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MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I AG & Co. KG: Weiterer Anleger gewinnt gegen Geschäftsführer der Germanicum
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat den Geschäftsführer der Treuhandgesellschaft, zur Zahlung von Schadensersatz an einen Anleger verurteilt. Das noch klageabweisende Urteil des Landgerichts Tübingen wurde aufgehoben. Vor verschiedenen deutschen Gerichten sind z. Zt. eine Vielzahl von Rechtsstreiten anhängig, in denen die MSF-Anleger den Geschäftsführer der Treuhandgesellschaft (Germanicum Beteiligungstreuhand GmbH) auf Schadenersatz wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) in Anspruch nehmen. Die Gerichte urteilen – wohlgemerkt bei nahezu identischem Sachverhalt – unterschiedlich. Das OLG Stuttgart ist der Argumentation der KANZLEI GÖDDECKE gefolgt.
Ansatzpunkt für die Haftung ist die Tatsache, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bereits im Oktober 2004 hatte, dass der Verdacht des Betreibens eines unerlaubten Bankgeschäftes besteht. Dies war u. a. auch dem Geschäftsführer der Germanicum bekannt. Anstatt die beitrittswilligen Anleger aber über dieses gravierende Risiko aufzuklären, behielt er die Information für sich und ließ die Anleger wissentlich im Unklaren.
Grundsätzlich kann und darf eine vertragliche Pflichtverletzung zwar nicht ohne Weiteres zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers wegen sittenwidriger Schädigung führen. Doch war die Pflichtverletzung hier so gravierend und der Umstand des Einschreitens der Aufsichtsbehörde von solch überragender Bedeutung, dass die Schwelle der Sittenwidrigkeit erreicht ist. Das OLG Stuttgart führt hierzu aus:
„Da dem Beklagten als Geschäftsführer der Fa. Germanicum GmbH aufgrund des Zugangs des Schreibens der BaFin vom 26.10.2004 seit dem 28.10.2004 bekannt war, dass das Anlagemodell möglicherweise rechtlich nicht abgesichert ist …., stellt das Zurückhalten eines solchen ‚Herrschaftswissens‘, das im Übrigen auch die vom ihm geleitete Treuhandkommanditistin selbst betrifft, also das Unterlassen der Aufklärung bzw. das Nichtergreifen von Maßnahmen (….) in Anbetracht der Bedeutung der Information und ihrer möglichen Folgen, sich als sittlich besonders verwerflich dar.“
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Nachdem im letzten Jahr eine Reihe von Klagen gegen den Geschäftsführer abgewiesen wurden, scheint sich der Wind nun zu Gunsten der Anleger zu drehen. Auch zwei Senate des OLG München hatten ihn im November und Dezember 2008 entsprechend verurteilt. Mehrere Verfahren sind derzeit beim Bundesgerichtshof (BGH) anhängig. Auch das OLG Stuttgart hat die Revision zum BGH zugelassen. Mit einer Entscheidung dürfte innerhalb dieses Jahres zu rechnen sein. Die KANZLEI GÖDDECKE hält Sie auf dem Laufenden.
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart), Urteil vom 30. Dezember 2008 – 19 U 94/08 aufgehoben durch Urteil des BGH vom 19.10.2010 (VI ZR 4/09)
14.Januar 2009 (Mathias Corzelius) |
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