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Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I AG & Co. KG: Landgericht Bonn verurteilt Geschäftsführer der Treuhandgesellschaft zu Schadensersatz

Das Landgericht Bonn hat am 12.03.2008 den Geschäftsführer der Germanicum Beteiligungstreuhand GmbH zur Zahlung von Schadensersatz an einen MSF-Anleger verurteilt. Über diese waren die Anleger mit der Fondsgesellschaft verbunden.

Erstmals ist nun auch der Geschäftsführer der Treuhandkommanditistin (Germanicum Beteiligungstreuhand GmbH) zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden. Nachdem ähnliche Klagen vor anderen Gerichten bislang gescheitert waren, hat das Landgericht Bonn den maßgeblichen Vorwurf richtig erfasst und entsprechend gewertet. Der Geschäftsführer der Treuhandkommanditistin musste dafür sorgen, dass diese ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den beitretenden Anlegern richtig erfüllt. Hierzu hätte es auch gehört, dass die Anleger darüber informiert werden, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bereits im Oktober 2004 die spätere Schließung des Fonds angedroht hat. Dieser Umstand hatte ein solches Gewicht, dass die fehlende Information als besonders anstößig, also sittenwidrig, anzusehen war. Das Landgericht Bonn führt hierzu wie folgt aus:

 

„Denn auch der Geschäftsführer, der andere Anleger – sehenden Auges – in ein von ihnen nicht abzusehendes Risiko ‚hineinlaufen’ lässt, haftet nach Auffassung der Kammer persönlich.“

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Das Urteil lässt hoffen. Denn bislang haben die Gerichte eine Haftung sehr „leichtfertig“ als unbegründet abgetan. Das Landgericht Bonn hat jedoch in einem sehr gut begründeten Urteil erkannt, dass die Tatsache einer bestehenden Schließungsandrohung ein so wesentlicher Punkt ist, dass dies schlechthin nicht unerwähnt bleiben darf. Kurz gesagt: Kein Anleger wäre beigetreten, wenn er von der drohenden Schließung gewusst hätte. Das Landgericht Bonn ist damit der Argumentation der KANZLEI GÖDDECKE gefolgt. Es bleibt zu hoffen, dass sich andere Gericht anschließen.

 

Quelle: Landgericht Bonn (LG), Urteil vom 12.03.2008 – 2 O 161/07  

aufgehoben durch Urteil des OLG Köln vom 04.12.2008 (7 U 103/08)

dieses bestätigt durch Urteil des BGH vom 19.10.2010 (VI ZR 11/09)

 

18. März 2008 (Mathias Corzelius)

 


 


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