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Novotax AG (Schweiz): Vermögensberater haftet für Empfehlung von Schneeballsytem-Vermögensverwaltung

Die ins Blaue getätigte Empfehlung einer schweizerischen Vermögensverwaltungsgesellschaft kommt den Vermögensberater teuer zu stehen. Das Landgericht (LG) Aachen spricht Anleger Schadensersatz zu.

Das LG Aachen hat den Vermögensberater verurteilt, dem von ihm beratenen Anleger den investierten Anlagebetrag vollständig zurückzuzahlen. Der Vermögensberater hatte dem Anleger eine Vermögensverwaltung bei der Schweizer Novotax AG empfohlen. Ein eigenes Bild von deren Geschäftskonzept hatte sich der Berater vorher nicht gemacht. Deswegen war ihm nicht aufgefallen, dass die Novotax AG als Schneeballsystem aufgebaut war.

 

Nach ständiger Rechtsprechung sind sowohl beratende Banken als auch Vermögensberater in der Pflicht, anleger- und anlagegerecht zu beraten. Auf der einen Seite müssen sie also die Kenntnisse des Anlegers, seine Risikobereitschaft und das Anlageziel beachten. Auf der anderen Seite müssen sie dem Anleger die Faktoren und Risiken aufzeigen, die der empfohlenen konkreten Anlage innewohnen. Diese Aufklärung muss richtig, vollständig, für den Anleger verständlich – vor allem aber vom Berater sorgfältig durchgeführt sein.

 

Das LG Aachen warf dem Vermögensberater vor, die ködernden Angaben der Novotax AG nicht überprüft zu haben. Ihm selbst lagen bloß äußerst dürftige Unterlagen zum Unternehmen vor. Nach Auffassung des Gerichts hätte ihm bereits bei sorgfältiger Prüfung  dieser dünnen Faktengrundlage ins Auge springen müssen, dass das angebliche Anlagekonzept der Novotax AG sehr undurchschaubar und dubios erscheint. Tatsächlich trügt dieser Schein nicht: ein gutes Jahr nach der Anlageempfehlung wurde über das Vermögen der Novotax AG das schweizerische Banken-Konkursverfahren eröffnet.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Es ist nicht alles Gold was glänzt. Nicht umsonst gelten Sicherheit, Liquidität und Rentabilität als das magische Dreieck der Vermögensanlage. Verspricht nun eine Vermögensverwaltung eine außerordentlich hohe Rendite bei jederzeitiger Verfügbarkeit und 100%-iger Kapitalgarantie, gilt es für alle Seiten, besonders wachsam zu sein.

 

Es kommt aber vor, dass Vermögensberater angesichts solch fast schon paradoxer Angaben die Augen verschließen. Möglicherweise entfalten hier die von den Vermögensgesellschaften gezahlten Vermittlungsprovisionen eine scheuklappenartige Wirkung. Auf dem Schaden bleibt dann nicht selten der seinem Berater vertrauende Anleger sitzen. Dies gilt es zu verhindern. Das von der Kanzlei GÖDDECKE Rechtsanwälte erstrittene Urteil zeigt, dass es sich lohnt, tätig zu werden.

 

Quelle: Landgericht Aachen (LG Aachen), Urteil vom 02.02.2012, Az. 1 O 22/11, nicht rechtskräftig

 

22. Februar 2012 (Rechtsanwältin Kerstin Symalla)

 

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