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LV-Doktor: Wie Kunden jetzt von kranken Verträgen profitieren Die ProConcept AG mit dem eigentlichen Zentrum in der Schweiz firmiert unter anderem unter dem Namen „LV-Doktor“ und versprach die „Optimierung“ des Rückkaufswertes von Lebensversicherungen sowie den reibungslosen Ablauf bei der Abwicklung von Verträgen. Dazu traf sie mit Inhabern von Lebensversicherungen einen sog. „Geld-zurück!-Auftrag“, der sich aus einem Abtretungsvertrag und einer Kündigungserklärung, bzw. –vollmacht zusammensetzte.
Bei der Ermittlung eines Rückkaufswertes erhob die ProConcept Klage gegen einen Lebensversicherer und verlangte detaillierte Auskünfte sowie Auszahlung von Guthaben aus den Versicherungen. Die Klägerin behauptete, der Versicherungsnehmer habe ihr im Rahmen des o.g. Auftrages die Vertragsrechte im Wege eines echten Forderungskaufes abgetreten. Laut Auftrag habe sie den Versicherungsvertrag gekündigt, der Rückkaufswert sollte dann später abzüglich einer Kündigungsgebühr an den Versicherungsnehmer überwiesen werden. Die beklagte Versicherung sah in dieser Praxis jedoch einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).
Abgrenzung zum echten Forderungskauf
Der BGH bestätigte mit diesem Urteil die Auffassung des OLG Nürnberg und entschied, dass die als „Geld-zurück!-Auftrag“ bezeichnete Vereinbarung gemäß § 134 BGB i.V.m. §§ 2 Abs. 2, 3 RDG nichtig ist. Nach Auffassung der Richter handelt es sich hierbei um eine Rechtsdienstleistung i.S.v. § 2 Abs. 2 S. 1 RDG (Inkassodienstleistung). Danach sei die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, die als eigenständiges Geschäft betrieben werden, eine Rechtsdienstleistung und damit nach § 3 RDG erlaubnispflichtig.
Erwerber muss volles Risiko übernehmen
Konkret stellte der BGH fest, dass es im Rahmen der Abgrenzung zwischen der Inkassodienstleistung und dem erlaubnisfreien echten Forderungskauf darauf ankommt, dass das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden – also vorliegend dem Versicherungsnehmer – zukommen muss. Hierbei ist nicht nur auf den Wortlaut der Vereinbarung, sondern auf alle zugrunde liegenden Umstände abzustellen.
Entscheidend sei, dass die Forderung einerseits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt. Vorliegend ergebe sich aus den von LV-Doktor verwendeten AGB jedoch, dass sich der Kaufpreis den der Versicherungsnehmer erhält, nach dem Rückkaufswert richtet und sich um den vereinbarten Anteil an „künftigen Erstattungen“ erhöht. Dass diese Erhöhung nicht vor einer erfolgreichen Beitreibung beim Versicherer fällig werde, ergebe sich bereits aus dem Wort „künftig“. Also verbleibe das Risiko der Beitreibung beim Versicherungsnehmer, was die Annahme eines echten Forderungskaufs ausschließe.
Keine Erlaubnisfreiheit, keine Registrierung
Schließlich stellten die Richter fest, dass vorliegend weder eine Erlaubnisfreiheit gemäß §§ 5 – 8 RDG in Betracht komme, die Klägerin noch über eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG verfüge. Somit sei die Vereinbarung zwischen der ProConcept AG und dem Versicherungsnehmer gemäß § 134 BGB i.V.m. §§ 2 Abs. 2, 3 RDG nichtig.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH) Urteil vom 11. Dezember 2013, Az. IV ZR 46/13
01. Februar 2016 (Rechtsanwalt Hartmut Göddecke, 0 22 41 / 17 33 - 20) |
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