Die von Versicherungsnehmern geleisteten Beiträge zu einer Lebensversicherung beinhalten neben einem Sparanteil auch einen Kostenanteil. Mit diesem werden u. a. die dem Versicherer entstehenden Abschluss- und Stornokosten abgegolten. Dies kann jedoch auf unterschiedliche Weise geschehen. In den entschiedenen Fällen hatte der Versicherer die Beiträge zunächst auf die Abschlusskosten verrechnet. Der Sparanteil war in den ersten Jahren daher nur sehr gering. Dies bedeutet natürlich, dass sich während der Anfangsphase der Versicherung überhaupt kein, oder lediglich ein sehr niedriger Rückkaufswert bildet. Hiergegen hatten sich verschiedene Versicherungsnehmer gewehrt. Sie hatten die Versicherung gekündigt und wollten sich nun nicht mit dem niedrigen Rückkaufswert zufrieden geben. Sie meinten, dass die hohe anfängliche Anrechnung auf die Kosten sie unangemessen benachteilige und die entsprechenden Klauseln daher unwirksam seien. Der BGH gab ihnen Recht.
Bereits in mehreren Entscheidungen aus dem Jahr 2001 (Urteile vom 09. Mai 2001 – IV ZR 138/99 und IV ZR 121/00) hatte der BGH die Berechnungsregelungen für unwirksam erklärt, weil diese nicht transparent seien und dem Versicherungsnehmer nicht deutlich genug vor Augen führten, dass die Versicherung in den Anfangsjahren fast keinen Wertzuwachs verzeichnet. Daraufhin leiteten verschiedene Versicherer das sog. Treuhänderverfahren ein. Mit diesem Verfahren sollen unwirksame Vertragsbedingungen durch neue (wirksame) Bedingungen ersetzt werden. Der BGH hat auch dieser Ersetzungsmöglichkeit jetzt einen Riegel vorgeschoben. Zwar führt er aus, dass das Treuhänderverfahren auch auf kapitalbildende Lebensversicherungen anwendbar ist, was bislang höchst umstritten war. Doch kann die Intransparenz und Unwirksamkeit der ursprünglichen Bedingungen nicht dadurch „geheilt“ werden, dass nunmehr klarere Regelungen mit demselben Inhalt eingeführt werden. Hierdurch würde der beabsichtigte Schutz gerade unterlaufen.
Die durch die Unwirksamkeit der Klauseln aufgetretene Lücke (Wie genau wird der Kostenanteil nunmehr berechnet?) hat der BGH im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen. Dabei ist hypothetisch zu fragen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn die Unwirksamkeit bekannt gewesen wäre, wobei die gegenseitigen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Hier hat der BGH folgende Überlegungen angestellt:
I. Lebensversichtungsvertrag wird bis zum Ende der Laufzeit geführt
Diejenigen Versicherungsnehmer, die den Vertrag bis zum Ende durchführen wollen, sind an einer möglichst schnellen Verrechnung der Abschusskosten interessiert, da es ihnen auf eine hohe Versicherungsleistung in den ersten Jahren nicht ankommt. Sie bevorzugen eine schnelle Tilgung der Abschlusskosten, da hierdurch der Finanzierungsaufwand des Versicherungsunternehmens geringer ist und somit eine höhere Rendite erzielt werden könnte.
II. Lebensversicherungsvertrag wird vorzeitig beendet
a. Diejenigen Versicherungsnehmer aber, die ihren Vertrag vorzeitig beenden wollen, sind selbstverständlich daran interessiert, dass die Kosten nicht direkt zu Beginn verrechnet werden, da hierdurch die Versicherungsleistung bzw. der Rückkaufswert geschmälert wird.
b. Das Versicherungsunternehmen ist daran interessiert, die Kosten so zu verrechnen, dass möglichst wenig Finanzierungsaufwand entsteht. Deren Interesse deckt sich also mit dem Interesse der Versicherungsnehmer, die ihren Vertrag bis zum Ende durchführen.
Ohne auf die Einzelheiten der Abwägung einzugehen, ist der BGH zu dem Ergebnis gekommen, dass den Versicherungsnehmern bei einer Kündigung des Vertrages in jedem Falle ein bestimmter Mindestbetrag zugestanden werden muss. Hervorzuheben ist jedoch, dass der BGH der Tatsache, dass mittlerweile rd. 50% aller Versicherungsnehmer ihre Verträge vorzeitig beenden, besonders Gewicht beigemessen hat. Die unter II. dargestellten Interessen bei vorzeitiger Beendigung fielen daher besonders ins Gewicht.
Wegen der zu berechnenden Höhe der Mindestleistung folgt der BGH dem Vorschlag einer Expertenkommission zur Reformierung des Versicherungsrechts, die sich schon unabhängig von den laufenden Verfahren über eine interessergerechte Berechnung der Rückkaufswerte Gedanken gemacht hatte. Die Einzelheiten der Berechnungsmethodik können hier nicht aufgezeigt werden. Klar ist jedenfalls, dass die bisherigen Berechnungsmethoden keinen Bestand haben können und zu Gunsten der Versicherungsnehmer zu ändern sind.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke
Das Urteil ist zu begrüßen. Besonders hervorzuheben ist vor allem der Umstand, dass ursprünglich unklare und damit unwirksame Klauseln auch im Treuhänderverfahren nicht nachträglich als wirksam in den Vertrag eingeführt werden können.
Gleichzeitig bedeutet das Urteil natürlich eine erhebliche Verbesserung der Rechte der Versicherungsnehmer. Denn viele Versicherungsnehmer dürften von einer Kündigung des Vertrages abgesehen haben, weil der Rückkaufswert so gering ausfiel. Dies müssen die Versicherungsunternehmen nun ändern.
Die Kanzlei Göddecke rät daher zu einer anwaltlichen Überprüfung der LV-Verträge.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 12.10.2005 – IV ZR 162/03
20. Dezember 2005 (MC) |