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Haustürgeschäfte: Fondsanleger können auf umfängliche Rückabwicklung hoffen Mit Beschluss vom 05.05.2008 hat der Bundesgerichtshof (BGH) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob der Widerruf nach dem Haustürwiderrufgesetz a. F. (heute im BGB geregelt) auch bei Gesellschaftsbeteiligungen zu einer vollständigen Rückabwicklung führen muss. Eine solche hatte der BGH bislang ausgeschlossen. Es droht ein kleines Erdbeben. Schon seit Jahren streitet die KANZLEI GÖDDECKE dafür, dass eine widerrufe Gesellschaftsbeteiligung genauso rückabzuwickeln ist, wie z. B. ein normaler Kaufvertrag: Jede Seite bekommt die von ihr erbrachten Leistungen zurück. Der BGH – und ihm folgend auch die Instanzgerichte – hatte dies in der Vergangenheit stets abgelehnt. Hintergrund sind die sog. „Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft“, denen folgender – durchaus richtiger – Gedanke zugrunde liegt:
Bei einer Gesellschaftsbeteiligung zahlen die Anleger ihre Einlagen in einen gemeinsamen großen Topf und haben dieselben Rechte und Pflichten. Die Gesellschaft arbeitet mit dem zur Verfügung gestellten Geld, schließt Verträge ab und geht Verpflichtungen ein. Sie ist nach außen hin im Rechtsverkehr tätig und jeder (potentielle) Gläubiger kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine bestimmte Einlagesumme zur Verfügung steht. Dies kann er im Zweifel sogar im Handelsregister nachlesen.
Wenn ein Anleger nun seine Gesellschaftbeteiligung widerruft und sofort und ungeschmälert seine Einlage zurück verlangen könne, dann würde die das Vertrauen und die Interessen der Mitgesellschafter und Gläubiger unangemessen beeinträchtigen. Da der dem Gesellschaftsvertrag innewohnende Fehler (Widerruf) aber auch nicht unberücksichtigt bleiben darf, hat der BGH – schon vor Jahrzehnten – die „Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft“ entwickelt. Diese sind in Deutschland mittlerweile als Rechtsgrundsatz allgemein anerkannt. Danach ist der Gesellschaftsvertrag von Beginn an wirksam und kann lediglich außerordentlich gekündigt werden. Der Anleger bekommt also nicht seine volle Einlage, sondern nur sein – oftmals geringeres – Abfindungsguthaben. In Extremfällen ist das Abfindungsguthaben sogar negativ und der Anleger muss noch draufzahlen.
Allerdings wurde mit dem Haustürwiderrufgesetz a. F. (heute im BGB geregelt) eine EU-Richtlinie (85/577/EWG) umgesetzt. Dies bedeutet, dass die nationalen Gerichte bei der Anwendung der gesetzlichen Vorschriften immer auch die Vorgaben der Richtlinie beachten müssen. Und diese Richtlinie sieht in Art. 5 II wörtlich folgendes vor:
„Die Anzeige [der Widerruf – Zusatz des Verfassers] bewirkt, dass der Verbraucher aus allen aus dem widerrufenen Vertrag erwachsenden Verpflichtungen entlassen ist.“
Es ist also mehr als zweifelhaft, ob die „Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft“ mit dem (höherrangigerem) Gemeinschaftsrecht zu vereinbaren sind. Für solche Zweifelsfragen besteht die Möglichkeit der Vorlage an den EuGH, die der BGH jetzt genutzt hat.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke ENDLICH !!! Die jetzt erfolgte Vorlage an den EuGH war aus Sicht der KANZLEI GÖDDECKE schon lange überfällig (siehe Artikel Haustürwiderruf: Fehlerhafte Gesellschaft vor dem Aus?). Seit Jahren haben wir auch immer wieder bei Amts-, Land- und Oberlandesgerichten unter Verweis auf den eindeutigen Wortlaut der Richtlinie und die jetzt auch vom BGH herangezogene Entscheidung des EuGH vom 25.10.2005 eine Vorlage angeregt. Sollte der EuGH entscheiden, dass aufgrund des Widerrufs der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist, so können tausende Anleger, die an der Haustüre geködert wurden, auf vollständige Rückzahlung ihrer Einlage hoffen. Bereits jetzt sollten Anleger handeln und ihre Beteiligungen widerrufen. Die KANZLEI GÖDDECKE hilft Ihnen dabei.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 05.05.2008 (II ZR 292/06)
07. Mai 2008 (Mathias Corzelius)
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