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Prospekthaftung: Vorstände einer Anlagegesellschaft haften persönlich Mit Urteil vom 02.06.2008 hat der Bundesgerichtshof (BGH) mehrere Vorstandsmitglieder einer Anlagegesellschaft zu Schadensersatzzahlungen verurteilt, weil sie interessierte Anleger auf einer Präsentationsveranstaltung falsch unterrichtet hatten. Das Urteil ist aus Anlegersicht äußerst erfreulich. Die Vorstände einer kapitalsuchenden Anlagegesellschaft waren auf einer Präsentationsveranstaltung den interessierten Anlegern persönlich gegenüber getreten und hatten die vermeintlichen Vorzüge einer Investition dargestellt. Sie verwendeten hierzu auch verschiedene Präsentationsunterlagen, Broschüren, etc. Die Aussagen der Vorstände erwiesen sich als falsch, so dass sie von beigetretenen Anlegern auf Schadensersatz verklagt wurden.
Weil die Vorstände der Gesellschaft die Anlegerwerbung persönlich durchgeführt haben, haften sie für die von ihnen zu verantwortende Fehlinformation unmittelbar selbst, ohne dass noch zu prüfen ist, ob bei der Präsentation auch „Prospekte“ im Sinne der Rechtsprechung verwendet wurden. Hintergrund des Urteils ist die Unterscheidung zwischen „typisiertem“ und „persönlichem“ Vertrauen. Es handelt sich hierbei um zwei gesonderte Haftungstatbestände, die auch nebeneinander erfüllt sein können.
Die Haftung wegen der Inanspruchnahme „typisierten“ Vertrauens verlangt die Existenz eines „Prospektes“, in dem die wesentlichen Informationen enthalten sind. Diejenigen, die für diesen „Prospekt“ verantwortlich sind, haften, wenn sich die Informationen als falsch erweisen. Der Anleger braucht die Verantwortlichen noch nicht einmal zu kennen. Er muss auch keinen Kontakt zu ihnen gehabt haben. Grund für die Haftung ist vielmehr, dass der Anleger den „Machern“ der Gesellschaft typischerweise (deswegen „typisiertes“ Vertrauen) Vertrauen in die Richtigkeit der Angaben entgegenbringt. Diese Haftung wird u. a. als eigentliche Prospekthaftung bezeichnet.
Daneben kann eine Person aber auch haften, wenn sie selbst in einer direkten Verhandlung mit dem Anleger Falschinformationen verbreitet. In diesen Fällen begründet sich die Haftung aus dem persönlichen Vertrauen, das dem Gegenüber entgegen gebracht wird. Allerdings muss dieses persönliche Vertrauen ein besonders Gewicht haben. Denn in der Regel sind die Verhandlungsführer nichts anderes als normale Vertreter eines Unternehmens, so dass sich das Vertrauen der Anleger meist auf das hinter dem Vertreter stehende Unternehmen bezieht. Der Vertreter muss also „aus dem Schatten des Unternehmens“ heraustreten und gerade seine Kenntnisse und seine Person in den Vordergrund stellen. Geschieht dies, so haftet er persönlich, wenn seine Aussagen falsch sind.
Der BGH sah dieses besondere persönliche Vertrauen bei den in Anspruch genommenen Vorständen für gegeben an, so dass sie zum Ersatz der erlittenen Schäden verurteilt wurden.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Das Urteil ist erfreulich, enthält aber keine neuen Erkenntnisse. Allein die Tatsache, dass der BGH die Unterschiede zwischen den verschiedenen Haftungsgründen nochmals klar herausstellt, macht das Urteil lesenswert. Die Lektüre trägt vielleicht dazu bei, dass Missverständnisse und Verwechslungen, insbesondere aber ein Durcheinanderbringen der verschieden Haftungsvoraussetzungen in Zukunft vermieden werden. Wie die Urteile der beiden Vorinstanzen gezeigt haben, sind auch die Gerichte davor nicht gefeit. Die KANZLEI GÖDDECKE berat Sie gern.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 02.06.2008 – II ZR 210/06
23. September 2008 (Mathias Corzelius)
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