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Praktiker AG: Einladung zur virtuellen Gläubigerversammlung Die Gläubiger der 5,875 % Inhaberschuldverschreibung der Praktiker AG (ISIN DE000A1H3JZ8) wurden in den vergangenen Tagen aufgefordert, durch Mehrheitsbeschluss auf die ihnen zustehenden Zinsen weitgehend zu verzichten. Diesen Beschluss will der Vorstand der Praktiker AG aber nicht vor einer Gläubigerversammlung rechtfertigen. Stattdessen soll die Abstimmung zwischen dem 22. und dem 24. März 2012 per „Briefwahl“ erfolgen. Konkrete Informationen über das Warum und die Hintergründe lässt das Unternehmen missen. Auf diese Weise will die Praktiker AG erreichen, dass Zinsen für die Anleihe (ISIN DE000A1H3JZ8) nur noch in Höhe von 1 % p.a. anfallen – ein empfindliches Minus für die Anleihegläubiger. Emittiert wurde die Anleihe aber mit einem Zinssatz von 5,875 % p.a. In der Restlaufzeit von vier Jahren spart sich Praktiker AG damit Zinsen in Höhe von über € 48.000.000,00, die den Gläubigern zustehen. Für Anleger ein Schock, denn die künftige geplante Verzinsung dürfte nach ihrer Versteuerung kaum die Inflationsrate decken. Es droht ein Zuschussgeschäft.
Warum ein solcher Verzicht erforderlich oder sinnvoll sein sollte, ist nicht zu erkennen. Die von der Praktiker AG auf deren Internetseite zur Verfügung gestellten Informationen sind spärlich und widersprechen der Notwendigkeit dieses Zinsverzichts bis 2016. Denn das Management äußert dort selbst die Erwartung, in bereits zwei Jahren – also bis 2014 – eine solide Ertragslage herbeigeführt zu haben. Auch sind entsprechende Sanierungsbeiträge anderer Beteiligter dort nicht erkennbar.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke
Die Rechtsanwälte der KANZLEI GÖDDECKE halten den Vorschlag der Praktiker AG nicht für zustimmungsfähig. Für einen so weitreichenden und offenbar nur die Anleihegläubiger treffenden Verzicht sprechende Gründe sind nicht erkennbar. Auch ist nicht nachzuvollziehen, warum der Vorstand der Praktiker AG sich durch das gewählte Abstimmungsverfahren vor seinen Gläubigern verstecken will.
Die Gläubiger der Anleihe (ISIN DE000A1H3JZ8) sollten ihre Rechte in dem Abstimmungsverfahren unbedingt wahrnehmen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, Gegenanträge zu stellen. Bei der Abstimmung selbst sind strenge Formalitäten einzuhalten. Es ist eine Depotbestätigung mit Sperrvermerk bei der Abstimmung vorzulegen. Hierzu beraten Sie die Rechtsanwälte der KANZLEI GÖDDECKE gerne.
Gerade im Bereich der Schuldverschreibungen hat die KANZLEI GÖDDECKE für ihre Anleger Erfolge erzielt. Dabei ging es nicht nur die Bewertung von Änderungen der Anleihebedingungen, die Emittenten vorsahen. Auch gerichtlich konnten die Interessen von Anleihegläubigern wirksam verteidigt werden.
Quelle: eigene Recherche
7. März 2012 (Rechtsanwalt Daniel Vos) |
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