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OLG Stuttgart setzt seine Anlegerfreundliche Rechtsprechung fort!

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einer weiteren bemerkenswerten Entscheidung seine Anlegerfreundliche Rechtsprechung fortgesetzt. Im Ergebnis bestätigt es die Rechtsprechung des II. Zivilsenates, die durch andere Instanzgerichte zuletzt einige Kritik erfahren hatte.

Nachdem die für die Anleger günstige Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in letzter Zeit von einigen Instanzgerichten zum Teil heftig kritisiert worden ist, hat sich das OLG Stuttgart erneut auf die Seite des BGH geschlagen. Nach seiner Ansicht sind die gegen diese Rechtsprechung vorgebrachten Argumente nicht überzeugend. So wird insbesondere der Einwendungsdurchgriff als verfassungsrechtlich zulässig eingeordnet. Damit ist es geschädigten Anlegern, die ihre Fondsbeteiligung Kredit finanziert haben, beispielsweise möglich, weitere Zahlungen auf den Kredit mit dem Argument zu verweigern, sie seien bei Beitritt zum Fonds von den Fondsverantwortlichen nur unvollständig oder unrichtig aufgeklärt worden.

 

Außerdem stellten die Richter fest, dass Angaben der Prospektverantwortlichen in jedem Fall richtig sein müssen. Dies gelte vor allem dann, wenn die Verantwortlichen an sich nicht verpflichtet sind Angaben zu machen, sich aber dennoch dazu entschließen, diese Informationen offen zu legen.

 

Schließlich stellt sich das Gericht auch noch hinsichtlich der Frage der Verjährung auf die Seite der Anleger. Unseren ausführlichen Bericht zu diesem Problemkreis finden sie hier.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

 

Inhaltlich bringt das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart zwar keine wesentlich neuen Erkenntnisse. Es ist allerdings aus Anlegersicht zu begrüßen, dass der BGH, der zuletzt vermehrt wegen seiner anlegerfreundlichen Linie kritisiert worden ist, wieder einmal deutliche Unterstützung erhält. Dies dürfte sich auch auf zahlreiche anhängige Verfahren vorteilhaft auswirken.

 

Auch im Hinblick auf die Frage der Verjährung ist die Entscheidung uneingeschränkt zu begrüßen. Wenngleich diese Streitfrage letztlich durch den BGH entschieden werden muss, ist es sicherlich nicht nachteilig, wenn die anlegerfreundlichen Rechtsprechung einen weiteren prominenten Fürsprecher gefunden hat. Die weitere Entwicklung zu dieser Frage bleibt abzuwarten.

 

Quelle: OLG Stuttgart, Urteil vom 26. September 2005, Az 6 U 92/05 (n. rkr.)

 

22. Februar 2006 (RF)

 

 

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