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OLG Dresden: Justizias langer Arm greift nach ausländischen Finanzdienstleistern

Das Oberlandesgericht Dresden (OLG Dresden) hat den Anspruch eines Anlegers gegen ein Finanzunternehmen bestätigt, das seinen Sitz auf den British Virgin Islands (Jungferninseln) hatte. Das Finanzunternehmen berief sich auf die Vereinbarung ausländischen Rechts und eines ausländischen Gerichtsstands. Diesen Einwand ließ das OLG Dresden jedoch nicht gelten.

Der Kläger hatte bei dem Finanzunternehmen über einen deutschen Vermittler ein sog. „DBA-Konto“ („Deposit-Banking Account“) eröffnet. Das Unternehmen hatte neben seinem Sitz auf den British Virgin Islands auch eine Niederlassung in London. Der Kläger kündigte sein Konto. Diese Kündigung wollte das Finanzunternehmen aber nicht akzeptieren.

 

Das OLG Dresden hat die europäischen Zuständigkeitsnormen für Verbraucherangelegenheiten angewendet. Unter diese Normen fallen nicht nur europäische Unternehmen, sondern auch Unternehmen außerhalb der europäischen Mitgliedsstaaten, wenn sie innerhalb der Europäischen Gemeinschaft eine Niederlassung haben. Die Folge ist, dass diese Unternehmen dann wie inländische Unternehmen behandelt werden.

 

Da es sich bei dem Geschäft um eine Vermögensanlage handelte, war es notwendig, dass sich die Geschäftstätigkeit des Finanzunternehmen auf Deutschland richtete. Dieses wurde in mehrfacher Hinsicht bejaht. Für das Finanzunternehmen waren mehrere Vertriebsmitarbeiter werbend in Deutschland tätig. Zudem unterhielt das Finanzunternehmen eine deutsprachige Internetseite, auf der es seine Dienstleistungen präsentierte.

 

Interessant sind die Ausführungen des Gerichts zu der deutschsprachige Internetseite des Unternehmens. Wenn auf einer Internetseite deutschen Verbrauchern Dienstleistungen präsentiert werden, reicht dies für die Zuständigkeit deutscher Gerichte aus. Der Vertragsschluss muss nicht über das Internet zu Stande gekommen sein. Es ist auch nicht notwendig, dass sich das ausländische Unternehmen von sich aus an den deutschen Anleger wendet. Auch wenn der Kunde sich aktiv an das ausländische Unternehmen wendet, sind die deutschen Gerichte zuständig. Das Oberlandesgericht sah in der Internetseite eine konkludente Aufforderung an potenzielle Kunden, sich an das Unternehmen zu wenden.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Finanzunternehmen aus dem Ausland vereinbaren in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig ausländisches Recht und einen ausländischen Gerichtsstand. Hierdurch wird es dem Anleger aufgrund der Sprachbarriere und aus Kostengründen erschwert, seine Ansprüche effektiv geltend zu machen. Das OLG Dresden beseitigte jedoch diese Hürden, in dem es sich selbst für zuständig erklärte. Damit eröffnet das Gericht eine anlegerfreundliche Rechtsprechung auch in Auslandsfällen.

 

Quelle: OLG Dresden vom 15.12.2004 (8 U 1855/04)

 

01. Juni 2006 (PE)

 

 

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