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Kleinanleger werden besser geschütztDie Bundesregierung hat den Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes eingebracht, um die Transparenz von Finanzprodukten zu erhöhen. Damit sollen die Anleger besser informiert werden als bisher. Wie die Bundesregierung schreibt, haben Anleger erhebliche Verluste erlitten, „indem sie in Produkte investierten, die nur einer eingeschränkten Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterlagen. Die eingetretenen Vermögensschäden beruhten auch auf der fehlerhaften Annahme der Anleger, hohe Renditen könnten ohne Risiko erreicht werden.“Als Konsequenz aus den Vorfällen in der Finanzbranche will die Bundesregierung mit ihrem Gesetzentwurf eine Reihe von Regelungslücken schließen und auch zusätzliche Maßnahmen einleiten. So sollen Anlageprospekte nur noch zwölf Monate und nicht mehr unbegrenzt gültig sein. Auch nach Beendigung des öffentlichen Angebots müssen Anbieter von Vermögensanlagen anlegerrelevante Tatsachen unverzüglich veröffentlichen. Anbieter von Nachrangdarlehen und ähnlichen Produkten sollen ebenfalls verpflichtet werden, einen Prospekt zu erstellen. Da solche Darlehen aber auch beim Crowdinvestment sowie bei sozialen und gemeinnützigen Projekten zur Finanzierung eingesetzt werden, soll es hier einige Ausnahmen von der Prospektpflicht geben. Werbung für Vermögensanlagen im öffentlichen Raum (zum Beispiel Bussen und Bahnen) soll nicht mehr zulässig sein. In Printmedien bleibt sie erlaubt, wird aber eingeschränkt.
Vermögensanlagen sollen in Zukunft eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren haben. Die Regierung begründet ihren Schritt damit, dass manche Anbieter zu kurzfristigen Rückzahlungen nicht in der Lage gewesen seien. Die Kündigung von Anlagen soll frühestens nach einem Jahr möglich sein. Diese Frist hat nach Ansicht der Regierung zwei Vorteile: Die Anbieter würden eine stabile Finanzierungsgrundlage erhalten. Und dem Anleger werde verdeutlicht, dass er sein Geld in eine unternehmerische Investition von einer gewissen Dauer stecke.
Quelle: heute im bundestag (hib) Nr. 79 vom 13. Februar 2015
13. Februar 2015 (Rechtsanwalt Hartmut Göddecke)
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