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Haustürgeschäft: Widerruf auch noch nach Darlehensrückzahlung möglich – Ein Glücksgriff für Kreditkunden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch Urteil vom 24.11.2009 entschieden, dass ein Widerrufsrecht aufgrund einer Haustürsituation auch dann nicht erlischt, wenn das Darlehen bereits zurückgezahlt ist. Dies gilt jedenfalls für Rückzahlungen, die nach dem 01.01.2003 erfolgten. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Banken eventuell auch noch Jahre nach Erledigung des Darlehens in die Haftung genommen werden können.

„Rein in die Kartoffeln, raus aus den Kartoffeln.“ Auch Juristen dürften langsam verzweifeln und bei einem ersten Blick auf das neue BGH-Urteil an diese Redensart denken. Denn exakt zwei Wochen vor dem hier angesprochen Urteil hat der BGH entschieden, dass das Haustür-Widerrufsrecht erlischt, wenn das Darlehen abgelöst wurde. Also das genaue Gegenteil. Dem vorausgegangen war sogar eine Anrufung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), der eine solche Lösung als mit dem EU-Gemeinschaftrecht vereinbar ansah.

 

Gut, dachte man, diese Frage wäre dann zu Gunsten der Banken geklärt. Aber nichts da. Der BGH ist immer wieder für Überraschungen gut. Aus Bankensicht diesmal aber eine böse Überraschung. Im Leitsatz führt der BGH aus:

 

„Das einem Darlehensnehmer nach dem Haustürwiderrufgesetz zustehende Widerrufsrecht erlischt nicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG, wenn die vollständige Ablösung des Darlehens erst ab dem 01. Januar 2003 erfolgt ist (...).“ 

 

Der Grund für diese im Vergleich zum vorherigen Urteil völlig gegenteilige Feststellung ist eine Gesetzesänderung. Danach ist bei Dauerschuldverhältnissen, wie einem Darlehen, die Erlöschens-Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nur bis zum 31.12.2002 anzuwenden. Da im Rahmen der Gesetzesänderung keine ähnliche oder gleich lautende Vorschrift eingeführt wurde, konnte ein Widerrufsrecht infolge einer Darlehensablösung, die nach dem 31.12.2002 vorgenommen wurde, nicht erlöschen (Voraussetzung ist aber natürlich immer, dass die Widerrufsbelehrung falsch war und eine Haustürsituation vorlag.)

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Das Urteil dürfte ein echter Schlag für die Banken sein, die sich aufgrund es vorherigen Urteils wegen ihrer abgelösten Altdarlehen schon in Sicherheit wiegten. Denn plötzlich stehen sämtliche Darlehen, bei denen die Ablösung nach dem 31.12.2002 erfolgte oder aber noch erfolgten wird, „im Feuer“. Die Banken müssen damit rechnen, dass längst erledigte Kreditfälle wieder aufgerollt werden. Kreditnehmer und Anleger aber dürfen sich freuen. Längst tot geglaubte Ansprüche erwachen wieder zum Leben. Die KANZLEI GÖDDECKE hilft bei der Geburt.

 

Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 24. November 2009, Az.: XI ZR 260/08

 

18. Dezember 2009 (Rechtsanwalt Mathias Corzelius)

 



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