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PROKON-Genussrechte: Irreführende Werbung in Kurzprospekt und Flyer Ein Unternehmen der PROKON-Unternehmensgruppe hat eine Niederlage wegen einiger seiner Werbeaussagen vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht hinnehmen müssen. Wir sagen, worauf Anleger achten sollten, um nicht auf irreführende Angaben hereinzufallen. Wer kennt sie nicht, die Werbung der PROKON-Unternehmensgruppe mit Sitz in Itzehoe. Das Unternehmen hat sich den erneuerbaren Energien verschrieben. Die Betätigung erfolgt sowohl im Bereich der Projektierung/Konzeption/Verwaltung der Anlagen selbst als auch in der Möglichkeit der Geldanlage in diesem Bereich. Im Fernsehen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, die Werbung ist nicht zu übersehen. Neben der Hauptniederlassung in Itzehoe gibt es nach Firmenangaben noch 10 weitere Beratungsbüros in der Bundesrepublik.
Eine mögliche Form der Beteiligung an der PROKON-Unternehmensgruppe sind Genussrechte. Nach Ansicht des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes (OLG Schleswig) könnten Verbraucher bestimmte Werbeaussagen in dem Kurzprospekt und dem Flyer so verstehen,
- als sei die Anlage in Genussrechte ebenso so sicher, wie eine Anlage auf einem Sparbuch und
- als investiere der Anleger direkt in Windenergieanlagen, wodurch sich eine Absicherung durch Sachwerte ergebe.
Hier hatte des OLG Schleswig Bedenken. Wörtlich führte es aus:
„Die Anlage des Geldes in Genussrechten stellt keine ebenso sichere Geldanlage wie die Geldanlage bei einer Bank auf einem hergebrachten Sparbuch dar. Im Fall einer Insolvenz des Unternehmens haben die Erwerber der Genussrechte keine gesetzliche Sicherung ihrer Einlagen. Für Sparguthaben bei einer Bank besteht demgegenüber im Fall einer Bankeninsolvenz ein Anspruch auf Einlagensicherung bis zu einem Wert von 100.000 Euro pro Sparer.“ Darüber hinaus hatte das OLG Bedenken der Darstellung Investitionsgegenstandes, da die Genussrechtsschuldnerin das über die Genussrechte eingesammelte Kapital nicht selbst für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen nutze, sondern vielmehr als Darlehen an andere Unternehmen der PROKON-Unternehmensgruppe vergebe. Schließlich sei die Flexibilität der Anlageform zumindest durch die erstmals zulässige Kündigung nach Ablauf von 3 Jahren nur bedingt vorhanden.
Genussrechte sind um gesetzlich nicht reglementierte Formen der Unternehmensbeteiligung. Wesentliches Merkmal ist eine Zahlung durch einen Anleger gegen eine gewisse Gewinnbeteiligung/Vergütung. Der Anleger wird regelmäßig nicht Gesellschafter der jeweiligen Gesellschaft und hat dementsprechend keine Mitbestimmungsrechte. Allerdings erhält er – wenn alles gut läuft – neben der Rückzahlung seines Kapitals eine gewisse Verzinsung. Der Haken ist jedoch, Genussrechteskapital ist regelmäßig nachrangig ausgestaltet. Das bedeutet, dass die Anleger, die der jeweiligen Gesellschaft Kapital zur Verfügung gestellt haben, im Falle der Insolvenz nicht wie Darlehensgeber behandelt werden und damit aus der Insolvenzmasse zunächst nicht befriedigt wird. Erst wenn alle anderen Gläubiger befriedigt sind, kann es zu einer Rückzahlung des Genussrechtskapitals kommen. Wirtschaftlich gesehen tragen die Anleger, die solche Genussrechte zeichnen, das Insolvenzrisiko desjenigen Unternehmens an dem sie sich beteiligen. Dies ist vielen Anlegern, die Genussrechte gezeichnet haben nicht bewusst.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Ob nun Zeichnung mit oder ohne Beratung durch einen Anlageberater, vielen Anlagern ist das Risiko der Zeichnung von Genussrechtskapital nicht bewusst. Gründe hierfür gibt es viele und die PROKON-Unternehmensgruppe ist nicht der einzige Anbieter von Beteiligungen in Form von Genussrechten. Mal wurden verharmlosende Angaben durch einen Anlageberater gemacht, mal enthielten Angaben in schriftlichen Unterlagen irreführende oder missverständliche Ausführungen.
GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE zeigt Anlegern die Risikopotentiale auf und bietet auch Strategien zur Risikobegrenzung.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 16/2012 Schleswig-Holsteines Oberlandesgericht vom 07.09.2012 (OLG Schleswig)
10. September 2012 (Rechtsanwalt Marc Gericke)
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