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Insolvenz der Göttinger Gruppe – Handlungsmöglichkeiten für Berater und Anleger

kapital-markt internt 42/07 vom 19.10.2007 - von RA Hartmut Göddecke /Siegburg

Ausgangslage seit Anfang Juni 2007


Zwischen Baum und Borke, so dürfte sich wohl mancher Vermittler von Beteiligungsmodellen der Unternehmen der Göttinger Gruppe (= GG) fühlen. Ein Großteil der Vermittler hat erhebliche Summen der erzielten Provisionen in das 'Allfinanzunternehmen' gesteckt; sie sind damit ebenfalls wie ihre vermittelten Kunden geschädigte Anleger. Wie sieht die Situation für den Anleger aus

und was kann der Ex-Vermittler zur Minderung des Kapitalverlustes beisteuern? Eines steht

jedenfalls fest: Von den insolventen Anlagegesellschaften wird unmittelbar kein Anleger sein Geld zurückerhalten.

 

Weder hilft ihm eine bereits ausgesprochene Kündigung noch kann er jetzt noch ein Gerichtsverfahren gegen Pleitefirmen anstrengen.

 

Blackbox Insolvenzverfahren


Für die beiden Anlagegesellschaften Securenta Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG (Securenta) und Göttinger Gruppe Vermögens- und Finanzholding GmbH & Co. KGaA (GG-Holding) ist Anfang Juni 2007 Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden. Für Anleger, die von einem positiven Ende der Insolvenzverfahren ausgehen, empfiehlt es sich, Ansprüche zur Insolvenztabelle anzumelden. Dabei reicht es, wenn ein formloses Schreiben mit allen erforderlichen Unterlagen, die den Anspruch dokumentieren, an den Insolvenzverwalter geschickt wird.

 

Für Securenta: Peter Knöpfel, c/o Treugarant AG, Hallerstraße 76, 20146 Hamburg, ww.treugarant.de

Für GG-Holding: Prof. Ralf Rattunde, Kurfürstendamm 212, 10719 Berlin, www.leonhardt-westhelle.eu.

 

1. Welche Ansprüche zur Insolvenztabelle angemeldet werden können


Genau hier allerdings beginnt die erste Problemserie: ++ Muß man die atypisch stille Gesellschaft kündigen? ++ Welcher Anspruch muß konkret angemeldet werden? Während die Antwort auf die erste Frage für die GG-Holding klar und eine Kündigung prinzipiell entbehrlich ist, da mit der eröffneten Insolvenz die stille Gesellschaft aufgelöst wird (§ 234 Abs. 1 HGB), erweist sich wegen des Insolvenzverfahrens für die Securenta AG die Antwort als schwieriger, da sie sich erst im Insolvenzantragsverfahren befindet. Hier gilt die Empfehlung, vorsorglich die außerordentliche Kündigung auszusprechen. Gründe dafür gibt es zu Hauf: Verkauf vieler Vermögensgegenstände, Sitzverlegung ohne Beschluß der maßgeblichen Organe, Stellung eines eigenen Insolvenzantrages in Berlin usw. Die Frage, welcher Anspruch anzumelden ist, mag im ersten Moment klar sein; denn das Gesetz erklärt im Ergebnis, daß das Abfindungsguthaben dem stillen Gesellschafter noch zusteht (§ 236 Abs. 1 HGB). Im Ergebnis ist dieser Anspruch in einer solchen Situation wirtschaftlich nahezu wertlos. Außerdem hat der Insolvenzverwalter im Securenta AG-Verfahren erklärt, daß er Forderungen aus den atypisch stillen Beteiligungen nicht als 'normale' Insolvenzforderungen sehen wird. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, einen Schadenersatzanspruch, den die Richter des Bundesgerichtshofs mit ihren Urteilen vom 21. März 2005 den Anlegern grundsätzlich zuerkannt haben, anzumelden. Schadensverursachende Punkte sind unter anderem:

 

  • fehlende Aufklärung des Anlegers, daß die (gewinnunabhängigen) Entnahmen zu einer        Verringerung des für Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals führen würden (BGH, Urteil vom 26. September 2005, Az. II ZR 314/03),
  • unterlassene Aufklärung (Beratung) des Anlegers über die nur zum geringen Teil erfolgte Anlage seiner eingezahlten Mittel zu Investitionszwecken; mit dem Großteil des Geldes wurden sog. weiche Kosten abgedeckt (BGH, Urteil vom 21. März 2005, Az. II ZR 310/03),
  • fehlerhafte Aufklärung und Beratung des Anlegers, wenn er vom Vermittler nicht über die negative Berichterstattung in den Brancheninformationsdiensten 'kapital-markt intern' oder 'gerlach-report' informiert worden war (BGH, Urteil vom 18.04.2005, Az. II ZR 197/04).

 

Wer sich nicht auf Schadenersatzansprüche, sondern lediglich auf die geleistete Einlage abzgl. Erhaltener Ausschüttungen – die aus der Gesellschafterstellung entspringt – in seinem Anmeldebogen bezieht, riskiert außerdem, daß er nur nachrangig Geld erhält (§ 39 InsO), also erst, wenn alle anderen normalrangigen Forderungsinhaber vollständig bedient wurden.

 

Zur Insolvenztabelle sollte nicht nur die Nettoeinlage gemeldet werden, sondern auch das geleistete Agio (OLG Braunschweig, Urteil vom 19. März 2003, Az. 3 U 142/02). Wer sich die Mühe der Zinsrechnung machen will, kann auch diese entgangenen Erträge dem Insolvenzverwalter vorrechnen, wirtschaftlich erscheint das allerdings eher als ein Kampf gegen Windmühlenflügel.

 

Die Anmeldung zur Insolvenztabelle kann jedermann eigenständig vornehmen und ist nicht verpflichtet, Hilfe in Anspruch zu nehmen; ratsam kann Unterstützung allerdings angesichts der komplizierten Rechtsstrukturen der GG schon sein. Sinnvoll ist auch, die Forderungen in beiden Verfahren anzumelden, soweit die beiden Firmen gesamtschuldnerisch haften. Vollkommen unerheblich ist es dagegen, dass der vom Gericht gesetzte Zeitpunkt für die Anmeldung schon verstrichen ist (§ 28 Abs. 1 InsO). In jedem Fall kann bis zum Termin zur Prüfung der Forderung relativ sanktionslos angemeldet werden – und u. U. auch noch danach.

 

2. Zahlungsaufforderungen durch Insolvenzverwalter


Da in beiden Insolvenzverfahren mehr oder weniger offen kommuniziert wird, daß Anleger wegen erhaltener Ausschüttungen, die nicht von Gewinnen gedeckt sind (Nachschußpflicht), oder noch offener Einzahlungspflichten aus Verträgen zur Kasse gebeten werden sollen (§ 236 Abs. 2 HGB), ist es durchaus ratsam, schon jetzt seine Ansprüche beim Insolvenzverwalter anzumelden. Auch ist u. U. davon auszugehen, daß bereits erhaltene Rückzahlungen aus den stillen Beteiligungen zurückgefordert werden (§ 136 Abs. 1 InsO). Denn in dem Bericht des Insolvenzverwalters Prof. Rattunde (GG-Holding) ist niedergelegt, dass Forderungen gegen Gesellschafter in Höhe von ca. 4,24 Mrd.€ in der Bilanz notiert sind und ca. 96,2 Mio. € Rückforderungsansprüche gegen Gesellschafter zur Diskussion stehen. Allerdings werden diese Posten nur zu einem geringen Wert in das Insolvenzgutachten einbezogen, da der Insolvenzverwalter mit erheblichem Widerstand bei der Geltendmachung dieser Ansprüche rechnet.

 

In dem Securenta AG-Verfahren sind z. Zt. keine konkreten Aussagen möglich, da noch kein Gutachten vorliegt. Allerdings lassen Stellungnahmen auf der Internetseite der Insolvenzverwaltung (www.securenta-insolvenzverwaltung.de) ohne weiteres den gleichen Schluß zu wie in dem bereits eröffneten Verfahren der GG-Holding.

 

Der Anleger, der nicht in die Insolvenzmasse einzahlen will, kann sich mit genau den Argumenten zur Wehr setzen, die er für die Begründung seiner Forderung im Insolvenzverfahren heranzieht. Aus dem Grunde macht es für die meisten Anleger bereits jetzt Sinn, sich mit diesen Argumenten vertraut zu machen, selbst wenn sie das Geld schon abgeschrieben haben und sich eigentlich eine Anmeldung im

Insolvenzverfahren schenken wollten.

 

Bankfinanzierte Einlagen durch Securenta Bank AG

Ein Teil der Einmaleinlagen (EK 1 und EK 7) wurden von der zur Göttinger Gruppe Finanzkonzern gehörenden Securenta Bank AG (später auf das seit mehreren Jahren insolvente Bankhaus Partin GmbH & Co. KG fusioniert) fremdfinanziert. Dabei sind im Regelfall Beteiligung und Kredit im 'Wohnzimmer' des Anlegers als Paket verkauft worden, so daß für Anleger in den meisten Fällen die Möglichkeit bestehen könnte, sich wenigstens vom noch laufenden Kredit zu lösen.

 

Weitere Infos unter: www.schrottimmobilie-a.de



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