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Bundesgerichtshof: Anleger - Kommanditisten können von ihrer (Publikums-) Kommanditgesellschaft die Mitteilung aller Namen und Anschriften ihrer Mitkommanditisten verlangenAnleger von Publikumsgesellschaften können sich organisieren: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch demjenigen Anleger, die sich nur mittelbar über einen Treuhänder an der Gesellschaft beteiligt haben, Namen und Anschriften sämtlicher Mitanleger mitgeteilt werden müssen.Der Bundesgerichtshof hatte bereits im Jahr 2009 klargestellt, dass Anleger in einer BGB-Gesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ein Recht darauf haben, Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu erfahren. Im Jahre 2011 wurde diese Entscheidung fortgeführt: Auch Anleger von Publikumsgesellschaften, die sich über einen Treuhänder beteiligt hatten, sollte dieses Recht zustehen, wenn sie im Innenverhältnis eine BGB-Gesellschaft bilden.
In seiner aktuellen Entscheidung aus 2013 hat der Bundesgerichtshof einen Anspruch auf Herausgabe von Gesellschafterlisten nicht mehr vom Vorliegen einer BGB-Innengesellschaft abhängig gemacht. Für einen Informationsanspruch reicht es vielmehr aus, wenn der mittelbar beteiligte Anleger (Treugeber) den unmittelbar beteiligten Anlegern (Direktkommanditisten) rechtlich gleichgestellt ist. Das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist nach dem BGH selbstverständlich und kann auch nicht entzogen werden. Es besteht kein Anspruch auf Datenschutz oder Anonymität der Anleger.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Viele Anleger kennen das Problem: Sie haben ihr Geld in einen Fonds investiert (Film-, Windpark- oder Immobilienfonds), die versprochenen Renditen bleiben aber aus. Die Gesellschaft spricht von Marktkrisen, aber es entsteht der Verdacht, dass die Geschäftsführung schlecht gewirtschaftet hat. Engagierte Anleger können zwar die Unterlagen am Sitz der Gesellschaft einsehen; dies ist jedoch eine mühsame und langwierige Arbeit und erfordert Vorkenntnisse. Auch die Installation eines Beirats, der die Anlegerinteressen vertreten und die Geschäftsführung kontrollieren soll, empfinden viele aus nicht ausreichend. Sie wollen sich untereinander austauschen und organisieren, um gemeinsam kritische Fragen stellen zu können und zur Sanierung des Fonds beizutragen. Der Bundesgerichtshof hat ihnen den Weg geebnet.
Sollten auch Sie Interesse daran haben, Namen und Anschriften Ihrer Mitgesellschafter zu erfahren, ist Ihnen die KANZLEI GÖDDECKE Rechtsanwälte gern behilflich.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 05. Februar 2013, II ZR 134/11
22. März 2013 (Rechtsanwältin Jutta Krause)
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