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MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I AG & Co. KG: Geschäftsführer der Treuhandgesellschaft erneut zu Schadensersatz verurteilt

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat den Geschäftsführer der Treuhandgesellschaft (Germanicum GmbH), zur Zahlung von Schadensersatz an einen Anleger verurteilt. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts München I wurde aufgehoben.

Die Anleger des MSF kämpfen derzeit an vielen Fronten. Ein sehr hart umkämpfter Bereich ist derzeit die mögliche Haftung des Geschäftsführers der Treuhandgesellschaft. Nachdem verschiedene Gerichte die Klagen der Anleger abgewiesen haben, hat das OLG München den Geschäftsführer nunmehr verurteilt, weil er die beitrittswilligen Anleger nicht über das bereits Ende Oktober 2004 erfolgte Einschreiten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) informiert hat. Dieses Verhalten sieht das OLG München – nach diesseitiger Auffassung zurecht – als sittenwidrig an. Denn der Geschäftsführer hat in Kenntnis der Erheblichkeit des verschwiegenen Umstandes (Einschreiten der BaFin) sein überlegenes Sachwissen für sich behalten und damit die Anleger einem ihnen nicht erkennbaren Risiko ausgesetzt. Gleichzeitig hat er durch sein Verhalten der Treuhandgesellschaft aber finanzielle Vorteile verschafft, da diese von jedem Vertragsabschluss profitiert. Das Gericht führt hierzu wie folgt aus:

 

„So liegt es aber hier. Der Beklagte hat nicht nur seine geschäftliche Überlegenheit auf Grund seines Wissensvorsprungs missbraucht, indem er die künftigen Anleger nicht über das Vorgehen der BaFin aufgeklärt hat (...), sondern auch gegen Mindestanforderungen Rechtsverkehr auf dem sog. Grauen Kapitalmarkt, also beim Vertrieb von Anteilen an geschlossenen Fonds, derart verstoßen, dass ein Ausgleich der durch sie bei den einzelnen Marktteilnehmern verursachten Vermögensschäden geboten erscheint (...). Er hat gerade als Geschäftsführer der Treuhänderin, die in besonderer Weise das Vertrauen des Marktes in Anspruch nimmt, bedenken- und gewissenlos sein Wissen über ein behördliches Vorgehen, das in entscheidender Weise den wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg der Investitionen der einzelnen Anleger beeinflussen konnte, zurückgehalten, um der von ihm vertretenen Gesellschaft die ihr von den Anlegern im Rahmen der Beteiligung zufließenden Vergütungen weiterhin zu sichern (...). Das gilt erst recht, als ihm nach eigenem Vorbringen klar war, dass ein Bekanntmachen des Vorgehens der BaFin eine Platzierung des Fonds gefährdet hätte.“  

 

Weil der Frage einer Haftung des Geschäftsführers eine grundsätzliche Bedeutung zukommt, hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Diese ist bereits anhängig.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Dem gut begründeten Urteil ist voll zuzustimmen. Im Gegensatz zu anderen Gerichten hat das OLG erkannt, worin genau das sittenwidrige Verhalten des Geschäftsführers zu sehen ist. Es ist zu hoffen, dass der BGH der Argumentation des OLG folgt und die Revision zurückweist. Die KANZLEI GÖDDECKE hält Sie auf dem Laufenden.

 

Quelle: Oberlandesgericht (OLG) München, Urteil vom 16.09.2008 – 5 U 2503/08, aufgehoben durch Urteil des BGH vom 19.10.2010 (VI ZR 304/08)

02. Oktober 2008 (Mathias Corzelius)

 



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