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Kunden von Lebensversicherungen feiern Sieg: OLG Köln weist Wertverlustrisiko dem Versicherer zu
Der Kläger hatte mit der beklagten Versicherung im Jahr 2004 eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Der Fonds, in den die Sparbeiträge des Versicherungsnehmers investiert worden waren, hatte jedoch enorme Verluste erlitten, durch die der Versicherungsnehmer rund 61 % seiner Sparanteile verloren hatte.
Um sich von dieser ruinösen Versicherung zu lösen, hatte der Versicherungsnehmer den Widerspruch erklärt.
Der Versicherer weigerte sich dem Versicherungsnehmer sämtliche Versicherungsbeiträge zurückzuzahlen und kürzte kurzerhand den Rückabwicklungsbetrag des Kunden um die erlittenen Verluste.
Versicherer trägt das Verlustrisiko
Das OLG Köln akzeptierte nicht, dass der Versicherer berechtigt sei, diese Fondsverluste auf den Versicherungsnehmer abzuwälzen.
Gerade in Fällen wie diesem, in denen der Fondsverlust besonders hoch ist, kann das Risiko hierfür nicht vom Versicherungsnehmer getragen werden. Dies würde andernfalls zu einer Aushöhlung des Widerspruchsrechts führen, denn dann hätte der Versicherungsnehmer im Falle eines Widerspruchs dieselben Folgen zu tragen wie im Falle einer schlichten Fortführung des Vertrags.
Das OLG Köln sprach dem Versicherungsnehmer daher den vollständigen Rückabwicklungsbetrag ohne den Abzug etwaiger Fondsverluste zu.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte
Das OLG Köln trifft hiermit eine Entscheidung, die grundlegend von anderen bislang gefällten obergerichtlichen Entscheidungen abweicht. Die Oberlandesgerichte Nürnberg, Oldenburg und Stuttgart hatten bereits zu Gunsten der Versicherer entschieden und dem Versicherungsnehmer auch im Falle eines Widerspruchs das Totalverlustrisiko zugewiesen.
Es bleibt daher abzuwarten, welche Entscheidung der Bundesgerichtshof (BGH) in dem hierzu bereits anhängigen Revisionsverfahren treffen wird.
Praxistipp der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte
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Prüfen Sie:
Quelle: Oberlandesgericht Köln (OLG Köln), 04. August 2017, Az.: 20 U 11/17, I-20 U 11/17; eigene Recherche
04. Dezember 2017 (Rechtsanwältin Erika Ruhrig) Tel.: 02241/1733-21; info@rechtinfo.de
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