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Oberlandesgericht Frankfurt/M.: Die Verletzung aufsichtsrechtlicher Verhaltenspflichten begründet Schadensersatzpflicht für den Anleger

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) stärkt den Anlegerschutz und öffnet den Weg für eine höchstrichterliche Leitentscheidung. Anleger können sich auf die Verletzung staatlichen Aufsichtsrecht berufen.

Der Kläger trat im Jahr 2004 an die Beklagte als Finanzunternehmen heran, um sich über Anlagemöglichkeiten für sein Vermögen beraten zu lassen. Im Rahmen eines Anlagegesprächs befragte der Anlageberater den Kläger zu seinen bisherigen Anlageerfahrungen. Dieser gab an, bislang lediglich in vergleichsweise defensive Anlagen investiert zu haben. Als künftige Anlagestrategie wurde vereinbart, dass ausschließlich Vermögenswerte mit moderatem Risiko gewählt werden sollten. Am gleichen Tag unterzeichnete der Kläger auf Empfehlung des Beraters aber zwei Wertpapierbestellungen über Aktien eines nichtbörslich gehandelten Unternehmens, das später insolvent wurde.

 

Das Oberlandesgericht hat den Berater auf Schadensersatz in Höhe der angelegten Beträge verurteilt. Die Beklagte habe ihre aufsichtsrechtliche Pflicht verletzt, den Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, damit dieser eine sachgerechte Anlageentscheidung treffen kann. Die im Rahmen der Beratung ausgesprochenen Empfehlungen müssen auf die individuellen Verhältnisse und Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sein. Die empfohlenen nichtbörslich notierten Aktien seien hochspekulative Werte gewesen, die der moderaten Risikobereitschaft des Klägers widersprachen. Eine Empfehlung hätte daher nicht ausgesprochen werden dürfen.

 

Das Finanzaufsichtsrecht dient in erster Linie einem stabilen gesamtwirtschaftlichen Finanzsystem. Ziel des Aufsichtsrechts ist es u.a., Misständen entgegenzuwirken, die die ordnungsgemäße Durchführung von Bankgeschäften beeinträchtigen. Das Oberlandesgericht hat in seinem Urteil nun entgegen anderer Gerichte klar geurteilt, dass der Schutz des Finanzsystems kein Selbstzweck ist, sondern gerade Vertrauen für den Anleger schaffen soll. Bei der Verletzung von Finanzaufsichtsrecht können dem Anleger dadurch Schadensersatzansprüche zustehen.

 

Damit der Anlegerschutz durch ein höchstrichterliches Urteil gefestigt werden kann, hat das OLG „zur Fortbildung des Rechts“ die Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

In der juristischen Literatur ist seit langem beinahe unbestritten anerkannt, dass die Verletzung aufsichtsrechtlicher Wohlverhaltenspflichten im Finanzaufsichtsrecht Schadensersatzansprüche der Anleger begründen können. Der Bundesgerichtshof hat sich bislang einer eindeutigen Stellungnahme entzogen. Durch das begrüßenswerte Urteil des OLG Frankfurt/M. wird der Bundesgerichtshof im Falle einer Revision endlich klar Stellung zum Anlegerschutz dieser Normen beziehen müssen.

 

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt/M., Urt. V. 05.07.2006 – Az. 21 U 15/06 (nicht rechtskräftig)

Die Revision ist anhängig beim Bundesgerichtshof unter dem Az. II ZA 13/06.

 

18. Dezember 2006 (PE)

 



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