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Pfändungsschutz: Bankkonten bei Zwangsvollstreckung besser geschützt

Der Deut­sche Bun­des­tag hat heute den Ge­setz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung zur Re­form des Kon­top­fän­dungs­schut­zes be­schlos­sen. Mit der Re­form des Kon­top­fän­dungs­schut­zes wird erst­ma­lig ein sog. Pfän­dungs­schutz­kon­to ("P-Kon­to") ein­ge­führt.

Auf die­sem Konto er­hält ein Schuld­ner für sein Gut­ha­ben einen au­to­ma­ti­schen Ba­sis­pfän­dungs­schutz in Höhe sei­nes Pfän­dungs­frei­be­tra­ges (985,15 Euro pro Monat bei Le­di­gen ohne Un­ter­halts­ver­pflich­tun­gen). Dabei kommt es nicht dar­auf an, aus wel­chen Ein­künf­ten die­ses Gut­ha­ben her­rührt. Künf­tig ge­nie­ßen damit auch Selbst­stän­di­ge Pfän­dungs­schutz für ihr Kon­to­gut­ha­ben. Jeder Kunde kann von sei­ner Bank oder Spar­kas­se ver­lan­gen, dass sein Gi­ro­kon­to als P-Kon­to ge­führt wird.

 

"Mit dem P-Kon­to ent­bü­ro­kra­ti­sie­ren wir das Ver­fah­ren zum Pfän­dungs­schutz und ge­stal­ten es deut­lich ein­fa­cher. Künf­tig kann jeder In­ha­ber eines Gi­ro­kon­tos au­to­ma­tisch Pfän­dungs­schutz er­hal­ten. Damit ver­mei­den wir, dass das Konto wegen der be­ste­hen­den Pfän­dung blo­ckiert wird und die Bank des­halb das Konto kün­digt. Ein Gi­ro­kon­to ist heut­zu­ta­ge die Vor­aus­set­zung für die Teil­nah­me am Ar­beits- und Wirt­schafts­le­ben. Ver­mie­ter sind häu­fig nicht be­reit, Miet­ver­trä­ge ab­zu­schlie­ßen, wenn der Woh­nungs­in­ter­es­sent keine Kon­to­ver­bin­dung nach­weist, Te­le­fon- und Strom­an­bie­ter wol­len ihre Rech­nun­gen per Last­schrift von einem Konto ab­bu­chen. Selbst der Ar­beits­platz hängt nicht sel­ten davon ab, dass der Ar­beit­neh­mer ein Konto nach­wei­sen kann, auf das der Ar­beit­ge­ber das Ge­halt oder den Lohn über­wei­sen kann - die Lohn­tü­te gibt es nicht mehr. Mit dem P-Kon­to sor­gen wir dafür, dass Bür­ge­rin­nen und Bür­ger künf­tig nicht mehr wegen Kon­to­lo­sig­keit vom bar­geld­lo­sen Zah­lungs­ver­kehr aus­ge­schlos­sen und in einen Schul­den­kreis­lauf ge­drängt wer­den", er­läu­ter­te Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Bri­git­te Zy­pries.

 

Nach bis­he­ri­ger Rechts­la­ge führt die Pfän­dung eines Bank­kon­tos dazu, dass die an­fal­len­den Zah­lungs­ge­schäf­te des täg­li­chen Le­bens wie Be­glei­chung von Miete, En­er­gie­kos­ten oder Ver­si­che­run­gen nicht mehr über das Konto ab­ge­wi­ckelt wer­den kön­nen. Um Pfän­dungs­schutz für den pfän­dungs­frei­en Selbst­be­halt des Kon­to­gut­ha­bens zu er­lan­gen, braucht der Schuld­ner in vie­len Fäl­len eine Ge­richts­ent­schei­dung. Häu­fig ist dies nicht recht­zei­tig mög­lich, so dass Kos­ten für ver­spä­te­te oder nicht aus­ge­führ­te Zah­lun­gen an­fal­len. Er­schwert wird der Pfän­dungs­schutz da­durch, dass er bei Gut­ha­ben aus Ar­beits­ein­kom­men an­ders aus­ge­stal­tet ist als bei Gut­ha­ben aus So­zi­al­leis­tun­gen. Der bis­he­ri­ge Pfän­dungs­schutz führt daher bei Ban­ken und Ge­rich­ten zu un­nö­tig hohem Voll­zugs­auf­wand.

 

Zu den Schwer­punk­ten der Re­form im Ein­zel­nen:

 

1. Au­to­ma­ti­scher Pfän­dungs­schutz
Ein Kon­to­gut­ha­ben in Höhe des Pfän­dungs­frei­be­tra­ges nach § 850c ZPO (zur Zeit 985,15 ¤) wird nicht von einer Pfän­dung er­fasst ("Ba­sis­pfän­dungs­schutz"). Das be­deu­tet, dass aus die­sem Be­trag Über­wei­sun­gen, Last­schrif­ten, Ba­rab­he­bun­gen, Dau­er­auf­trä­ge etc. ge­tä­tigt wer­den kön­nen.

Der Ba­sis­be­trag wird für je­weils einen Ka­len­der­mo­nat ge­währt. An­ders als nach gel­ten­dem Recht kommt es auf den Zeit­punkt des Ein­gangs der Ein­künf­te nicht mehr an. Wird der pfän­dungs­freie An­teil eines Gut­ha­bens in einem Monat nicht aus­ge­schöpft, wird er auf den fol­gen­den Monat über­tra­gen. In die­sem Rah­men kann der Schuld­ner Gut­ha­ben für Leis­tun­gen an­spa­ren, die nicht mo­nat­lich, son­dern in grö­ße­ren Zeit­ab­stän­den zu er­fül­len sind (z. B. Ver­si­che­rungs­prä­mi­en).

Auf die Art der Ein­künf­te kommt es für den Pfän­dungs­schutz nicht mehr an. Damit ent­fällt auch die Pflicht, die Art der Ein­künf­te (Ar­beits­ein­kom­men, So­zi­al­leis­tun­gen wie Rente, Ar­beits­lo­sen­geld etc.) ge­gen­über Ban­ken und Ge­rich­ten nach­zu­wei­sen. Auch das Gut­ha­ben aus den Ein­künf­ten Selbst­stän­di­ger und aus frei­wil­li­gen Leis­tun­gen Drit­ter wird künf­tig bei der Kon­top­fän­dung ge­schützt.

 

Der pfän­dungs­freie Be­trag kann durch Vor­la­ge ent­spre­chen­der Be­schei­ni­gun­gen von Ar­beit­ge­bern, Schuld­ner­be­ra­tungs­stel­len und So­zi­al­leis­tungs­trä­gern (z. B. über Un­ter­halts­pflich­ten und be­stimm­te So­zi­al­leis­tun­gen) beim Kre­dit­in­sti­tut er­höht wer­den. Eine Er­hö­hung oder eine Her­ab­set­zung des Ba­sis­pfän­dungs­schut­zes ist au­ßer­dem in be­son­ders ge­la­ger­ten Ein­zel­fäl­len auf Grund einer ge­richt­li­chen Ent­schei­dung mög­lich.

 

2. Pfän­dungs­schutz nur auf dem P-Kon­to
Der au­to­ma­ti­sche Pfän­dungs­schutz kann nur für ein Gi­ro­kon­to ge­währt wer­den. Die­ses be­son­de­re Konto - P-Kon­to - wird durch eine Ver­ein­ba­rung zwi­schen Bank und Kunde fest­ge­legt. Das Ge­setz sieht vor, dass ein An­spruch auf Um­wand­lung eines be­reits be­ste­hen­den Gi­ro­kon­tos in ein P-Kon­to in­ner­halb von vier Ge­schäfts­ta­gen be­steht. Die Um­stel­lung wirkt rück­wir­kend zum Mo­nats­ers­ten. Ein An­spruch auf die neue Ein­rich­tung eines P-Kon­tos be­steht al­ler­dings nicht. Ab 1. Ja­nu­ar 2012 wird der Kon­top­fän­dungs­schutz aus­schließ­lich durch das P-Kon­to ge­währ­leis­tet.

 

3. Be­son­de­rer Schutz für be­stimm­te Leis­tun­gen wie Kin­der­geld und So­zi­al­leis­tun­gen
Kin­der­geld und So­zi­al­leis­tun­gen - etwa nach dem So­zi­al­ge­setz­buch II - wer­den künf­tig bei ihrer Gut­schrift auf dem P-Kon­to bes­ser ge­schützt. Be­trä­ge müsse nicht mehr bin­nen sie­ben Tagen ab­ge­ho­ben wer­den. Kin­der­geld wird zu­sätz­lich ge­schützt. Es kommt also zum Ba­sis­pfän­dungs­schutz hinzu. Wer­tungs­wi­der­sprü­che zwi­schen Voll­stre­ckungs-, Steu­er- und So­zi­al­recht wer­den damit ver­mie­den.

 

4. Pfän­dungs­schutz für sämt­li­che Ein­künf­te Selbst­stän­di­ger
Die Re­form schafft einen bes­se­ren und ef­fek­ti­ve­ren Pfän­dungs­schutz für sämt­li­che Ein­künf­te selbst­stän­dig tä­ti­ger Per­so­nen, da das künf­ti­ge Recht alle Ein­künf­te aus selbst­stän­di­ger Tä­tig­keit wie Ar­beits­ein­kom­men und So­zi­al­leis­tun­gen be­han­delt.

 

5. Ver­mei­dung von Miss­bräu­chen beim P-Kon­to
Jede na­tür­li­che Per­son darf nur ein P-Kon­to füh­ren. Die Kre­dit­in­sti­tu­te wer­den er­mäch­tigt, der SCHU­FA die Ein­rich­tung eines P-Kon­tos zu mel­den und bei jedem An­trag eines Kun­den auf Füh­rung eines P-Kon­tos zu über­prü­fen, ob für diese Per­son be­reits ein P-Kon­to be­steht. Kre­dit­in­sti­tu­te holen be­reits heute bei jeder Er­öff­nung eines Gi­ro­kon­tos in der Regel eine SCHU­FA-Aus­kunft ein. Die Aus­kunft der SCHU­FA ge­gen­über den Kre­dit­in­sti­tu­ten soll nun­mehr um das Merk­mal "P-Kon­to" er­wei­tert wer­den. Die Kre­dit­wirt­schaft hat an­ge­kün­digt, von der er­wei­ter­ten Aus­kunfts­be­fug­nis auch Ge­brauch zu ma­chen, um zu einem mög­lichst lü­cken­lo­sen Schutz vor einem Miss­brauch des P-Kon­tos bei­zu­tra­gen. Die SCHU­FA darf das zu­sätz­li­che Merk­mal nur für die Bank­aus­kunft ver­wen­den, nicht für die Be­ant­wor­tung von An­fra­gen zur Kre­dit­wür­dig­keit oder für die Be­rech­nung von sog. Score-Wer­ten. Flan­kie­rend zu die­ser prä­ven­ti­ven Maß­nah­me wird Gläu­bi­gern in Miss­brauchs­fäl­len ein zü­gi­ges Ver­fah­ren an die Hand ge­ge­ben, die Wir­kun­gen wei­te­rer P-Kon­ten zu be­sei­ti­gen.

 

"Das P-Kon­to ist der rich­ti­ge Weg. In der ge­gen­wär­ti­gen Si­tua­ti­on sind viele Bür­ge­rin­nen und Bür­ger ver­un­si­chert, ob mit der Krise an den Fi­nanz­märk­ten und in der Re­al­wirt­schaft mit­tel­fris­tig auch ganz per­sön­li­che Schwie­rig­kei­ten ver­bun­den sein wer­den. Ar­beits­lo­sig­keit kann ins­be­son­de­re Fa­mi­li­en schnell in die Über­schul­dung füh­ren. Mit der Re­form des Kon­top­fän­dungs­schut­zes set­zen wir ein deut­li­ches Zei­chen, dass die ganz in­di­vi­du­el­len Be­lan­ge der Bür­ge­rin­nen und Bür­ger ge­gen­über den glo­ba­len Fra­gen der Fi­nanz­kri­se nicht in den Hin­ter­grund tre­ten", sagte Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Bri­git­te Zy­pries.

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesministerium für Justiz (BMJ) vom 23. April 2009

 

24. April 2009 (Rechtsanwalt Hartmut Göddecke)

 

 



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