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MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I AG & Co. KG: Landgericht Braunschweig verurteilt M. T. wegen Kapitalanlagebetruges zu Schadensersatz Mit Urteil vom 13.01.2010 hat das Landgericht (LG) Braunschweig der ehemaligen Vertriebsboss der Futura Finanz GmbH und Co. KG (Futura), Herrn M. T., erstmals wegen Verstoßes gegen § 264 a StGB (Kapitalanlagebetrug) zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Das noch nicht rechtskräftige Urteil könnte nochmals eine Wende zu Gunsten geschädigter MSF-Anleger darstellen. Wie bereits zuvor in einer Vielzahl von Prozessen vor dem LG Braunschweig festgestellt, ist Herr T. für die vom MSF herausgegebenen Emissionsprospekte verantwortlich. Da diese Prospekte verschiedene Fehler aufweisen, ist Herr T. auch schon des Öfteren zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden. Allerdings gingen in der Vergangenheit vor dem LG Braunschweig auch eine Reihe von Prozessen verloren, weil das Gericht – nach unserer Auffassung zu unrecht – eine Verjährung des Prospekthaftungsanspruches annahm. Des Weitern wurden deliktische Ansprüche durchgehend verneint.
Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) im Dezember 2009 in einem Prozess gegen andere Prospektverantwortliche erstmals Prospektfehler festgestellt (vgl. diesen Artikel) und die Staatsanwaltschaft Braunschweig auch gegen Herrn T. Anklage wegen Kapitalanlagebetruges erhoben hatte, änderte das LG Braunschweig seine Rechtsprechung offenbar. Jedenfalls meint das Gericht nunmehr, dass sich Herr T. wegen Kapitalanlagebetruges strafbar gemacht und daher für den Schaden der MSF-Anleger aufzukommen habe. Falsch ist der Prospekt vor allem wegen seiner fehlerhaften Darstellung der MI Invictum GmbH & Co. KG (Invictum), in welche ein Großteil der Anlegergelder floss. Laut Prospekt sollte diese Gesellschaft nämlich einen Exklusiv-Vertrieb aufbauen, was aber nicht der Wahrheit entsprach. Dies wusste Herr T., da die Vertriebsmitarbeiter von seiner Futura an die Invictum „geliefert“ wurden. Zudem war ihm auch bewusst, dass er sich hierdurch strafbar machen könnte. Das LG führt hierzu aus:
„Der Beklagte T. handelte auch vorsätzlich. Aufgrund der Unterzeichnung des Versicherungsvermittlungsvertrages zwischen der Invictum und der Futura und der darauffolgenden Einbindung der Vermittler der Futura, war ihm bekannt, dass die Invictum die Vermittler aus dem Vertriebsstamm der Futura rekrutieren sollte und mithin keine exklusiven Vermittler tätig waren; somit auch die entsprechenden Angaben im Prospekt nicht zutrafen. Ihm war auch die strafrechtliche Konsequenz seines Handelns bewusst, da sein damaliger Rechtsanwalt ihn bereits im Mai 2004 darauf hingewiesen hatte, dass sich der Beklagte T. des Kapitalanlagebetruges strafbar mache, wenn er eine Private-Equity-Beteiligung vermittle, bei welcher keine neuen Werte geschaffen würden, sondern nur alte Mitarbeiter der Futura neue Vertriebsverträge mit der Invictum erhielten.“
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Das Urteil überzeugt. Endlich ist beim LG Braunschweig auch die Überzeugung gereift, dass sich Herr T. durch sein Handeln im MSF-Komplex strafbar gemacht hat. Obschon die KANZLEI GÖDDECKE ihre Klagen immer auch auf strafbares Handeln stützte, wurde eine Verurteilung von Herrn T. – jedenfalls aus diesem Grunde – bislang versagt. Dies dürfte sich nun hoffentlich ändern. Eventuell könnte das Urteil auch für diejenigen interessant sein, die erst jetzt daran denken, gerichtliche Schritte einzuleiten. Denn deliktische Ansprüche verjähren in längeren Zeiträumen, so dass möglicherweise noch nicht alles zu spät ist. Die KANZLEI GÖDDECKE berät Sie gern.
Quelle: Landgericht (LG) Braunschweig, Urteil vom 13. Januar 2010 – Az.: 5 O 1526/09 (nicht rechtskräftig)
03. Februar 2010 (Rechtsanwalt Mathias Corzelius)
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