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Das neue Kleinanlegerschutzgesetz

Wenn die Prozente bei Kapitalanlagen nach oben geschraubt werden, üben auch Anlagemöglichkeiten den Zauber des Unwiderstehlichen aus, auf die normalerweise kein Anleger geschaut hätte. Aber nicht nur dort lauern die Tücken. Unseriösen Verlockungen einen weiteren Riegel vorzusperren ist Aufgabe des neuen Kleinanlegerschutzgesetzes.

   

Nach der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat am 22. Mai sowie am 12. Juni 2015, tritt das seit langem geplante Kleinanlegerschutzgesetz (KleinanlegerG) nun zum 01. Januar 2016 in Kraft. Hauptbestandteil der neuen Regelung ist eine Reform des Vermögensanlagengesetz (VermAnlG). Durch den Ausbau des Informationsmodells, welches dazu dient, dem Anleger in zusammengefasster Form die wesentlichen Kernpunkte einer Anlage näher zu bringen, soll dieser vor intransparenten Finanzprodukten und unseriösen Anbietern am grauen Kapitalmarkt, für den bislang kaum Regulierungen bestanden, geschützt werden. So erlitten viele Anleger in jüngster Zeit erhebliche Vermögenseinbußen, da sie der fehlerhaften Annahme folgten, hohe Renditen ohne jegliches Risiko erzielen zu können. Als Beispiele seien hier die medienwirksamen Fälle des Windparkbetreibers Prokon und der Immobiliengruppe S&K genannt. Ziel des neuen Gesetzes ist es, dem Anleger ein umfassenderes Bild über das Finanzprodukt zu bieten, was insbesondere auch durch entsprechende Warnhinweise erreicht werden soll.

 

Neufassung des VermAnlG

Die wohl auffälligste Neuerung ist die Ausweitung der regulierten Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 VermAnlG. Nunmehr werden auch gewinnabhängige – sog. partiarische – Darlehen, Nachrangdarlehen, solche bei denen der Darlehensgeber im Falle der Insolvenz als Letzter eine Befriedigung erhält sowie – als Auffangtatbestand – sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren, erfasst. Indem der Gesetzgeber diese nun in das Vermögensanlagegesetz aufgenommen hat, wird es künftig zumindest mit diesen Anlagen nicht mehr möglich sein, die gesetzliche Aufsicht zu umgehen. Vielmehr sind deren Anbieter von nun an ebenfalls gehalten, einen Verkaufsprospekt gemäß § 7 ff. VermAnlG zu erstellen.

 

Um eine Vorgabe des europäischen Gesetzgebers umzusetzen, sind die Anbieter der genannten Finanzprodukte künftig auch dazu verpflichtet, auf die Kenntnisse und Erfahrungen ihrer Kunden zu achten und deren finanzielle Verhältnisse, Anlageziele und Risikobewusstsein zu berücksichtigen. Mithin muss die Anlage zum jeweiligen Anleger passen und dessen Interessen gerecht werden, d.h. den sog. Suitability-Anforderungen genügen. Demnach ist der Emittent gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 a VermAnlG nunmehr dazu verpflichtet, Informationen über den Zielmarkt des Produktes in den Verkaufsprospekt aufzunehmen und insbesondere auf den Anlagehorizont des potentiellen Kunden einzugehen. Damit soll diesem die Möglichkeit gegeben werden, sich frühzeitig mit den Risiken der Anlage auseinander setzen zu können.

 

Regelmäßige Aktualisierung des Verkaufsprospekts

Darüber hinaus muss der Prospekt fortan auch regelmäßig aktualisiert werden. So sieht der neu eingefügte § 8 a VermAnlG vor, dass der Prospekt nach 12 Monaten seine Gültigkeit verliert. Damit wird das anlageausgebende Unternehmen dazu verpflichtet, Neuerungen oder Veränderungen, die die Anlage betreffen und damit sowohl erheblichen Einfluss auf die Anlageentscheidung, als auch auf die Entwicklung des Anlageproduktes als solches haben, in Form von Nachträgen regelmäßig in den Prospekt einzuarbeiten. Zudem muss dieser jährlich von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geprüft und neu veröffentlicht werden. Mithin können eventuelle Missbräuche oder Interessenkonflikte bereits im Vorfeld verhindert werden. Verstöße gegen die Aktualisierungspflichten können mit der Untersagung des öffentlichen Angebotes oder der Verhängung eines Bußgeldes seitens der BaFin sanktioniert werden.

 

Ausnahmen von der Prospektpflicht

Das KleinanlegerG sieht zu den oben genannten Regelungen zur Prospektpflicht einige Ausnahmen vor, um bestimmte Finanzierungsformen nicht zu beeinträchtigen. So sind in den §§ 2 a, 2 b und 2 c VermAnlG Befreiungen für Schwarmfinanzierungen (sog. Crowdfunding), soziale Projekte sowie gemeinnützige Projekte und Religionsgemeinschaften vorgesehen.

 

Von praktischer Bedeutung dürfte insbesondere die Ausnahme für Vermögensanlagen gemäß § 2 a VermAnlG sein. Die in den letzten Jahren populär gewordenen Schwarmfinanzierungen, bei denen eine Vielzahl von privaten Geldgebern, zumeist mit kleineren Einzelbeträgen, ein bestimmtes Projekt finanzieren, sollte seitens des Gesetzgebers von den Aufwendungen zur Erstellung eines Prospektes ausgenommen werden. Ziel war es, die Finanzierung von Startup-Unternehmen nicht übermäßig zu belasten. Jedoch gilt die genannte Ausnahme nicht unbeschränkt, vielmehr hat der Gesetzgeber auch hier den Anlegerschutz nicht außer Acht gelassen. So sind auch Unternehmen, die Schwarmfinanzierung betreiben, gemäß § 2 a Abs. 3 VermAnlG zur Erstellung eines Prospektes verpflichtet, sobald der Verkaufspreis der von ihnen insgesamt angebotenen Vermögensanlagen 2,5 Millionenen Euro übersteigt. Darüber hinaus gilt die Befreiung von der Prospektpflicht nur, wenn die Vermögensanlage ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über eine Internet-Dienstleistungsplattform vermittelt wird und der einzelne Anleger, der keine Kapitalgesellschaft ist, Anteile im Gesamtwert von maximal 10.000 Euro erwerben kann. Wird die Vermögensanlage jedoch öffentlich angeboten, so entfällt die Befreiung.

 

Einschränkung der Flexibilität durch Mindestlaufzeit

Die Pflicht des Emittenten, eine begebene Vermögensanlage auf Verlangen des Anlegers kurzfristig wieder zurückzahlen zu müssen, hat sich am grauen Kapitalmarkt in der Vergangenheit als durchaus problematisch herausgestellt. So ist es zu Fällen gekommen, in denen dem Rückzahlungsverlangen des Anlegers so schnell nicht nachgekommen werden konnte und das ausgebende Unternehmen gezwungen wurde, Insolvenz anzumelden. Auf diese Problematik hat der Reformgesetzgeber reagiert und neben dem erweiterten Anwendungsbereich des VermAnlG, eine Mindestlaufzeit sowie Kündigungsfristen für Vermögensanlagen eingeführt. Damit schränkt er die bislang herrschende Flexibilität der Rückzahlung zugunsten einer besseren Planbarkeit und Planungssicherheit aber auch einer soliden Finanzierungsgrundlage für die Unternehmen ein. Zugleich soll damit dem Anleger verdeutlicht werden, dass er eine unternehmerische Investition von gewisser Dauer getätigt hat, auf die er keinen kurzfristigen Zugriff mehr hat. Mithin besteht künftig gemäß § 5 a VermAnlG eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten sowie eine Kündigungsfrist von sechs Monaten. Diese Regelung dient also fortan sowohl dem Emittenten, als auch dem Anleger als Warnung.

 

Werbung für Vermögensanlagen

Eine weitere grundlegende Änderung erfährt § 12 VermAnlG. Die Erfahrung um den bereits eingangs erwähnten Fall des Windparkbetreibers Prokon hat deutlich gemacht, dass Anbieter von Finanzprodukten am grauen Kapitalmarkt mit oftmals irreführender Werbung, Kleinanleger dazu verleiten, unbewusst risikoreiche Produkte zu kaufen. Mithin wurde der Eindruck erweckt, dass maximale Renditen ohne jegliches Risiko möglich seien. Auch nach Inkrafttreten des KleinanlegerG, soll Werbung für diese Finanzprodukte zulässig bleiben. Jedoch muss diese Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen einen Hinweis auf den Verkaufsprospekt und dessen Veröffentlichung sowie den Warnhinweis enthalten, dass der Erwerb der Anlage mit erheblichen Risiken verbunden ist und zu einem Totalverlust führen kann. Falls die Werbung eine Angabe zur vermeintlichen Rendite des Produktes enthält, muss darauf hingewiesen werden, dass der beworbene Ertrag nicht gewährleistet ist und auch niedriger ausfallen kann.

 

Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB)

Schließlich müssen Emittenten von Vermögensanlagen gemäß § 13 VermAnlG nach wie vor ein übersichtliches und leicht verständliches Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) erstellen. Dieses muss von nun an nicht mehr nur die bereits bekannten Inhalte, wie beispielsweise die Art der Anlage, deren Strategie und die damit verbundenen Risiken enthalten, sondern insbesondere auch die angesprochene Anlegergruppe sowie die Laufzeit und Kündigungsfrist benennen. Zusätzlich muss die erste Seite des VIB ebenfalls den drucktechnisch hervorgehobenen Warnhinweis enthalten, dass der Erwerb der Anlage mit erheblichen Risiken verbunden ist und zu einem Totalverlust führen kann.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass durch das KleinanlegerG ein bedeutender Schritt in Richtung Anlegerschutz gegangen wurde. Insbesondere die Regelungen zur Verhinderung des Ausnutzens etwaiger Ahnungslosigkeit der Anleger sind zu begrüßen. Kritisiert werden müssen jedoch die finalen Regelungen zur Bewerbung von Finanzprodukten, welche im Referentenentwurf noch deutlich strikter ausfielen und dem Anlegerschutz mithin dienlicher gewesen wären. Es bleibt abzuwarten, ob dies ausreicht, um krimineller Energie zu begegnen.

 

Praxistipp der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte

 

Quelle: eigener Bericht

 

16. Juli 2015 (Rechtsanwalt Hartmut Göddecke)



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