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Finanzausschuss befasst  sich mit Kleinanlegerschutzgesetz

Wie die Bundesregierung in der Begründung des Entwurfs schreibt, haben Anleger erhebliche Verluste erlitten, „indem sie in Produkte investierten, die nur einer eingeschränkten Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterlagen. Die eingetretenen Vermögensschäden beruhten auch auf der fehlerhaften Annahme der Anleger, hohe Renditen könnten ohne Risiko erreicht werden.“

Als Konsequenz aus den Vorfällen in der Finanzbranche sollen Anlageprospekte nur noch zwölf Monate und nicht mehr unbegrenzt gültig sein. Anbieter von Nachrangdarlehen und ähnlichen Produkten sollen ebenfalls verpflichtet werden, einen Prospekt zu erstellen. Da solche Darlehen aber auch beim Crowdinvestment sowie bei sozialen und gemeinnützigen Projekten zur Finanzierung eingesetzt werden, soll es hier einige Ausnahmen von der Prospektpflicht geben. Werbung für Vermögensanlagen im öffentlichen Raum (zum Beispiel Bussen und Bahnen) soll nicht mehr zulässig sein. In Printmedien bleibt sie erlaubt, wird aber eingeschränkt. Vermögensanlagen sollen in Zukunft eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren haben.

 

Als Sachverständige sind geladen: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Bundesarbeitsgemeinschaft mittelständischer Investmentpartner, Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband, Die Deutsche Kreditwirtschaft, Hubert Hoffmann (Genova Wohngenossenschaft Vauban eG), Professor Lars Klöhn (Ludwig-Maximillians-Universität München), Werner Landwehr (GLS Bank), Peter Mattil (Rechtsanwälte Mattil & Kollegen), Mietshäuser Syndikat Freiburg, Professor Andreas Oehler (Universität Bamberg), Tobias Riethmüller (GSK Stockmann & Kollegen, Gründungsmitglied German Crowdfunding Network), Professor Christian Rödl (Rödl & Partner, Nürnberg), Verbraucherzentrale Bundesverband, Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft, Zentralverband deutscher Konsumgenossenschaften und Tamo Zwinge (Companisto GmbH).

 

Quelle: heute im Bundestag (hib) Nr. 129 vom 10. März 2015

 

23. März 2015 (Rechtsanwalt Hartmut Göddecke)



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