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MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I AG & Co. KG: Landgericht Braunschweig verurteilt M. T. mehrfach zu Schadensersatz Mehrfach hat das Landgericht Braunschweig Herrn M. T. am 19.03.2008 zur Zahlung von Schadensersatz an geprellte MSF-Anleger verurteilt. Es handelt sich hierbei um die ersten – und wohl nicht letzten – Verurteilungen T. durch das ausschließlich zuständige Landgericht Braunschweig. Die Urteile sind ein äußerst wichtiger Etappensieg der MSF-Anleger gegen die Fonds-Verantwortlichen. Neben dem Landgericht Berlin hat das Braunschweiger Gericht Herrn T. als sog. Hintermann eingestuft, der den Anlegern für den fehlerhaften Prospekt gerade zu stehen hat.
Zum Verhängnis wurde T. einmal mehr die Inanspruchnahme bereits investierter Anlegergelder zur Finanzierung seiner Haftkaution (€ 1,3 Mio). Insbesondere die Umstände dieser Kautionszahlung hat das Landgericht Braunschweig für die Feststellung einer Verantwortlichkeit T. herangezogen. Denn wer ohne größere Schwierigkeiten an bereits investierten Anlegergeldern teil haben könne, der habe innerhalb des Firmengeflechts eine herausragende Stellung. Daneben habe T. von dem Vertrieb der Gesellschaftsanteile erheblich finanziell profitiert und auch auf die INVICTUM erheblichen Einfluss ausüben können.
Die Darlehengewährung zum Zwecke der Kautionsfinanzierung stufte das Landgericht Braunschweig – neben anderen – dann auch als erheblichen Prospektfehler ein. Das Landgericht Braunschweig führt hierzu aus:
"Eine Hinweispflicht hätte schon allein aufgrund der Höhe des gewährten Darlehens bestanden, da dieser Betrag dem Geschäftszweck der Invictum und damit der Anlage nicht mehr zur Verfügung stand. Des Weiteren zeigt der Umstand der Darlehensgewährung allein auf Anweisung des Beklagten, dass für die Anleger keine Sicherheit bestanden hat, dass ihre Anlagen auschließlich zu den in dem Prospekt genannten Geschäften genutzt wurden. Vielmehr hätten sie darüber aufgeklärt werden müssen, dass die Anlegergelder auch zu privaten Zwecken der hinter den Gesellschaften stehenden natürlichen Personen genutzt werden. "
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Das Urteil überzeugt in jeder Hinsicht. Das Landgericht Braunschweig ist der Argumentation der KANZLEI GÖDDECKE nahezu vollständig gefolgt und hat weder den Einwand, dass Steuervorteile anzurechnen seien, noch den Einwand, dass der Prospekt gar nicht vorgelegen habe, gelten lassen. Überzeugend sind die Urteile auch im Hinblick auf T. Stellung innerhalb des Firmengeflechts sowie im Hinblick auf die Vielzahl der Prospektfehler. Die KANZLEI GÖDDECKE geht auch aufgrund der mittlerweile vorliegenden Parallelentscheidung des Landgerichts Berlin (s. u.) davon aus, dass die Urteile auch in der zweiten Instanz vor dem Oberlandegericht Braunschweig (OLG) Bestand haben werden.
Quelle: Landgericht Braunschweig (LG), Urteil vom 19.03.2008 – 5 O 1603/07 (164) Landgericht Braunschweig (LG), Urteil vom 19.03.2008 – 5 O 1709/07 (190)
31. März 2008 (Mathias Corzelius)
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