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MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I AG & Co. KG: Bundesgerichtshof stellt Prospektmängel fest U. a. mit Urteil vom 07.12.2009 hat der Bundesgerichtshof (BGH) Herrn Dr. Matthias Ginsberg als Prospektverantwortlichen zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt und den im März 2004 herausgegebenen Prospekt für fehlerhaft angesehen. Das Urteil ist die erste Entscheidung, die das höchste deutsche Zivilgericht im Zusammenhang mit dem MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I AG & Co. KG (MSF) gefällt hat. Der BGH bestätigt darin weitgehend die Rechtsauffassung der KANZLEI GÖDDECKE zur Fehlerhaftigkeit des verwendeten Emissionsprospektes.
Weil die Anlegergelder zunächst ausschließlich in ein einziges Unternehmen, die MI Invictum GmbH & Co. KG (Invictum), investiert werden sollten, musste dieses im Prospekt sehr genau dargestellt werden. Die von den Prospektverantwortlichen vorgenommene Darstellung war jedoch nicht ausreichend und falsch. So wurde mehrfach betont, dass die Invictum einen Exklusiv-Vertrieb aufbauen wollte, was jedoch nicht stimmte. Der BGH führt hierzu aus:
„Der Prospekt vom 17. März 2004 stellt das Geschäftsmodell der I. , in die die M. in den ersten Jahren im Wesentlichen investierte, nicht richtig dar. Der Emissionsprospekt sah den Aufbau eines Vertriebs durch Exklusivvertreter vor, während tatsächlich mit den Anlagegeldern Mehrfachagenten geworden und geschult werden sollten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich daraus, dass die Vertriebsmitarbeiter in den von der I. vermittelten Produktionsbereichen exklusiv für die I. tätig werden ‚sollen‘, nicht entnehmen, dass ihre ausschließliche Tätigkeit für die I. erst als am Ende des Vertriebsaufbaus erreichbares Ziel vorgesehen war. Auch wenn – wie das Berufungsgericht meint – ein Vertriebsnetz mit Exklusivvertreten im Regelfall nur über ein Vertriebsnetz mit Mehrfachagenten entwickelt werden könnte, rechtfertigt dies die Fehlinformation nicht, sondern war selbst mitteilungspflichtig.“
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Das Urteil ist zu begrüßen. Die KANZLEI GÖDDECKE vertritt in einer Vielzahl von Verfahren geschädigte MSF-Anleger und stützt sich auch stets auf den hier vom BGH festgestellten Fehler. Allerdings weist der Prospekt vom 17.03.2004 noch weitere Fehler auf.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 07.12.2009 – Az.: II ZR 15/08
20. Januar 2010 (Rechtsanwalt Mathias Corzelius)
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