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MWB Vermögensverwaltung AG: Verwaltungsrat und stellvertretender Direktor haften Anleger auf Schadenersatz Zahlreiche Gerichte haben die ehemaligen Vorstände und Geschäftsführer bereits für verantwortlich gehalten. Einmal mehr muss ein Geschäftsführer dem Anleger den erlittenen Schaden ersetzen. Anfang 2002 schloss ein Anleger aus Bayern mit der MWB Vermögensverwaltung AG einen Vermögensverwaltungsvertrag. Die in Deutschland notwendige Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen hatte die MWB nicht. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Anlage verlustreich war, zog der Anleger vor Gericht. Wiederum ging es um die Frage, ob neben der MWB auch die Verwaltungsratsmitglieder und die Direktoren in die Haftung genommen werden können.
Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft (vergleichbar dem deutschen Vorstand) ist nach dem Schweizer Obligationenrecht umfassend für alle Geschäfte der AG zuständig; er hat ferner umfassende Vertretungsbefugnis nach außen. Er kann allerdings sowohl die Geschäftsführung als auch die Vertretung nach außen auf Dritte, sog. Direktoren, übertragen.
Der stellvertretende Direktor verteidigte sich vor Gericht mit dem Argument, er sei einem Verwaltungsrat nicht gleichgestellt. Er könne auch nicht über die Geschäftspolitik bestimmen. Diesen Einwand ließ das Gericht jedoch nicht gelten. Die Vertretungsbefugnis ergebe sich eindeutig aus dem Handelsregister. Die Übertragung der Geschäftsführung ergebe sich aus dem zur Zeit des Vertragsschlusses mit dem Anleger gültigen Geschäftsreglement der MWB. Ein solches Geschäftsreglement ist im Schweizer Obligationenrecht vorgesehen für den Fall, dass in den Statuten (der Satzung) einer Aktiengesellschaft die Übertragung der Geschäftsführung vorgesehen ist. In diesem Reglement soll die Geschäftsführung geordnet werden. Es soll möglichst detaillierte Regelungen über Organisation, Aufgabenbereich, Kompetenzen, Antragsrechte, Vertretung nach außen etc. enthalten.
Das Geschäftsreglement sah vor, dass die Geschäftsleitung den Geschäftsführern, d. h. den Direktoren oblag. Sie bildeten ein Kollegialorgan und waren das vollziehende Organ der MWB, verantwortlich für die Führung der Geschäfte und aller damit zusammenhängenden Aufgaben. Ein stellvertretender Direktor sei damit haftungsrechtlich dem Verwaltungsrat gleichzustellen.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Dem Urteil ist zuzustimmen. Die Direktoren haben umfassende Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis. Die immer gleichlautende Verteidigung, sie hätten die Geschäftspolitik nicht mitbestimmen können, ist angesichts der eindeutigen abweichenden Regelung im Geschäftsreglement wenig nachvollziehbar.
Quelle: Landgericht Amberg (LG Amberg) Urteil vom 26.07.2012, 21 O 585/11 (nicht rechtskräftig)
29. August 2012 (Rechtsanwältin Jutta Krause)
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