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Offene Immobilienfonds: Jetzt Schadenersatzansprüche geltend machenDer Bundesgerichtshof (BGH) hat Anlegern offener Immobilienfonds den Rücken gestärkt. Banken müssen auf eine mögliche Aussetzung der Anteilsrücknahme hinweisen. Tun sie dies nicht, haften sie wegen Falschberatung auf Schadenersatz. Anleger verlustreicher Immobilienfondsanlagen können daher auf Rückzahlung ihres investierten Geldes hoffen.
Der BGH hat
entschieden, dass Bankberater auf das Risiko der Anteilsrücknahme hinweisen
müssen. Dies gelte unabhängig davon, ob sich das Risiko bei der
Anlageentscheidung bereits konkret abzeichne oder eher fernliegend sei. Denn
kennzeichnend für einen offenen Immobilienfonds sei – so die Karlsruher Richter
- die Möglichkeit, den Anteil jederzeit zum jeweiligen Anteilswert
zurückzugeben. Gerade deshalb sei die Anlage in einen offenen Immobilienfonds
so attraktiv gewesen. Daher müsse ein Berater ungefragt auf dieses Risiko
hinweisen. Tut er dies nicht, haftet er auf Schadenersatz.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Offene Immobilienfonds galten lange Zeit als sichere Anlagen. Da aufgrund der Finanzkrise im Jahre 2008 zahlreiche Anleger ihre Anteile zurückgeben wollten, kam es zu erheblichen Mittelabflüssen. Daher setzten einige Fonds die Rücknahme der Anteile aus, gerieten aber trotz dieser Maßnahme finanziell ins Straucheln. Zahlreiche offene Immobilienfonds mussten vor kurzem schließen und ihre Immobilien abwickeln. Betroffen hiervon sind bspw. folgende offene Immobilienfonds:
Morgan Stanley P2 Value CS Euroreal SEB Immoinvest, AXA Immoselect DEGI Europa DEGI INTERNATIONAL KanAm grundinvest
Anleger müssen zum Teil mit empfindlichen Verlusten rechnen. Haben auch Sie Verluste mit ihrem offenen Immobilienfonds erlitten oder befürchten Sie Verluste? Dann rufen Sie uns unverbindlich an!
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 29.04.2014, Aktenzeichen XI ZR 477/12 AnlegerPlus „Offene Immobilienfonds: Wenn der Staat sich bereichert, 20.02.2014
11. Juli 2014 (Rechtsanwältin Jutta Krause 02241 - 173326)
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