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Lehman-Zertifikate: Vollständiger Schadenersatz wegen wirtschaftlichem EigeninteresseEine Sparkasse muss dem Anleger eines Lehman-Zertifikat sein eingesetztes Geld ersetzen. Dies entschied das Landgericht Hamburg in einem Urteil vom 23. Juni 2009. Dieses Urteil setzt für viele Anleger ein hoffnungsvolles Signal, auch ihr verlorenes Geld zurück zu erhalten.
Dabei war die Beratung hier sogar anlegergerecht. Denn sie bot dem Anleger - anders als vielen Lehman Zertifikaten - 100 % Kapitalschutz. Sie war jedoch nicht anlagegerecht:
- Nach den berechtigten Erwartung des Anlegers hat die Beratung ausschließlich und vollständig seinen Interessen zu dienen. Im vorliegenden Fall bestand jedoch in besonderer Weise ein wirtschaftliches Interesse der Sparkasse am Vertrieb des Lehman-Brothers Zero NTS.06/12, BSK Zertifikats. Denn sie erhielt eine Gewinnmarge von 3,8 %. Der fehlende Hinweis darauf führte zum Schadensersatzanspruch. - Zudem fehlte bei dem ausländischen Zertifikat eine Absicherung für den Insolvenzfall. Vorher hatte der Anleger sein Geld festverzinslich angelegt, so dass er durch die Einlagensicherung geschützt war. Bei dem Zertifikat fehlte diese Absicherung. Die fehlende Aufklärung hierrüber führte ebenfalls zum Schadenersatzanspruch. - Der Anleger konnte dem Gericht überzeugend erklären, dass er bei Kenntnis dieser Umstände das Zertifikat nicht erworben hätte. Diese Aussage im Prozess war mitentscheidend für den Prozesserfolg. Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Das Urteil zeigt zu Recht, dass im Falle der Lehman-Zertifikate viele Anhaltspunkte für einen Schadensersatzanspruch bestehen. Diese können wie im hier vorliegenden Fall dazu führen, dass der Anleger sein gesamtes Geld zurückerhält. Die jeweilige Strategie eines Vorgehens gegen die Bank ist dabei u.a. genau auf die Aussagen im Gespräch, das jeweilige Zertifikat und den Zeitpunkt seiner Anlage abzustimmen. Bei der entsprechenden Abstimmung zur Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche ist ihnen die KANZLEI GÖDDECKE gerne behilflich. Quelle: Landgericht Hamburg (LG Hamburg), Urteil vom 23.06.2009, AZ 310 O 4/09 (nicht rechtskräftig) 25. Juni 2009 (Rechtsanwalt Ralf Koch)
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