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MWB Vermögensverwaltungs AG: Weiterer Erfolg gegen die angeblichen „Vermögensverwalter“ Einmal mehr wurde die Schweizerische Vermögensverwaltung MWB zur Schadensersatzzahlung verurteilt. Das Landgericht Mosbach (LG Mosbach) verurteilte die MWB dazu, einem Anleger Schadensersatz in Höhe seiner geleisteten Einzahlungen sowie entgangenen Gewinn hierauf zu zahlen.
Auch der Kläger dieses Verfahrens hatte – wie so viele andere – das sog. „Schweizer Sicherheitspaket für den Mittelstand im Anspar- und Anlageprogramm (SSPA)“ abgeschlossen. Er ging dabei aufgrund der Irreführung durch die MWB davon aus, dass mit diesem Programm sein Vermögen verwaltet würde. Erst Jahre später erkannte der Kläger, dass seine gesamten Einzahlungen für eine Lebensversicherung sowie horrende Kosten und Gebühren verwendet wurde.
Das LG Mosbach bescheinigte der MWB einmal mehr, dass eine solche, angeblich vermögensverwaltende Tätigkeit eines Schweizer Unternehmen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne entsprechende Genehmigung nicht erlaubt ist. Allein deshalb ergab sich eine Schadensersatzpflicht der MWB. Das Gericht stellte zudem fest, dass ein Anleger auch nicht damit rechnen müsse, dass ein Schweizer Unternehmen über keine derartige Erlaubnis verfügt.
Die MWB muss alle geleisteten Einzahlungen sowie die bei Vertragsabschluss stets vom Anleger zu zahlende sog. Auslandsbearbeitungsgebühr zurückerstatten. Ebenso muss sie entgangenen Gewinn leisten. Darüber hinaus wurde die MWB auch zur Erstattung der Anwaltskosten des Klägers verurteilt, die dieser im Vorfeld der Klage verauslagt hatte.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Ein weiteres Urteil zu Lasten der MWB zeigt, dass es sich lohnt, seine Ansprüche gegen die Schweizer Vermögensverwaltung durch spezialisierte Anwälte prüfen zu lassen. Die Kanzlei göddecke hat durch die Betreuung zahlreicher MWB-Anleger große Erfahrungswerte mit diesen Verfahren. Gern prüfen wir Ihren konkreten Einzelfall und beurteilen die Erfolgsaussichten.
Quelle: Landgericht Mosbach (LG Mosbach), Urteil vom 09.01.2009 (nicht rechtskräftig)
23. März 2009 (Rechtsanwalt Patrick J. Elixmann)
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