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Kuzmanovic: BaFin untersagt die Abschlussvermittlung sowie die Finanzportfolioverwaltung für Goran Kuzmanovic

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Goran Kuzmanovic, Düsseldorf, am 29. Juni 2006 untersagt, die Abschlussvermittlung und die Finanzportfolioverwaltung zu erbringen.

Herr Kuzmanovic rief potenzielle Anleger unaufgefordert an, um diese zur Eröffnung eines Einzelkontos bei einem ausländischen Broker zu bewegen. Dabei trat er auch unter der Firmenbezeichnung "New York Trading Services Ltd." bzw. dem Kürzel "NYTS" auf. Nach einer erfolgten Kontoeröffnung leitete Herr Kuzmanovic die mit dem Kunden abgestimmten Anlageentscheidungen an den Broker weiter. Darüber hinaus traf er teilweise auch eigene Anlageentscheidungen für die Kundenkonten, für die er eine Vollmacht mit Entscheidungsspielraum besaß.

 

Herr Kuzmanovic betreibt damit die Anlage- und die Abschlussvermittlung sowie die Finanzportfolioverwaltung, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen. Bereits mit Bescheid vom 15. August 2002 hatte die BaFin Herrn Kuzmanovic die Anlagevermittlung untersagt.

 

Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, mit Ausnahme des Bescheids vom 15. August 2002 jedoch noch nicht bestandskräftig.

 

Quelle: Veröffentlichung Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 15. August 2006

 

18. August 2006 (HG)

 

Bekanntmachung der Bafin vom 15. August 2002

 

BaFin geht gegen Vermögensberatung Kuzmanovic vor

 

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht untersagte mit bereits bestandskräftigem Bescheid vom 15. August 2002 dem unter der Firmierung "Vermögensberatung Kuzmanovic" auftretenden Einzelkaufmann Goran Kuzmanovic, Königsallee 102, 40215 Düsseldorf, Kunden an einen US-amerikanischen Broker (Finanzkommissionär) zu vermitteln.

 

Die Vermögensberatung Kuzmanovic vermittelte ihren Kunden unerlaubt insbesondere Geschäfte über amerikanische Aktienoptionen. Auf der Basis eines sogenannten "Beratungsvertrages" vermittelte sie ihnen ein Konto bei einem US-amerikanischen Broker, über das die Geschäfte abgewickelt wurden, und gab konkrete Kauf- und Verkaufsempfehlungen zu Aktienoptionen ab. Mit diesen Tätigkeiten erbrachte die Vermögensberatung Kuzmanovic keine erlaubnisfreie Beratungstätigkeit, sondern erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen. Bereits die Zuführung der Kunden an den ausländischen Broker stellt eine erlaubnispflichtige Anlagevermittlung dar.

 

Nach bisherigen Erkenntnissen hatte die Vermögensberatung Kuzmanovic Verträge mit ca. 25 Kunden abgeschlossen. Der Umfang des von diesen Kunden eingesetzten Kapitals beträgt ca. € 350.000. Hiervon erhielt die Vermögensberatung allein im Jahr 2001 Gebühren in Höhe von ca. € 120.000. Den Erstkontakt stellte das Unternehmen überwiegend dadurch her, dass potentielle Kunden anhand von umfangreichen Adresskarteien unaufgefordert angerufen wurden. Diese Form des Anbietens (sog. "cold calling") ist verboten.

 

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