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Urteil des VG Frankfurt, veröffentlicht gemäß der offizellen Internetsite des JUSTIZ des Landes HESSEN
VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 1 G 1938/05 (V)
BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren
pp.
wegen Finanzdienstleistungsaufsicht
hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main durch Vors. Richter am VG Schäfer Richter am VG Janßen Richter am VG Ott am 25.07.2005 beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 865.000,00 Euro festgesetzt. GRÜNDE I.
Die
Antragstellerin, eine KG, bietet Anlegern ein Geldanlagemodell an, bei
dem sich Anleger als Treugeber über die Treuhandkommanditistin XX
Beteiligungstreuhand GmbH, mit der sie einen Treuhandvertrag
abgeschlossen haben, an der Antragstellerin beteiligen können.
Komplementärin der Antragstellerin ist die XX AG, die wiederum auch die
Treuhandkommanditistin bei Abschluss des Treuhandvertrages mit den
Anlegern vertritt.
Die Anleger, die sich als Treugeber über die
Treuhandkommanditistin XXan der Antragstellerin beteiligen wollen,
haben die Wahl zwischen einer Beteiligung mit einer Einmalzahlung ab
600,00 Euro zuzüglich 5 % Agio oder einer Kombination einer
Einmaleinlage ab 600,00 Euro zuzüglich 5 % Agio und einer monatlichen
Rateneinlage ab 25,00 Euro zuzüglich 5 % Agio. Die Beteiligungsdauer
beträgt zwischen 10 und 30 Jahren. Das von den Einlegern eingezahlte
Kapital soll auf 4 Portfolios verteilt werden und zwar 10 bis 15 %
Immobilienportfolio, 16 bis 21 % Private Equity Portfolio, 42 bis 47 %
Valve Investing Portfolio und 21 bis 26 % Alternative Investments
Portfolio. Der An- und Verkauf von Finanzinstrumenten wird über eine
Depot-Bank, die XX Bank AG in Wien, die über eine entsprechende
Bankerlaubnis verfügt, abgewickelt. Beim An- und Verkauf der
Finanzinstrumente wird die XX AG treuhänderich in eigenem Namen für
Rechnung der Antragstellerin tätig. Neben der Depot-Bank werden in der
Vermögensverwaltung Finanzportfolioverwalter tätig, soweit die
Investition in Immobilienfonds, in Aktienfonds sowie in Hedge-Fonds
betroffen sind. Das Private Equity Portfolio wird unmittelbar von der
Geschäftsführung der Antragstellerin verwaltet. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf den Emissionsprospekt sowie den
Gesellschaftsvertrag Bezug genommen.
Mit Verfügung vom
15.06.2005 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin das
Finanzkommissionsgeschäft gewerbsmäßig dadurch zu betreiben, dass sie
auf der Grundlage von Verträgen über sogenannte treuhänderische
Beteiligungen Gelder von Anlegern entgegen nimmt, um hiermit
Finanzinstrumente in eigenem Namen für fremde Rechnung anzuschaffen und
zu veräußern (Ziff. I der Verfügung). Des weiteren untersagte die
Antragsgegnerin der Antragstellerin die Werbung für
Finanzkommissionsgeschäfte (Ziff. II der Verfügung), ordnete die
unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen
Finanzkommissionsgeschäfte an (Ziff. III der Verfügung), bestellte
Herrn Rechtsanwalt XX zum Abwickler (Ziff. IV der Verfügung) und
übertrug dem Abwickler zur Durchführung der geordneten Abwicklung die
Befugnisse eines Geschäftsführers der Antragstellerin mit der
alleinigen Berechtigung zur Vornahme der erforderlichen Maßnahmen, die
zur Durchführung der angeordneten Abwicklung der unerlaubt betriebenen
Finanzkommissionsgeschäfte notwendig sind. Des weiteren wies die
Antragsgegnerin die Antragstellerin an, die Maßnahmen des Abwicklers zu
dulden und ihn und seinen Mitarbeitern Zutritt zu den Geschäftsräumen
und den Geschäftsunterlagen zu gewähren (Ziff. V der Verfügung) und
drohte der Antragstellerin für den Fall der im einzelnen aufgeführten
Anordnungen jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,00 Euro an (Ziff.
VI der Verfügung) und setzte eine Gebühr in Höhe von 5.000,00 Euro fest
(Ziff. VII der Verfügung). Ferner ersuchte die Antragsgegnerin die
Antragstellerin um die Vorlage von Unterlagen und die Erteilung von
Auskünften über die Anleger, die Zeichnungssummen, die gezahlten
Einlagen und um Angabe der für die Wertpapiertransaktionen
erforderlichen Depots und Girokonten (Ziff. VIII der Verfügung). Für
den Fall der nicht fristgemäßen Erfüllung dieser Verpflichtung drohte
die Antragsgegnerin der Antragstellerin ein weiteres Zwangsgeld in Höhe
von 50.000,00 Euro (Ziff. IX der Verfügung). Ferner ordnete sie die
sofortige Vollziehung der Zwangsgeldandrohung an.
Zur Begründung
ist im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin betreibe
gewerbsmäßig das Finanzkommissionsgeschäft ohne zuvor die Erlaubnis der
Antragsgegnerin eingeholt zu haben. Die Antragstellerin betreibe durch
die Entgegennahme von Anlegergeldern zur Investition in den
verschiedenen Portfolios das Finanzkommissionsgeschäft durch die
Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten in eigenem Namen
für fremde Rechnung. Für die Beurteilung der Geschäftstätigkeit der
Antragstellerin sei es unerheblich, dass sie die Anschaffung, die
Veräußerung und das Halten der Finanzinstrumente nicht unmittelbar
selbst durchführe, sondern im Rahmen eines Treuhandvertrages von einem
für das Finanzkommissions- und Depotgeschäft zugelassenes
Kreditinstitut als Zwischenkommissionär ausführen lasse. Die
Anschaffung der Finanzinstrumente erfolge auch für fremde Rechnung. Ein
Handeln für fremde Rechnung liege dann vor, wenn die materiellen
Vorteile und Nachteile des Geschäftes nicht dem Abschließenden, sondern
seinem Auftraggeber zu Gute kämen oder zur Last fallen sollten, das
heißt, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung ein fremdes Geschäft
vorliege. Auch wenn die KG selbst mit Finanzinstrumenten handele und
dabei in eigenem Namen auftrete und die Finanzinstrumente auch in
eigenem Namen anschaffe und veräußere liege in der Sache eine
Dienstleistung für die Kommanditisten bzw. die Anleger vor, die über
die Treuhandkommanditistin mit den Rechten eines Kommanditisten
ausgestattet sei.
Die Bestellung des Abwicklers sei geeignet,
erforderlich und verhältnismäßig, um den angestrebten Zweck, die
abschließende und unverzügliche Beendigung und Abwicklung der unerlaubt
betriebenen Finanzkommissionsgeschäfte zu erreichen. Die
Antragstellerin habe trotz ausreichender Gelegenheit keine
hinreichenden Angaben gemacht oder Unterlagen vorgelegt, die geeignet
seien eine alternative Abwicklung zu ermöglichen. Ohne die Einsetzung
eines Abwicklers müsse damit gerechnet werden, dass die Antragstellerin
weiter nach Möglichkeiten suche, ihre unerlaubte Tätigkeit weiter zu
führen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfügung vom 15.06.2005 Bezug genommen.
Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 20.06.2005 Widerspruch gegen die Verfügung ein.
Mit
Antrag vom 16.06.2005 begehrt die Antragstellerin einstweiligen
Rechtsschutz. Die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin sei
rechtswidrig, weil die Antragstellerin kein Finanzkommissionsgeschäft
betreibe. Die strukturelle Ausgestaltung der Antragstellerin sei
dadurch gekennzeichnet, dass die Antragstellerin eine Depot-Bank
eingeschaltet habe, die das Finanzkommissionsgeschäft durchführe. Diese
Depot-Bank erwerbe treuhänderisch in eigenem Namen und auf Rechnung der
Antragstellerin die Finanzinstrumente. Daneben sei für ein eigenes
Finanzkommissionsgeschäft der Antragstellerin kein Raum. Des weiteren
treffe die Geschäftsführung der Antragstellerin selbst keine
Investitionsentscheidung. Hiermit habe sie Finanzportfolioverwalter
beauftragt, die jeweils die Erlaubnis zur Finanzportfolioverwaltung
besäßen. Diese Struktur sei mit Schreiben der Antragsgegnerin vom
19.11.2003 bereits als genehmigungs- und erlaubnisfrei eingeordnet
worden. Ungeachtet der Frage des Vorliegens eines
Finanzkommissionsgeschäftes sei die Verfügung der Antragsgegnerin
jedenfalls ermessensfehlerhaft, weil sie offenkundig den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletze. Die Antragsgegnerin hätte als
milderes geeignetes Mittel der Umstrukturierung der Rechtsbeziehungen
in eine erlaubnisfreie Struktur zustimmen müssen. Insoweit habe die
Antragstellerin zwei tragfähige Abwicklungs- und Umstellungskonzepte
vorgelegt. Die Umstrukturierung der Antragstellerin sei zumindest
gleichgeeignet wie die Abwicklung, wenn nicht sogar besser. Eine
Umstellung durch die Antragsteller führe zu einer schnellen Beendigung
des gesetzwidrigen Zustandes. Alle Voraussetzungen für eine zeitnahe
Umstellung seien gegeben. Die Antragstellerin sei aktiv damit befasst,
einen Käufer für Inviktum zu finden. Die entsprechenden Verträge seien
konkret in Aussicht genommen. Für den zu erwartenden Anteil
ausstiegswilliger Anleger sei ausreichend Liquidität vorhanden.
Sämtliche weiteren Verträge lägen unterschriftsreif vor, so dass die
Abwicklung durch die Antragstellerin kurzfristig und effektiv umgesetzt
werden könne. Die Antragsgegnerin müsse lediglich ihre Zustimmung bzw.
ihre Änderungswünsche äußern. Entgegen den Angaben der Antragsgegnerin
habe die Antragstellerin die Schreiben der Antragsgegnerin immer
zeitnah beantwortet. Die Auffassung der Antragsgegnerin, bei der
Vertragsumstellung stünden sich die Anleger im Hinblick auf die
Auszahlung schlechter als bei der Abwicklung entbehre jeder Grundlage.
Bei einer Abwicklung drohe den 6.500 Anlegern ein Verlustpotenzial von
40,3 Millionen. Bei einer Umstellung durch die Antragstellerin stehe
für die Anleger hingegen ein Vermögenspotenzial von 39 Millionen Euro
zur Verfügung. Außerdem habe die Antragstellerin eine transparente und
konkrete Berechnungsmethode zur Ermittlung des
Auseinandersetzungsanspruches ausstiegswilliger Anleger vorgelegt.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin habe sie auch die Höhe der
Emissionskosten genau beziffert. Auf der Basis des Berechnungsmodells
der Antragstellerin komme auch auf keinen Anleger eine
Nachschusspflicht zu. Auch ohne Veräußerung der Inviktum liege
hinreichend Liquidität der Antragstellerin zur Durchführung der
Abwicklung vor. Über die Veräußerung sei ein Vertrag abgeschlossen
worden. Zur Absicherung des Kaufpreises könne eine Bürgschaft
abgeschlossen werden. Auch ohne Veräußerung der Inviktum liege eine
freie und hinreichende Liquidität von 7,7 Millionen Euro vor, die
ausreiche, um ausstiegswillige Anleger abzufinden. Die Antragstellerin
rechnet mit einer Kündigungsquote von ca. 10 %. Die von der
Antragsgegnerin verlangte Liquidität für alle Anleger im Hinblick auf
eine 100 %-ige Kündigungsquote sei nicht realistisch. Der
Antragsgegnerin lägen vollständige Vertragsunterlagen für die
Umstrukturierung vor. Soweit der Abwickler die Kompetenz des Vorstandes
der Antragstellerin in Zweifel ziehe, korrekte Zahlungen an Inviktum
und andere Vertragspartner bestreite und von einer Insolvenzreife der
Antragstellerin ausgehe, sei dem zu widersprechen. Insbesondere
bestünden keine Prospekthaftungsansprüche gegen die Antragstellerin.
Ungeachtet
dessen überwiege auch das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das
öffentliche Vollzugsinteresse. Mit dem Vollzug der Verfügung würden
endgültige Verhältnisse geschaffen, die zu Vermögensschäden der
beigetretenen Anleger führten und die Existenz der Antragstellerin
vernichten würde. Im Falle der Abwicklung würden die Anleger die von
ihnen geleisteten Einlagen in ganz überwiegendem Maße verlieren. Über
dies würde den Anlegern die Wahlfreiheit genommen, sich für die
Überleitung der KG in eine andere Rechtsform zu unterscheiden. Außerdem
entstünden im Falle der angeordneten Abwicklung nicht gerechtfertigte
Kosten in Höhe von einer Millionen Euro. Ein öffentliches Interesse an
dem Sofortvollzug bestehe nicht. Es könne zu keiner Gefährdung der
Allgemeinheit bzw. der Anleger kommen. Ein Beitritt weiterer Anleger
erfolge nicht mehr, da die Antragstellerin die Platzierung am
25.04.2005 eingestellt und die Antragsgegnerin hiervon unterrichtet
habe. Die Antragstellerin werde während des Verfahrens keine
Investitionen vornehmen. Einer Verfügung über die Konten sei der
Antragstellerin ohne Zustimmung der Antragsgegnerin nicht mehr möglich,
da seit dem 25.05.2005 eine entsprechende Verfügung der Antragsgegnerin
vorliege. Ebenso sei das Konto der Treuhandkommanditisten gesperrt, so
dass es zu keiner Vermögensbeeinträchtigung kommen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 20.06.2005 nebst Anlagen (2 Leitz-Ordner) Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt, die
aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 16.06.2005 gegen die
Verfügung der Antragsgegnerin vom 15.06.2005 anzuordnen bzw.
wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.
Die
Antragsgegnerin nimmt auf die ergangene Verfügung Bezug. Die
Antragstellerin betreibe das Finanzkommissionsgesetz i. S. v. § 1 Abs.
1 Satz 2 Nr. 4 KWG ohne die erforderliche Erlaubnis. Dies gelte auch
unter Berücksichtigung der Umstellung der Geschäftstätigkeit
entsprechend des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom
27.10.2004. Die Antragstellerin habe Verträge mit Anlegern geschlossen,
nach denen sie im eigenen Namen für fremde Rechnung Finanzinstrumente
anschaffen und veräußern solle. Im Interesse einer effektiven
Gefahrenabwehr genüge dies für das Betreiben von Bankgeschäften. Es
komme nicht darauf an, dass bisher keine Finanzinstrumente angeschafft
worden seien. Die Antragstellerin solle nach den mit den Anlegern
abgeschlossenen Verträgen Finanzinstrumente anschaffen und veräußern.
Eine andere Bewertung sei nicht deshalb geboten, weil die
Antragstellerin eine Depotbank und einen Finanzportfolioverwalter in
diese Transaktion als weitgehend selbstständige Hilfspersonen
einschalten wolle. Hierdurch ändere sich nicht ihre Absicht,
Finanzinstrumente anschaffen und veräußern zu wollen. Die Beauftragung
der Unternehmen geschehe mit dem Ziel, dass Finanzinstrumente
(zunächst) für die Antragstellerin erworben und veräußert würden. Dies
gelte auch, wenn tatsächlich zwischen der Antragstellerin und der
Depotbank ein Treuhandverhältnis bezüglich der angeschafften Werte
bestehe und die Antragstellerin damit formal die Eigentumspositionen
von sich fern halte denn letztlich sei im Verhältnis zwischen der
Depotbank und der Antragstellerin allein die Antragstellerin an den
angegebenen Finanzinstrumenten oder deren Veräußerungserlösen
berechtigt. Die Antragstellerin handele bei der Beauftragung der
Hilfspersonen auch im eigenen Namen. Die Antragstellerin betreibe die
Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten auch für fremde
Rechnung. Ein Handeln für fremde Rechnung liege immer dann vor, wenn
die materiellen Vor- und Nachteile des Geschäftes nicht dem
Abschließenden, sondern seinem Auftraggeber zu Gute kämen oder zur Last
fielen, also bei wirtschaftlicher Betrachtung ein für den
Abschließenden fremdes Geschäft vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung
der 9. Kammer des Verwaltungsgerichtes Frankfurt am Main und des
Hessischen VGH liege ein Handeln für fremde Rechnung immer dann vor,
wenn sich die Tätigkeit des Dienstleisters als vergütete Dienstleistung
für die Anleger darstelle, und wenn die Partizipation am Handelserfolg
mit Finanzinstrumenten versprochen werde. Auch aus dem Urteil des
BVerwG vom 22.09.2004 könne die Antragstellerin nichts für sich
herleiten. Selbst wenn man die dort entwickelten Grundsätze auf das
Geschäftsmodell der Antragstellerin anwende, ergebe sich kein
Eigengeschäft i. S. d. § 1 Abs. 3 Nr. 5 KWG. Im Geschäftsmodell der
Antragstellerin würden nämlich die Antragsteller nur wie Gesellschafter
gestellt, sie seien jedoch keine Gesellschafter. Sie hätten nur über
einen Treuhänder eine gesellschaftliche Beteiligung und ständen damit
letztlich außerhalb der Gesellschaft. Es könne keine Rede davon sein,
dass die Antragstellerin ihr eigenes Vermögen verwalte. Sie handele
vielmehr mit Vermögen von außerhalb der Gesellschaft stehenden Anlegern
für deren Rechnung. Die Anordnungen in Ziffer I, II, III und IV seien
auch ermessensfehlerfrei. Insbesondere sei das Vorgehen der
Antragsgegnerin verhältnismäßig gewesen. Aufgabe der Antragsgegnerin
sei es im Interesse der Integrität des Finanzsystems Missständen
vorzubeugen und gesetzeswidrige Zustände schnellstmöglich zu beenden.
Bankgeschäfte die ohne Erlaubnis betrieben würden seien auch im
Interesse der Anleger schnellstmöglich zu beenden. Die Bankgeschäfte
seien erst dann beendet, wenn sie abgewickelt seien. Grundsätzlich
bestehe die Antragsgegnerin auf eine Abwicklung, nur unter engen
Voraussetzungen lasse sie eine Umstellung der Geschäfte anstelle einer
Abwicklung zu, wenn die Umstellung genauso geeignet sei, den
gesetzwidrigen Zustand zu beenden und die Interessen der Anleger
genauso berücksichtige wie eine Abwicklungsanordnung. Die Umstellung
der Geschäftstätigkeit der Antragstellerin auf eine erlaubnisfreie
Tätigkeit sei vorliegend kein milderes, gleichgeeignetes Mittel, um den
gesetzeswidrigen Zustand zu beenden. Es habe sich nämlich
herausgestellt, dass die Antragstellerin die Kriterien für eine solche
Umstellung nicht einhalte. Zu einem vollständigen Abwicklungskonzept
gehöre unter anderem die Vorlage sämtlicher Vertragsunterlagen, die der
neuen Geschäftstätigkeit zugrunde liegen sollten. Ansonsten könne die
Antragsgegnerin nicht prüfen, ob die neue Geschäftstätigkeit
erlaubnisfrei sei. Derartige Unterlagen habe die Antragstellerin bisher
nicht vorgelegt. Anhand der Ziffer V der als Anlage VII eingereichten
Vorabvereinbarung werde deutlich, dass zu dem Kontoführungsverhältnis
noch weitere Vereinbarungen gehören. Zu einem vollständigen
Abwicklungskonzept gehöre auch die Möglichkeit zur Auszahlung
gegebenenfalls sämtlicher Anleger, wenn diese ihre Beteiligung aufgeben
wollten. Bei einer Auszahlung im Rahmen einer Abwicklung durch
Vertragsumstellung seien die Anleger nicht schlechter zu stellen, als
sie im Rahmen einer Abwicklungsanordnung stünden. Die Antragstellerin
könne jedoch keine ausreichende Liquidität herbeiführen, um
gegebenenfalls sämtliche ausstiegswilligen Anleger auszuzahlen. Da
niemand vorhersehen könne, wie viele Anleger aussteigen wollten, müsse
die Antragsgegnerin auf der Bereithaltung der erforderlichen Liquidität
für die Auszahlung sämtlicher Anleger bestehen. Der Verkauf der
Invictum stehe unter einem Finanzierungsvorbehalt und die Zahlung
erfolge unter Umständen erst am 30.09.2005. Genügende Liquidität sei
auch nicht gegeben, weil eine Bürgschaft der MAS in Aussicht gestellt
sei. Insoweit müsse die Antragsgegnerin zunächst prüfen, ob die
Bürgschaftserklärung eines Dritten im konkreten Falle ausreiche, um ein
tragfähiges Abwicklungskonzept zu begründen. Soweit die Antragstellerin
Emissionskosten geltend mache, sei darauf hinzuweisen, dass die
Verauslagung von Emissionskosten in der von der Antragstellerin
genannten Höhe nicht Gegenstand einer Vereinbarung mit den Anlegern
gewesen sei und Aufwendungen in dieser Höhe nicht nachgewiesen seien.
Aus der Versäumung der Fristen habe sich eine nicht mehr zu
tolerierende Verzögerung des Verfahrens durch die Antragstellerin
ergeben. Nach dem Vorstehenden könne nach wie vor keine Rede davon
sein, dass die Abwicklung durch Vertragsumstellung zum greifen nahe
sei. Der bisherige Verfahrensablauf gründe vielmehr Zweifel daran, dass
die Antragstellerin die Abwicklung ordnungsgemäß durchführen werde.
Auch die konkrete Berechnung des Auseinandersetzungsanspruchs eines
ausstiegswilligen Anlegers sei bisher nicht möglich gewesen und auch
derzeit nicht möglich, weil erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der
von der Antragstellerin eingeholten Gutachten zur Bestimmung des
Unternehmenswertes der Invictum, des einzigen Investments der
Antragstellerin. Des weiteren sei die Berechnung der Emissionskosten,
die zu Lasten der Anleger anzusetzen seien, nicht nachvollziehbar.
Außerdem wolle die Antragstellerin für die Berechnung des
Auseinandersetzungsguthabens der Anleger offenbar § 6 Abs. 5 des
Gesellschaftsvertrages anwenden, der für Leistungsstörungen oder
vertragsunwillige Anleger gelte. Es sei nicht auszuschließen, dass die
Anwendung dieser Vorschrift zu einer Nachschusspflicht der
ausstiegswilligen Anleger führe. Eine solche Nachschusspflicht wäre mit
dem Wesen der Abwicklung nicht vereinbar. Sie stelle sich vielmehr als
eine Fortsetzung des ohne Erlaubnis betriebenen
Finanzkommissionsgeschäftes dar. Schließlich sei darauf zu verweisen,
dass die Antragstellerin bisher die gesetzten Fristen zur Erfüllung der
Vorgaben für eine alternative Vertragsumstellung nicht eingehalten
habe. Anhand dieser nicht fristgerechten Reaktion der Antragstellerin
werde deutlich, dass die Abwicklung durch Umstellung der Verträge nicht
ebenso schnell und effektiv sei wie eine Abwicklung. Auch die Anordnung
der Bestellung eines Abwicklers sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die
Antragstellerin habe die Unterlagen und Auskünfte zum Teil gar nicht
und zum Teil jedenfalls nicht fristgerecht beigebracht, um eine
Abwicklung durch Vertragsumstellung vornehmen zu können. Ferner
bestünden erhebliche Zweifel, ob die Antragstellerin überhaupt in der
Lage sei, eine Abwicklung ordnungsgemäß durchzuführen. Der
Geschäftsführer der Komplementärin der Antragstellerin sei nicht in der
Lage gewesen, dem Abwickler Fragen zur Anlegerbetreuung und -
verwaltung zu beantworten. Außerdem sei von dem Geschäftsführer der
Komplementärin keine Revision bei der Antragstellerin installiert
worden. Die Antragsgegnerin sei nicht verpflichtet, zunächst zu
erproben, ob die Abwicklung ordnungsgemäß durch die Antragstellerin
selbst durchgeführt werden könne, wenn Umstände gegeben seien, aus
denen das Gegenteil beschlossen werden könne. Ohne die Einsetzung eines
Abwicklers sei eine schnelle und effektive Abwicklung nicht
gewährleistet.
Auch die Untersagung der Werbung sei
erforderlich. Die Antragstellerin habe nach wie vor einen
Internetauftritt unterhalten und sei an der GEFOX gelistet gewesen.
Dies verbreite den fälschlichen Eindruck von Geschäften, die im
Einvernehmen mit dem Gesetz stehen und beinhalte eine positive
Darstellung dieser Geschäfte. Diese Umstände könnten den Anleger nach
wie vor dazu verleiten, beispielsweise ihre Investments zu verlängern.
Im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung
überwiege das öffentliche Interesse. Auch der von der Antragstellerin
zitierte Beschluss des OVG Berlin zwinge zu keiner veränderte
Interessenabwägung. Anders als in dem vom OVG Berlin entschiedenen Fall
gehe es vorliegend um eine schnelle Beendigung eines gesetzwidrigen
Zustandes. Die von der Antragstellerin zu vertretenden Verzögerungen
bei einer möglichen alternativen Abwicklung untermauerten ihr
Unvermögen, eine schnelle ordnungsgemäße Abwicklung sicher zu stellen.
Eine positive Prognose dahin, dass es der Antragstellerin gelingen
werde, eine alternative Umstellung zu bewerkstelligen, lasse sich im
Hinblick auf die nach wie vor nicht vorgelegten Unterlagen nicht
treffen. Soweit die Antragstellerin darauf verweise, dass es bei
Durchführung einer Abwicklung zu irreparablen Schäden bei der
Antragstellerin aber auch bei den Anlegern komme, handele es sich
lediglich um Mutmaßungen. Soweit die Antragstellerin auf ihre
Existenzbedrohung verweise, sei darauf hinzuweisen, dass Ursache
hierfür allein sei, dass die Antragstellerin mit unerlaubten Geschäften
begonnen habe. Dieser Umstand sei allein der Sphäre der Antragstellerin
zuzurechnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf den Inhat der Gerichtsakten sowie die
vorgelegten Behördenvorgänge (24 Bände) der Antragstellerin Bezug
genommen.
II. Das auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
des Widerspruchs der Antragstellerin vom 20.06.2005 gegen die Ziffern I
- V und VII bis VIII der Verfügung der Antragsgegnerin vom 15.06.2005
gerichtete Begehren ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, da dem
Widerspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 VwGO i. V. m. § 49 KWG
kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Soweit die
Antragstellerin hinsichtlich Ziffer VI und Ziffer IX der genannten
Verfügung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres
Widerspruchs begehrt, ist ihr Antrag ebenfalls statthaft, da die
Antragsgegnerin insoweit entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO
schriftlich die sofortige Vollziehung ihrer Maßnahmen angeordnet hat.
Der Antrag der Antragstellerin ist nicht begründet.
Die
Sofortvollzugsanordnung in Ziffer X der streitigen Verfügung vom
15.06.2005 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die
Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO sind erfüllt, da die
angefochtene Verfügung bezüglich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer VI
und Ziffer IX eine schriftliche Sofortvollzugsanordnung enthält, die
insbesondere ausreichend schriftlich das besondere Interesse an der
sofortigen Vollziehbarkeit begründet und damit zu erkennen gibt, dass
sich die Antragsgegnerin jedenfalls der besonderen Lage des § 80 Abs. 2
Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO beim Erlass der Sofortvollzugsanordnung
bewusst gewesen ist. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zum
öffentlichen Interesse an einer möglichst effektiven und schnellen
Einstellung und Abwicklung von Bankgeschäften, die ohne die hierfür
erforderliche Erlaubnis betrieben werden, sind zur Begründung der
sofortigen Vollziehbarkeit der einzelnen Zwangsgeldandrohungen dem
Grunde nach geeignet, die Sofortvollzugsanordnungen zu rechtfertigen.
Auch
materiell überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen
Vollziehbarkeit der Verfügung vom 15.06.2005 das Interesse der
Antragstellerin, vorläufig von deren Vollziehung verschont zu bleiben.
Die angegriffene Verfügung erweist sich im Rahmen der im Eilverfahren
allein mögliche summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig,
so dass nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand alles dafür spricht,
dass die angefochtene Verfügung letztlich Bestand haben wird und auch
eine spätere Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos bleiben wird.
Rechtsgrundlage
für Ziffer I bis V ist § 37 Abs. 1 Satz 1, 2 KWG. Hiernach kann die
Antragsgegnerin die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebes und
die unverzügliche Abwicklung von Geschäften anordnen, wenn ohne die
nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben oder
Finanzdienstleistungen erbracht werden. Sie kann zudem für die
Abwicklung Weisungen erlassen. Die Anordnungen zu Ziffer I bis Ziffer V
der streitigen Verfügung vom 15.06.2004 wird hierdurch getragen, da die
Antragstellerin jedenfalls Bankgeschäfte in Form des
Investmentgeschäftes gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG betreibt, ohne im
Besitz der nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG für die gewerbsmäßige Erbringung
von Bankgeschäften erforderlichen Erlaubnis zu sein.
Die
Antragstellerin betreibt im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang,
der einem in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
erfordert, Bankgeschäfte in Form des Investmentgeschäftes gem. § 1 Abs.
1 Satz 2 Nr. 6 KWG, da sie im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes Vermögen
zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage, die nach dem Grundsatz der
Risikomischung in Vermögensgegenständen angelegt sind, verwaltet.
Bankgeschäfte
sind nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG die in § 7 Abs. 2 des
Investmentgesetzes (InvG) bezeichneten Geschäfte (Investmentgeschäft).
In § 7 Abs. 2 InvG heißt es unter anderem: Die
Kapitalanlagegesellschaft darf neben der Verwaltung von
Investmentvermögen im einzelnen aufgeführte Dienstleistungen und
Nebendienstleistungen erbringen. Bei den Geschäften, die in § 7 Abs. 2
InvG bezeichnet werden, handelt es sich also um die Verwaltung von
Investmentvermögen und weitere im einzelnen aufgeführte
Dienstleistungen. Investmentvermögen sind nach der Legaldefinition in §
1 Satz 2 InvG Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage, die nach
dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenständen i. S. d. § 2
Abs. 4 InvG angelegt sind. Das Gesetz soll durch die Legaldefinition
Investmentvermögen in Satz 2 auch für die Regulierung neuer
Anlagevehikel die von der Vorgängervorschrift des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften (KAAGG) in der Fassung vom 01.04.1998 (BGBl
I Seite 2726) bisher nicht erfasst wurden, geöffnet werden.
Beschränkungen zu diesem weiten Begriff werden durch die
Einschränkungen der Formen, die abschließende Aufzählung der
Vermögensgegenstände und die Anlagegrenzen in den einzelnen Abschnitten
vorgenommen (so Regierungsbegründung zu § 1 InvG BT - Drs 15/1553 Seite
74). Dies zeigt, dass das InvG nach dem Willen des Gesetzgebers von
einem weiten wirtschaftlichen Investmentbegriff ausgeht, der alle
kollektiven Vermögensanlagen erfasst, die nach den Grundsätzen der
Risikomischung angelegt werden. Da § 1 Satz 2 Nr. 6 KWG nach seinem
Wortlaut auf die in § 7 Abs. 2 des InvG bezeichneten Geschäfte verweist
und § 7 Abs. 2 InvG als Geschäft die Verwaltung von Investmentvermögen
aufführt und der Begriff des Investmentvermögens nach dem Willen des
Gesetzgebers sämtliche kollektiven Vermögensanlagen erfassen soll, die
nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt werden, erfasst § 1 Abs.
1 Satz 2 Nr. 6 KWG nach Ansicht der Kammer alle Geschäfte, die sich
materiell als die Verwaltung von Investmentvermögen und damit materiell
als Investmentgeschäfte darstellen. Der herrschende Auffassung in der
Literatur, die von einem formellen Investmentbegriff ausgeht, in dem
sie nicht auf die in § 7 Abs. 2 InvG bezeichneten Geschäfte sondern auf
die in § 7 Abs. 2 InvG bezeichnete Form der Verwaltung von
Investmentvermögen, nämlich die Verwaltung durch eine
Kapitalanlagegesellschaft abstellt und dem gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr.
6 KWG dahin versteht, dass er nur die Geschäfte von
Kapitalanlagegesellschaften im Sinne von § 6 Abs. 1 InvG erfasst (vgl.
Kümpel - Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Auflage 2004, Seite 1749;
Sahavi ZIP 2005, 929; Fock ZBB 2004, 367) vermag die Kammer nicht zu
folgen. Gegen die Auffassung der herrschenden Meinung in der Literatur
spricht, dass das KWG in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 nicht auf die in § 7
Abs. 2 InvG bezeichnete Anlageform, sondern auf die in § 7 Abs. 2 InvG
bezeichneten Geschäfte, das heißt die Verwaltung des
Investmentvermögens verweist. Auch die von der herrschenden Meinung zur
Begründung ihrer Auffassung herangezogene Begründung zum
Regierungsentwurf (vgl. BT-Drs 15/1553 Seite 74) spricht nicht für die
herrschende Auffassung. In der Begründung zu § 1 InvG, der den
Anwendungsbereich des Investmentgesetzes regelt, heißt es unter
anderem, dass die in § 1 Nr. 1 genannten Anlageformen nach den
Vorschriften des InvG reguliert und von der Bundesanstalt überwacht
werden. Weitere kollektive Anlageformen sollten aufgrund des
abschließenden Positivkataloges nicht in den Anwendungsbereich des
Gesetzes fallen, insbesondere würden kollektive Anlageformen in
Personenhandelsgesellschaften oder andere Vertragskonstruktionen nicht
erfasst. Daraus ist zunächst zu schließen, dass das Investmentgesetz
wegen seines abschließenden Positivkataloges nicht auf andere nicht im
Gesetz ausdrücklich genannte kollektive Anlageformen anwendbar ist
(vgl. auch Fock ZBB 2004 Seite 367). Gesellschaften, die den
Begriffsmerkmalen des InvG nicht entsprechen genießen folglich weder
dessen Vorteile, noch wirken sich die Beschränkungen des Gesetzes aus.
Es ist damit nach dem InvG zwar nicht zugleich verboten, in der
Bundesrepublik Deutschland Gesellschaften zu gründen, die der passiven
Kapitalanlage dienen und die im InvG genannten Begriffe nicht erfüllen.
Auf solche Gesellschaften findet jedoch das InvG keine Anwendung. Auch
eine analoge Anwendung der Vorschriften des InvG auf Konstruktionen zur
gemeinsamen Geldanlage wie der Antragstellerin kommt nicht in Betracht.
Insoweit fehlt es bereits an einer unbewussten Regelungslücke. Mit dem
InvG wollte der Gesetzgeber vielmehr lediglich für bestimmte Formen der
kollektiven Geldanlage ein optionales Aufsichtsrecht zur Verfügung
stellen (vgl. Berger/Steck - Regulierung von Hedge Fonds in
Deutschland, Arbeitspapier des Instituts für Bankrecht der Johann
Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt Seite 7).
Das Gericht
sieht auch keinen Anlass, den seinem Wortlaut nach weiten
Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG im Wege der
teleologischen Reduktion dahin zu beschränken, dass er nur die
Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaften i. S. v. § 6 InvG erfasst.
Dafür könnte eine systematische Sicht der §§ 6 Abs. 1 und 99 Abs. 2
InvG sprechen. Nach den zitierten Vorschriften sind die
Kapitalanlagegesellschaften Kreditinstitute bzw. finden auf
Investmentgesellschaften die für Finanzdienstleistungsinstitute
geltenden Vorschriften des Kreditwesengesetzes teilweise entsprechend
Anwendung. Daraus könnte geschlossen werden, dass der Gesetzgeber davon
ausgegangen ist, dass die unter dem Anwendungsbereich des
Investmentgesetzes fallenden Unternehmen nicht dem KWG unterfallen,
denn andernfalls hätte die Geltung des KWG nicht ausdrücklich
angeordnet werden müssen. Hiergegen sprechen jedoch zwei Argumente. Zum
einen wäre § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG überflüssig, wenn man den
Regelungsgehalt der Vorschrift allein darin sehen würde, dass er die
Geschäfte der Kapitalanlagegesellschaft als Bankgeschäfte definiert und
damit die Kapitalanlagegesellschaften Kreditinstitute i. S. d. § 1 Abs.
1 Satz 1 KWG sind. Diese Folge ergibt sich bereits aus § 6 Abs. 1 Satz
1 InvG. Hinzu kommt, dass das Argument, auch der Gesetzgeber sei davon
ausgegangen, dass die dem InvG unterfallenden Geschäfte nicht dem KWG
unterstehen und deshalb eine ausdrückliche bzw. entsprechende Anwendung
des KWG habe angeordnet werden müssen, soweit es die
Investmentaktiengesellschaften angeht, auch deshalb nicht zu überzeugen
vermag, weil Investmentgesellschaften ausschließlich ihr eigenes
Vermögen anlegen und verwalten und diese Geschäfte als sogenannten
eigene Geschäfte nach dem KWG erlaubnisfrei sind (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 5
KWG), so dass die Anwendbarkeit des KWG nur dadurch sichergestellt
werden konnte, dass die entsprechende Anwendung in § 99 Abs. 2 InvG
angeordnet wurde. Hinzu kommt, dass es nach Sinn und Zweck der auf den
Anlegerschutz gerichteten Vorschriften wenig plausibel wäre, dass
Geschäfte, die wirtschaftlich den Investmentgeschäften und damit einem
regulierten Bankgeschäft vergleichbar sind, nur deshalb nicht unter das
Kreditwesengesetz fallen sollen, weil eine von den vorgesehenen Formen
des Investmentgesetzes abweichende rechtliche Struktur gewählt wurde.
Das
Geschäftsmodell der Antragstellerin stellt sich als Investmentgeschäft
im vorgenannten Sinne dar. Die Antragstellerin verwaltet Vermögen zur
gemeinschaftlichen Kapitalanlage, die nach dem Grundsatz der
Risikomischung in Vermögensgegenständen im Sinne des § 2 Abs. 4 InvG
angelegt sind. Die Antragstellerin bietet Anlegern ein Anlagemodell an,
bei dem sich die Anleger als Treugeber über eine Treuhandkommandistin,
mit der sie ein Treuhandvertrag abgeschlossen haben, an der
Antragstellerin beteiligen könne. Das eingesammelte Vermögen wird in
vier verschiedene Portfolios angelegt. Zumindest das
Immobilienportfolio, das Velioinvesting Portfolio und das alternative
Investmentportfolio soll entsprechend dem Emissionsprospekt der
Antragstellerin in Vermögensgegenständen i. S. d. § 2 Abs. 4 InvG
angelegt werden.
Der Umstand, dass die Antragstellerin ihre
Geschäfte in Form einer Kommanditgesellschaft betreibt steht der
Anwendung des KWG vorliegend nicht entgegen. Tun sich Anleger als
Gesellschafter einer KG zusammen, um ihre Gelder in Finanzinstrumente
anzulegen ist grundsätzlich von einem Eigengeschäft der Gesellschaft
auszugehen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
22.09.2004 Az.: BVerwG 6 C 29.03 ausgeführt hat, hat das KWG in § 1
Abs. 2 und § 2 a den natürlichen Personen die juristischen Personen und
Personenhandelsgesellschaften gleichgestellt und damit zugleich -
jedenfalls im Grundsatz - zum Ausdruck gebracht, dass hinsichtlich des
Vermögens solcher Gesellschaften keine Fremdvermögensverwaltung zu
Gunsten der Gesellschafter, sondern die Verwaltung des eigenen
Vermögens der Gesellschaft stattfindet. Gesellschaften, die von
Gesetzes wegen rechtsfähig sind, betreiben im Grundsatz ein
erlaubnisfreies Eigengeschäft i. S. v. § 1 Abs. 3 Nr. 5 KWG, wenn sie
Investmentvermögen verwalten und die Anleger als Gesellschafter an der
Gesellschaft beteiligen. Von diesem Grundsatz ist jedoch abzuweichen,
wenn die gesellschaftsrechtliche Konstruktion lediglich dazu dient, ein
an sich fremdes Geschäft unter dem Rechtsmantel der Gesellschaft als
ein Eigengeschäft i. S. v. § 1 Abs. 3 Nr. 5 KWG erscheinen zu lassen.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn - wie vorliegend - kein
echter gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluss vorliegt. Dass es sich
vorliegend nicht um eine echte gesellschaftsrechtliche Beteiligung
handelt, sondern die Komplementärin der Antragstellerin bei
wirtschaftlicher Betrachtung eine Dienstleistung zu Gunsten der Anleger
erbringt, ergibt sich aus den gegenläufigen Interessen der
Komplementärin und der Anleger. Während die Anleger allein ein
Interesse an dem wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft haben, ist
das Interesse der Komplementärin in erster Linie auf die Vergütung
ihrer Dienstleistungen unabhängig vom Erfolg der Gesellschaft
gerichtet. Nach § 18 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages soll die
Komplementärin für ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin und die
Übernahme der Haftung eine Vergütung in Höhe von 185.000,00 Euro für
2004 und ab 2005 eine Vergütung von jährlich 125.000,00 Euro erhalten.
Diese Vergütung erhält die Komplementärin unabhängig vom
wirtschaftlichen Ergebnis der gesellschaftlichen Aktivitäten der KG.
Dies folgt daraus, dass die die Vergütung in den Folgejahren auch dann
zu zahlen ist, wenn die Vergütung den rechnerischen Gewinn eines
Geschäftsjahres übersteigt. Daraus folgt, dass das Interesse der
Komplementärin allein auf den Fortbestand der KG als solche ohne
Rücksicht auf deren wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg gerichtet
ist, während die Anleger ein Interesse am Erfolg der Geschäftstätigkeit
der KG haben, da sie nur im Falle des wirtschaftlichen Erfolges einen
Vermögensvorteil haben.
Die Kammer lässt ausdrücklich offen,
ob die Antragstellerin mit ihrem Geschäftsmodell auch Bankgeschäfte in
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG (Finanzkommissionsgeschäfte)
betreibt. Ausgehend von der Rechtsprechung der bisher zuständigen 9.
Kammer des Verwaltungsgerichtes Frankfurt am Main und der sie
bestätigenden Rechtsprechung des Hessischen VGH hätte die
Antragsgegnerin zu Recht das Vorliegen eines
Finanzkommissionsgeschäftes i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KWG bejaht.
Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in
der angegriffenen Verfügung Bezug genommen.
Nach § 1 Abs. 1 Satz
Nr. 4 KWG sind Bankgeschäfte die Anschaffung und die Veräußerung von
Finanzinstrumenten in eigenem Namen für fremde Rechnung. Die derzeit
geltende Fassung erhielt § 1 Abs. 1 Nr. 4 KWG 1997 mit der 6. KWG -
Novelle (BGBl I Seite 2518). § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG beruht auf der
Umsetzung der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie 93/22 BWG vom
10.05.1993 (ABl Nr. L 141 vom 11.06.1993 Seite 27). § 1 Abs. 1 Satz 2
Nr. 4 KWG soll Nr. 1 b des Anhangs Abschnitt A umsetzen der die nach
Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie
erlaubnispflichtigen Tätigkeiten definiert. Die Richtlinie erstrebt
eine Harmonisierung der Wertpapierdienstleistungen nur insoweit als
dies zur Gewährleistung der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung und
der Aufsichtssysteme unbedingt erforderlich ist, die die Erteilung
einer einzigen Zulassung für die gesamte Gemeinschaft und die Anwendung
des Grundsatzes der Kontrolle durch den Heimatstaat ermöglicht (3.
Begründungserwägung). Da die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie die
Wertpapierdienstleistungen nur in Teilbereichen regelt, bleibt es dem
jeweiligen nationalen Gesetzgeber unbenommen, für den nationalen
Bereich die Bestimmungen der Richtlinien auch auf nicht von ihr
erfasste weitere Dienstleistungen vorzusehen (EuGH, Urteil v.
21.11.2002 (Slg 2002 I - 10797 - Testa und Lazzeri -). Eine solche
Ausweitung der Bestimmungen der Richtlinie auf weitere Dienstleistungen
ist jedoch nur zulässig, wenn aus der Vorschrift selbst ersichtlich
ist, dass sie keine Umsetzung der Richtlinien darstellt, sondern dass
autonomes nationales Recht gesetzt wurde. Da vorliegend - wie sich aus
der Regierungsbegründung ergibt (BT-Drs 13/7142 Seite 68) mit der neuen
Formulierung Anhang Abschnitt A Nr. 1 b der
Wertpapierdienstleistungsrichtlinie umgesetzt werden sollte, stellt
sich die Frage, ob § 1 Abs. 2 Satz 4 KWG und seine Auslegung durch die
Beklagte den in der Rechtsprechung des EuGH entwickelten Anforderungen
an die Umsetzung von Richtlinien genügt. Unter Hinweis auf die dritte
Begründungserwägung zur Wertpapierdienstleistungsrichtlinie ist
zunächst festzustellen, dass die Beachtung der in der Richtlinie
enthaltenen Definitionen erforderlich ist, um eine einheitliche
Anwendung der Richtlinie in allen Mitgliedsstaaten zu gewährleisten.
Die mit der Richtlinie eingeführte gegenseitige Anerkennung darf nur
für die von der Richtlinie erfassten Dienstleistungen gelten (vgl.
insoweit auch EuGH, Urteil v. 21.11.2002 a. a. O. Seite 10824). Die
gemeinschaftsrechtliche Definition in Anhang Abschnitt A Ziffer 1 b
enthält drei Bestandteile. Nämlich a) die Ausführung von Aufträgen b) die eines oder mehrere der in Abschnitt B genannten Instrumente zum Gegenstand haben c) für fremde Rechnung. Diese
drei Bestandteile des Begriffes sind von den Rechtsordnungen der
Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie zu übernehmen. Der
nationale Gesetzgeber hat den Begriff "Aufträge" nicht wörtlich
übernommen, was letztlich seine Ursache darin haben dürfte, dass der
Auftrag nach nationalem Recht eine unentgeltliche Geschäftsbesorgung
darstellt (vgl. § 662 BGB), der Gemeinschaftsgesetzgeber jedoch mit dem
Auftrag eine entgeltliche Geschäftsbesorgung gemeint hat. Im Hinblick
hierauf lag es nahe, dass der Gesetzgeber auf das in § 1 Abs. 1 Satz 2
Nr. 4 KWG a. F. geregelte Effektengeschäft, worunter die Anschaffung
und Veräußerung von Wertpapieren für andere verstanden wurde
zurückgriff und diese Definition entsprechend der Vorgaben der
Wertpapierdienstleistungsrichtlinie auf alle Finanzinstrumente im Sinne
des § 1 Abs. 11 KWG erweitert. Dem gemäß verlangt die überwiegende
Literatur für den Tatbestand des Finanzkommissionsgeschäftes in § 1
Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG das Vorliegen eines Kommissionsgeschäftes i. S.
d. §§ 383 f. HGB (vgl. Dreher ZIP 2004 Seite 2161, Hammen WM 2005 Seite
813; Kümpel - Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Auflage Seite 1507, Fock
ZBB 2004 Seite 365). So verstanden würde sich § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
KWG als eine Umsetzung darstellen, die den Anforderungen der Richtlinie
an Form und Inhalt genügt. Die Anschaffung und Veräußerung von
Finanzinstrumenten entspricht dem gemeinschaftsrechtlichen Begriff der
Ausführung von Aufträgen für fremde Rechnung. Die Kammer hat aber
Zweifel, ob die durch die Antragsgegnerin vorgenommene erweiternde
Auslegung der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG im Wege einer
wirtschaftlichen Betrachtungsweise noch der in der Richtlinie
enthaltenen Definition des Auftrages i. S. v. Anhang Abschnitt A Ziffer
1 b entspricht. Wie Hammen (WM 2005 Seite 813) anhand der Materialien
zur Wertpapierdienstleistungsrichtlinie nachweist, hat der
Richtliniengesetzgeber mit dem Auftrag das Kommissionsgeschäft
herkömmlicher Prägung gemeint. Die Antragsgegnerin sieht den Begriff
des Finanzkommissionsgeschäftes i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KWG
nicht nur dann erfüllt, wenn ein Unternehmen auf einen konkreten
Auftrag eines Kunden hin im eigenen Namen für fremde Rechnung
Finanzinstrumente anschafft oder veräußert, sondern auch dann, wenn
eine schuldrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Vertragskonstruktion
gewählt wird bei der ein Unternehmen von Anlegern Gelder entgegen nimmt
und mit diesen Geldern Finanzinstrumente anschafft und veräußert wobei
die Vorteile und Nachteile dieser Geschäfte sich nicht bei dem
Unternehmen, sondern unmittelbar bei den Anlegern auswirken, also bei
wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Handeln für fremde Rechnung
vornimmt (vgl. hierzu Sahavi ZIP 2005 Seite 929). Die Kammer hat
Bedenken, ob diese weite Auslegung des Begriffes des
Finanzkommissionsgeschäftes noch mit der in der Richtlinie enthaltenen
Definition der Finanzdienstleistung in Einklang zu bringen ist. Die
Zweifel der Kammer werden dadurch verstärkt, dass der Europäische
Gesetzgeber gerade solche Organisationen wie sie die Antragsgegnerin
durch die erweiternde Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG
erfassen will, durch die Richtlinie des Rates zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW vom 20.12.1995 (ABl Nr. L v.
31.12.1985 Seite 3) erfasst wissen wollte wie sich insbesondere aus
Art. 1 der Richtlinie ergibt. Da die Beachtung der in der Richtlinie
enthaltene Definition erforderlich ist, um eine einheitliche Anwendung
der Wertpapierdienstleistungsrichtlinien in allen Mitgliedsstaaten zu
gewährleisten würde sich aus der Sicht der Kammer die Notwendigkeit
einer Vorlage an den EuGH nach näherer Maßgabe von Art. 234 GG ergeben,
um verbindlich zu klären, ob die von der Antragsgegnerin praktizierte
weite Auslegung des umgesetzten Richtlinienrechts noch
richtlinienkonform ist (zu einem ähnlichen Ergebnis kommen Hammen a. a.
O., Dreher a. a. O.).
Ungeachtet der Bedenken aus dem
Gemeinschaftsrecht hat die Kammer nach nationalem Recht Bedenken gegen
die Ausweitung des Begriffes des Finanzkommissionsgeschäftes. § 1 Abs.
1 Satz 2 Nr. 4 KWG spricht von der Anschaffung und der Veräußerung von
Finanzinstrumenten in eigenem Namen für fremde Rechnung
(Finanzkommissionsgeschäft). Die Frage nach der Reichweite des Begriffs
des Finanzgeschäftes ist aufgrund einer Wertung aller Umstände des
einzelnen Falles unter Berücksichtigung der bankwirtschaftlichen
Verkehrsauffassung zu entscheiden (vgl. hier BVerwG, Urteil v.
27.03.1984, NJW 1985 Seite 929). Diese geht - wie aus der einhelligen
Literaturauffassung ersichtlich wird, dahin, den Begriff des
Finanzkommissionsgeschäftes im Kern mit einem Kommissionsgeschäft im
Sinne des § 383 Abs. 1 HGB gleichzusetzen (vgl. hierzu Hammen a. a. O.,
Fock a. a. O., Dreher a. a. O.). § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG spricht
zudem von der Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten. Bei
den kollektiven Anlagemodellen, die die Antragsgegnerin unter dem
Begriff des Finanzkommissionsgeschäftes fassen will, fehlt es bereits
an dem Tatbestand der Anschaffung und Veräußerung von
Finanzinstrumenten. Anschaffung ist "abgeleiteter entgeltlicher Erwerb
zu Eigentum mittels Rechtsgeschäft unter Lebenden" (RGZ 31,17 (18))
unter Einschluss des auf einen solchen Erwerb gerichteten
schuldrechtlichen Vertrages (Beck/Samm - Gesetz über das Kreditwesen §
1 Rdnr. 152). Unter Veräußerung versteht man die Übereignung oder die
Übertragung eines sonstigen Rechtes (vgl. Palant - BGB Überblick vor §
104 Rdnr. 3 d). Die Anschaffung oder Veräußerung muss
"kommissionsweise" erfolgen (BT-Drs 13/7142 Seite 63). Da der
Kommissionär in eigenem Namen handelt, überträgt der Verkäufer das
Eigentum an den Finanzinstrumenten normalerweise an ihn. Der
Erwerbsvorgang führt also zunächst dazu, dass der Kommissionär das
Eigentum erhält (Baumbach/Hopt HGB § 383 Rdnr. 25). Darin unterscheidet
sich das Kommissionsgeschäft von der offenen Stellvertretung, bei der
der Vertretene unmittelbar das Eigentum erwirbt. Der Kommissionär tritt
aber als Geschäftsbesorger für den Kommitenten auf. Er erwirbt das
Eigentum für diesen, also auf fremde Rechnung. Er ist dem Kommitenten
gegenüber deshalb auch verpflichtet, dass Eigentum weiter zu
übertragen. Es ist allerdings auch möglich, die Eigentumsübertragung im
Wege des Durchgangserwerbs zu gestalten, wenn der Verkäufer weiß, dass
der Kommissionär als Kommissionär handelt und deshalb das Eigentum an
wen es angeht überträgt (Baumbach/Hopt § 383 HGB Rdnr. 27). Von
einem Kommissionsgeschäft kann also nur dann die Rede sein, wenn das
jeweilige Unternehmen als Mittler zwischen den Anlegern, für die sie
die Finanzinstrumente erwirbt und den Verkäufern dieser
Finanzinstrumente steht. Dies ist in den Fällen kollektiver
Anlagemodelle offensichtlich nicht der Fall. Es gibt kein
Verfügungsgeschäft, kraft dessen die Anleger jemals Eigentümer der
Finanzinstrumente werden, in denen ihre Einlage angelegt wird. Der
jeweilige Verkäufer veräußert die Finanzinstrumente an das Unternehmen,
das sie aber nicht auf die Anleger weiter überträgt, sondern sie nur
wirtschaftlich am Geschäftsergebnis beteiligt.
Das in Ziffer II
der Verfügung ausgesprochene Werbeverbot rechtfertigt sich ebenfalls
aus § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG. Zur Einstellung des Geschäftsbetriebes
gehört es auch, seine unerlaubte Fortsetzung in Gestalt weiterer
Werbemaßnahmen zu unterbinden. Ermessensfehler sind insoweit ebenfalls
nicht ersichtlich.
Auch Ziffer III der streitbefangenen
Verfügung, mit der die Antragsgegnerin die unverzügliche Abwicklung der
von der Antragstellerin unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet hat,
begegnet auf der Grundlage des von der Behörde zutreffend
herangezogenem § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG keinen rechtlichen Bedenken. Die
Vorschrift setzt lediglich voraus, dass Investmentgeschäfte, die gem. §
1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG zu den Bankgeschäften gehören wie im
vorliegenden Fall ohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis
betrieben werden. Das Verlangen nach unverzüglicher Abwicklung der
unerlaubten Geschäfte ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil
die Antragstellerin beabsichtigt, die Rechtsbeziehungen zu den Anlegern
in eine erlaubnisfreie Struktur umzuwandeln. Im Falle des Betreibens
unerlaubter Bankgeschäfte besteht die Antragsgegnerin - soweit dem
Gericht bekannt ist - in ständiger Praxis auf der vollständigen
Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte und lässt eine
alternative Abwicklung durch Umstellung der unerlaubt betriebenen
Geschäfte auf erlaubt betriebene Geschäfte nur dann zu, wenn die
alternative Abwicklung genauso geeignet ist den gesetzmäßigen Zustand
herzustellen wie eine Abwicklung. Genau diese Vorgehensweise gebietet
das von der Antragsgegnerin zu beachtende Gebot der Erforderlichkeit.
Dies verlangt nämlich, dass dann, wenn ein anderes, die Rechte des
Betroffenen weniger einschränkendes Mittel in Betracht kommt, dass zur
Zweckerreichung in gleicher Weise geeignet ist, wie das
eingriffsintensivere, das schwächere Mittel zur Anwendung zu kommen hat
(vgl. BVerwGE 70, 1 (29); Rachor in Lisken/Denninger Handbuch des
Polizeirechts 3. Auflage 2001 Seite 279). Unter Berücksichtigung dieser
sachgerechten Verwaltungspraxis kann es vorliegend nicht als
ermessensfehlerhaft angesehen werden, wenn die Antragsgegnerin auf
einer Abwicklung der Antragstellerin besteht. Die von der
Antragstellerin angestrebte Umstellung der unerlaubten Geschäfte hat
sich zeitlich, konstruktiv und finanziell bis zum Zeitpunkt der
Entscheidung der Antragsgegnerin als nicht tragfähig erwiesen. Weder
hat die Antragstellerin die zeitlichen Vorgaben der Antragsgegnerin
eingehalten noch ein vollständiges Vertragswerk der Umstrukturierung
vorgelegt. Ungeklärt war auch weiterhin die Höhe eines möglichen
Abfindungsanspruches aussteigewilliger Anleger und dessen Finanzierung.
Zurecht besteht die Antragsgegnerin auch darauf, dass eine
erforderliche Liquidität zur Abfindung aller Anleger bereit gehalten
wird. Tragfähige Angaben über die Zahl der ausstiegswilligen Anleger
liegen bislang nicht vor. Auch im Hinblick auf die Erlangung
ausreichender Liquidität durch Veräußerung der Invictum bestehen nach
wie vor erhebliche Zweifel an der Realisierbarkeit des Konzeptes, da
der Veräußerungsvertrag unter einem Finanzierungsvorbehalt steht, der
auch nicht dadurch ausgeräumt ist, dass eine dritte Firma eine
Bürgschaft in Aussicht gestellt hat. Von einer Bereitstellung
ausreichender Liquidität kann nur dann ausgegangen werden, wenn
geschlossene Verträge mit eindeutigen nahen Zahlungszielen vorliegen.
Im Hinblick auf die fehlende Tragfähigkeit des von der Antragstellerin
angestrebten Konzeptes war die Antragsgegnerin auch nicht gehalten mit
ihrer Entscheidung weiter abzuwarten, weil sich eine tragfähige Lösung
nicht abzeichnete. Die Abwicklungsanordnung ist auch hinreichend
bestimmt (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluss v. 23.03.2005 (6 TG
3676/04)). Auch die Bestellung eines Abwicklers ist rechtlich nicht zu
beanstanden im Hinblick auf Erfahrungen der Antragsgegnerin mit der
Antragstellerin im Zusammenhang mit der Klärung der Möglichkeit einer
alternativen Abwicklung durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass
eine Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte durch das
Unternehmen selbst nicht in gleicher Weise geeignet ist eine
einwandfreie und zügige Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte
schnellstmöglich zu beenden. Auch die unter Ziffer V der Verfügung
erlassenen Weisungen finden ihre Grundlage in § 37 Abs. 1 Satz 2 KWG.
Die Weisungen dienen dazu, der Antragstellerin die Duldung der
Maßnahmen des Abwicklers aufzugeben und ihm Zutritt zu den
Geschäftsräumen zu gewähren und ihm sämtliche Geschäftsunterlagen
vorzulegen. Diese Weisung erscheint sachgerecht und lässt
Ermessensfehler nicht erkennen. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer VI
der Verfügung ist rechtmäßig, wofür auf die zutreffende Begründung in
der angefochtenen Verfügung Bezug genommen werden kann (§ 117 Abs. 5
VwGO). Die Maßnahme ist auch hinreichend bestimmt, da darauf abgestellt
wird, dass eine Zwangsgeldfestsetzung immer dann möglich ist, wenn die
Antragstellerin gegen eine der im einzelnen aufgeführten
Verpflichtungen verstößt. Die Gebührenfestsetzung in Ziffer VII
begegnet ebenfalls keinen Bedenken, da die Antragsgegnerin zu Recht
gegen die Antragstellerin eingeschritten ist und diese Anlass für das
Einschreiten geboten hat. Auch das auf § 44 c Abs. 1 KWG (VIII des
Tenors) gestützte Auskunfts- und Vorlegungsersuchen ist im Ergebnis
rechtlich nicht zu beanstanden. Es erscheint zwar fraglich, ob diese
Anordnung auf § 44 c Abs. 1 KWG gestützt werden kann, da die Regelung
nach Wortlaut und Gesetzesbegründung dazu dient, Auskunfts- und
Vorlagepflichten für Unternehmen zu begründen, bei denen konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie Bankgeschäfte betreiben oder
Finanzdienstleistungen anbieten und einer Erlaubnis nach § 32 KWG
bedürfe, aufgrund des ungeklärten Sachverhalts die tatsächliche
Einordnung des Streitgegenstandes jedoch noch zweifelhaft sei. Durch
Anordnungen nach § 44 c KWG sollen Sachverhaltsgrundlagen für Maßnahmen
nach § 37 KWG geschaffen werden. Bei diesem Verständnis greift § 44 c
KWG im Vorfeld von § 37 KWG ein, hat aber nicht laufende
Kontrollmaßnahmen im Rahmen der Abwicklung im Blick. Die verfügten
Maßnahmen finden ihre Rechtsgrundlage jedoch in § 44 Abs. 1 Satz 1 KWG.
Der Zweck des dort geregelten Auskunfts- und Vorlageverlangens besteht
auch darin, Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften und
Anweisungen festzustellen. § 44 KWG unterscheidet sich von § 44 c KWG
(nur) darin, dass bei Verlangen nach § 44 Abs. 1 KWG feststehen muss,
dass ein Unternehmen im erlaubnispflichtigen Umfang Bankgeschäfte
betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, wobei es nicht darauf
ankommt, ob es tatsächlich eine Erlaubnis hat. Das Auskunfts- und
Vorlagebegehren kann sich gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 KWG auf alle
Geschäftsangelegenheiten erstrecken (vgl. hierzu BVerwG, Urteil v.
22.09.2004, Az.: BVerwG 6 C 29.03). Letztlich begegnet auch Ziffer IX
der Verfügung keinen rechtlichen Bedenken. Das angedrohte Zwangsgeld
für den Fall der Nichterfüllung der Auskunfts- bzw. Vorlagepflicht ist
hinreichend bestimmt.
Im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der
angegriffenen Verfügung und des Umstandes, dass die Antragsgegnerin zu
Recht davon ausgegangen ist, dass bisher kein tragfähiges Konzept der
Antragstellerin für eine alternative Abwicklung vorliegt, überwiegt das
öffentliche Interesse an einer sofortigen Abwicklung der unerlaubt
betriebenen Bankgeschäfte gegenüber dem privaten Interesse der
Antragstellerin an Fortsetzung der unerlaubten Geschäfte bzw. einer
Umstellung des Anlagemodelles auf eine genehmigungsfreie Form.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52
Abs. 1, 2 GKG. Die Maßnahme nach Ziffer I der Verfügung bewertet die
Kammer im Hinblick auf das Zeichnungsvolumen von knapp 200 Millionen
Euro und eingezahlten Anlagen in Höhe von 43.420.586,07 Euro und dem
daraus resultierenden Gewinn der Antragstellerin mit einer Millionen.
Für Ziffer II, IV, V 1, V 2, VIII veranschlagt die Kammer jeweils den
Auffangwert in § 52 Abs. 2 GKG. Die Regelung in Ziffer III bewertet die
Kammer mit 500.000,00 Euro. Die Gebührenforderung wird mit ihrem vollem
Betrag angesetzt, die Zwangsgeldandrohungen werden mit der Hälfte des
jeweils angedrohten Betrages bewertet. Im Hinblick auf den
einstweiligen Charakter des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes hat
die Kammer von dem sich ergebenden Gesamtstreitwert von 1.730.000,00
Euro die Hälfte angesetzt.
Rechtsmittelbelehrung...
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