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MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I AG & Co. KG: Mercuria fordert Angaben zu Sonderbetriebsausgaben

In den vergangenen Tagen dürften viele MSF-Anleger Post von der Mercuria Steuerberatungs GmbH aus Hamburg (im Folgenden: Mercuria) erhalten haben. Diese fordert gegen ein Entgelt in Höhe von € 50,00 für die Angabe von Sonderbetriebsausgaben und auch entsprechende Unterlagen.

Die Mercuria ist in Übereinstimmung mit dem Gläubigerausschuss und im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften vom Insolvenzverwalter mit der Erledigung der steuerlichen Aufgaben betraut worden. Die Tätigkeit der Mercuria bezieht sich insoweit allerdings ausschließlich auf die Steuerangelegenheiten des MSF-Fonds. Die Bearbeitung der die einzelnen Anleger betreffenden steuerrechtlichen Fragen gehört daher nicht zum Aufgabenbereich der Mercuria. Aus diesem Grunde verlangt die Mercuria auch eine Pauschal-Gebühr in Höhe von € 50,00 soweit sie ausnahmsweise die steuerlichen Angelegenheiten der Anleger durch Bearbeitung der Angaben zu Sonderbetriebsausgaben übernimmt.

 

Die Anleger sollten eine Anmeldung der Sonderbetriebsausgaben nur vornehmen, wenn solche auch tatsächlich angefallen sind und mit einem geldwerten Vorteil von mindestens € 50,00 zu rechnen ist. In der Regel dürften die Sonderbetriebsausgaben jedoch gering sein, da die Beteiligungen nach diesseitigem Kenntnisstand regelmäßig nicht durch einen Kredit finanziert wurden und somit keine Zinsaufwendungen angefallen sind. Dagegen dürften Rechtsverfolgungskosten, die den Anlegern durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes (z. B. Insolvenzanmeldung, Fahrt zur Gläubigerversammlung, Schadensersatzprozess, etc.) entstanden sind, anmeldefähig sein.

 

STELLUNGNAHME DER KANZLEI GÖDDECKE

 

Die obige steuerliche Einschätzung der Kanzlei Göddecke ist nicht verbindlich und wissentlich knapp gehalten. Eine eingehende Prüfung hat nicht stattgefunden. Die Anleger sollten daher in jedem Falle einen Steuerberater zu Rate ziehen. Dieser wird fundierte Auskunft darüber geben können, was als Sonderbetriebsausgabe anzusetzen ist, und ob hierdurch die Kosten in Höhe von € 50,00 amortisiert werden können.

 

 

09. Juni 2006 (MC)

 

 

 

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