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MWB Vermögensverwaltung AG: Verwaltungsrat und Direktoren haften Anleger vollumfänglich auf Schadenersatz Das Landgericht Memmingen (LG Memmingen) bestätigt einmal mehr die klagenden Anleger, die ihre Ansprüche nicht nur gegen die MWB Vermögensverwaltung AG, sondern auch die seinerzeit tätigen Vorstände und Geschäftsführer geltend machen. Die Zustimmung des Anlegers zum Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung in der Schweiz hält das LG Memmingen für unschädlich. Ein Anleger schloss im Jahre 2005 einen Vermögensverwaltungsvertrag mit der MWB. Danach zahlte er mehrere Geldbeträge ein; statt jedoch – wie versprochen – das Geld in Wertpapiere oder ähnliche Investments anzulegen, investierte die MWB das Geld nur in Lebensversicherungen, die kaum eine Rendite versprachen. Da sich das Geschäft in der Schweiz als verlustreich erwies, zog der Anleger vor Gericht. Neben der MWB nahm er die Vorstände und Geschäftsführer in Anspruch. Er stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Argument, die MWB und die Vorstände hätten ohne die in Deutschland erforderliche Erlaubnis zur Erbringung einer Finanzportfolioverwaltung gehandelt.
Das LG Memmingen verurteilte sämtliche Vorstände und Geschäftsführer zur Leistung von Schadenersatz. Ausweislich der Eintragungen im Handelsregister seien auch die Geschäftsführer umfassend mit Vertretungsbefugnissen ausgestattet. Die Geschäftsführungsbefugnis ergebe sich wiederum eindeutig aus dem Geschäftsreglement, das den Direktoren die Geschäftsleitung als Kollegialorgan zuweise.
Auch die Tatsache, dass der Kläger im Nachlassverfahren über das Vermögen der MWB dem sog. Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung vorbehaltlos zugestimmt hatte, ändere an der Haftung der Vorstände und Geschäftsführer nichts. Ebenso wie die Oberlandesgerichte Köln und München hielten die Memminger Richter die Schweizer Vorschrift (Art. 303 Abs. 2 SchKG), die bei vorbehaltloser Zustimmung zum Nachlassvertrag ein Erlöschen sämtlicher Ansprüche gegen Dritte vorsieht, für nicht anwendbar. Denn sie enthalte eine dem deutschen Recht völlig fremde Rechtsfolge.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Nach dem Schweizer Recht sind haftende Organe nicht nur die Verwaltungsratsmitglieder, sondern auch die Direktoren (Geschäftsführer), die mit gleichen Befugnissen ausgestattet sind. Insofern ist dem Landgericht vollumfänglich zuzustimmen.
Quelle: LG Memmingen (LG Memmingen), Teil-Zwischenurteil und Teil-Endurteil vom 10. August 2012, 24 O 1797/10 (nicht rechtskräftig)
11. September 2012 (Rechtsanwältin Jutta Krause)
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