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Haustürgeschäfte: Alles bleibt wie gehabt

Aktuell hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass es nicht gegen Gemeinschaftrecht verstößt, wenn beim Widerruf einer Fondsbeteiligung lediglich das Auseinandersetzungsguthaben gezahlt wird, was insbesondere jenen Anlegern zu Gute kommt, deren Fonds ein hohes Auseinandersetzungsguthaben versprechen. Diese Anleger können eventuell frühzeitig mit hohem Gewinn aussteigen. Der EuGH hat damit die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) bestätigt.

Bereits an anderer Stelle (hier) hatte die KANZLEI GÖDDECKE darüber berichtet, dass der EuGH die Rechtsprechung des BGH zur Rückabwicklung widerrufener Fondsbeteiligungen überprüft. Nach dem heutigen Urteil des EuGH ändert sich jedoch nichts.

 

Grundsätzlich ist es so, dass im Falle eines wirksamen Widerrufs in einer Haustürsituation die gegenseitigen Leistungen wieder auszutauschen sind. Eine Ausnahme machte der BGH aber bei Gesellschaftsbeteiligungen. Dort führt der Widerruf lediglich zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht, infolge dessen die Beteiligung abzurechnen und das Guthaben (falls ein solches vorhanden ist) auszuzahlen ist. Im schlimmsten Fall könnte es sogar zu einer Ausgleichszahlung von Anlegern kommen. Da aufgrund vorheriger Urteile des EuGH berechtigte Zweifel daran bestanden, ob dies mit dem Gemeinschaftrecht vereinbar ist, hat der BGH die Sache dem EuGH zur Klärung vorgelegt. Dieser hat – wie oben ausgeführt – im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des BGH entschieden und keinen Verstoß gegen Gemeinschaftrecht festgestellt.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Das Urteil ist bedauernswert. Im umgekehrten Fall hätte eine Entscheidung wohl eine erhebliche Verbesserung des Verbraucherschutzes bedeutet. Allerdings bleibt der „Status quo“ erhalten. Die bisherige Rechtslage hat sich weder verbessert, noch verschlechtert. Interessant dürften vor diesem Hintergrund allerdings Widerrufe bei gut laufenden Fonds sein, die ein Auseinandersetzungsguthaben von 100 % und mehr versprechen. Wer also bei gut laufenden Fonds das Ende der Laufzeit nicht abwarten will, sollte sich an die KANZLEI GÖDDECKE wenden.

 

 

Quelle: Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 15. April 2010, Rechtssache C-215/08

 

16. April 2010 (Rechtsanwalt Mathias Corzelius)

 

 

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