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OLG Celle: Keine Zurechnung anwaltlichen Wissens über Kick-Backs beim Verbraucher

Die Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis des Anwalts über geflossene Kick-Backs in einem Vorprozess schadet den klagewilligen Bankkunden im Nachfolgeprozess nicht.

In einem Vorprozess hatte der Kunde einer Sparkasse bereits verschiedene Aufklärungspflichtverletzungen in Zusammenhang mit der Empfehlung eines geschlossenen Immobilienfonds geltend gemacht. Der Kunde unterlag in diesem Rechtsstreit jedoch. Eine Aufklärungspflichtverletzung in Zusammenhang mit Kick-Backs war jedoch nicht Gegenstand dieses Vorprozesses.

 

Der Kunde strengte daher einen Folgeprozess wegen der fehlenden Aufklärung über geflossene Kick-Backs an. Das Gericht erster Instanz (Landgericht Hannover) wies diese Klage wegen Klageverbrauchs ab. Es war der Ansicht, dass über Aufklärungspflichten bereits abschließend rechtskräftig entschieden worden war. Dieses Urteil hob das Oberlandgericht Celle nun auf und verurteilte die Sparkasse zur Zahlung von Schadensersatz an den Kunden.

 

In Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof hob das OLG Celle hervor, dass die Prüfung von Aufklärungspflichtverletzungen wegen jedes Mangels getrennt vorzunehmen ist. Wenn über eine bestimmte Aufklärungspflichtverletzung (hier Kick-Backs) noch nicht gerichtlich entschieden wurde, dürfe diese mit einer zweiten Klage gerichtlich geltend gemacht werden.

 

Bei der hierbei zu prüfenden Frage, ob Verjährung eingetreten ist, sei ebenfalls getrennt vom Vorprozess zu entscheiden. Ob der Anwalt des Vorprozesses Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von den gezahlten Kick-Backs hatte, sei für den Kunden in dem streitgegenständlichen Folgeprozess irrelevant.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Das Urteil ist zu begrüßen. Es setzt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um. Jede Aufklärungspflichtverletzung, und sei sie auch auf die gleiche Kapitalanlage oder das gleiche Beratungsgespräch bezogen, ist getrennt rechtlich zu überprüfen. Daher läuft die Verjährung für jede Pflichtverletzung getrennt. Es ist daher nur folgerichtig, keinen allgemeinen Klageverbrauch bzgl. gerichtlich nicht geltend gemachter Pflichtverletzungen anzunehmen.

Wenn einem Bankkunden eine Kick-Back-Problematik erst jetzt bewusst wird, kann er trotz laufendem oder abgeschlossenen Vorprozess noch einen Folgeprozess beginnen. Das Wissen und Verschulden eines bereits involvierten Rechtsanwaltes muss für den Bankkunden nicht nachteilig sein. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht der KANZLEI GÖDDECKE beraten sie hierzu gerne.

 

 

Quelle: Oberlandesgericht Celle (OLG Celle), Urteil vom 28.12.2011, Az.: 3 U 173/11

 

05. Juli 2012 (Patrick Elixmann, LL.M., EMBA)

 

:: Anlageberatung: Fonds-Anleger profitiert von der Kick-Back-Rechtsprechung


 

 

 



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