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WBG Leipzig West AG: Bundesgerichtshof entscheidet für Anleger
Im Zusammenhang mit einer Anlage bei der Wohnungsbaugenossenschaft Leipzig West AG hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Mehrheitsaktionär den Anlegern auf Schadensersatz haftet. Die Wohnungsbaugenossenschaft Leipzig West AG (WBG) bot Kleinanlegern Inhaberschuldverschreibungen mit einem attraktiven, festen Zinssatz an. Das investierte Geld sollte in den Wohnungsbau fließen. Im Jahre 2006 wurde das Insolvenzverfahren über die Gesellschaft eröffnet. Aufgrund eingesammelter Gelder im hohen dreistelligen Millionenbereich handelte es sich um den größten Graumarktschaden des Jahres. Viele Anleger klagten auf Schadensersatz in Form einer Rückabwicklung ihrer Geldanlage.
Der Bundesgerichtshof beurteilte einen der Prospekte der WBG nun als fehlerhaft. Geklagt hatte der Anleger gegen den damaligen Mehrheitsaktionär S. Dieser hatte mit der WBG einen sog. Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag abgeschlossen und konnte aufgrund dessen der WBG legal Kapital entziehen. Hierauf hatte der Prospekt jedoch nach den Ausführungen des Gerichts nicht ausreichend hingewiesen.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Das Urteil ist wegweisend für die Prospekthaftung bei Inhaberschuldverschreibungen. Aufgrund einer weiten Auslegung des Begriffs Prospektveranlasser im Sinne des Börsengesetzes findet ein wirkungsvoller Anlegerschutz in Bezug auf die haftenden Personen statt. Danach haften diejenigen, die ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Emission der Wertpapiere haben und darauf hinwirken, dass ein unrichtiger oder unvollständiger Prospekt veröffentlicht wird. Des Weiteren stellt der BGH erfreulicherweise auch keine übertriebenen Anforderungen an die wirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse eines Kleinanlegers. Prospektherausgeber sind verpflichtet, komplizierte Sachverhalte wie einen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag so zu erläutern, dass das Risiko aus diesem Vertrag selbst ein durchschnittlicher Kleinanleger versteht.
Sollten Sie rechtlichen Beratungsbedarf aufgrund entstandener oder möglicher Schäden bei Wertpapieren und geschlossenen Beteiligungen haben, zögern Sie nicht, die Rechtsanwälte der KANZLEI GÖDDECKE zu kontaktieren.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 20.09.12 (Aktenzeichen XI ZR 344/11).
07.12.12 (PE) Weitere interessante Artikel zu diesem Projekt finden Sie „hier“
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