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Restschuldversicherung: Kreditverträge können widerrufen werden Kreditnehmer, die gleichzeitig mit ihrem Kreditvertrag eine überteuerte Restschuldversicherung abgeschlossen haben, können ihre Kredit- und Versicherungsverträge auch noch Jahre nach Abschluss wirksam widerrufen. Denn beide Verträge können ein sog. „verbundenes Geschäft“ darstellen. Der Kunde und seine Ehefrau hatten bei der Citibank mehrere Kredite aufgenommen. Gleichzeitig mit diesen Kreditverträgen wurden Restschuldversicherungen abgeschlossen. Die geschuldeten Prämien für diese Versicherungen wurden über den Kredit mitfinanziert. Auf den entsprechenden Versicherungsverträgen fand sich der Hinweis, dass der Restschuldversicherer „Partner“ der Bank sei, beide also miteinander verflochten waren. Außergerichtlich hatte das Ehepaar sowohl den Kredit- als auch den Versicherungsvertrag widerrufen.
Das Landgericht Oldenburg (LG) stellte mit seinem Urteil fest, dass der Kunde und seine Ehefrau beide Verträge wirksam widerrufen haben. Die Verträge waren daher rückabzuwickeln. Im Zuge dieser Rückabwicklung war das Ehepaar nur zur Rückzahlung der reinen Darlehensnettobeträge ohne Zinsaufschläge für die Beiträge der Restschuldversicherung verpflichtet.
Grund für diese Ansicht des Gerichts: Die Kreditverträge und die gleichzeitig abgeschlossenen Restschuldversicherungen sind sog. „verbundene Geschäfte“. Ein solches verbundenes Geschäft liegt zum einen vor, wenn ein Kredit auch zu dem Zweck gewährt wird, dass damit die Prämie der Restschuldversicherung beglichen wird. Zum anderen spricht die enge Verflechtung zwischen Bank und Versicherer für ein solches verbundenes Geschäft.
Auf diese besondere Verbindung beider Verträge muss in den jeweiligen Widerrufsbelehrungen hingewiesen werden. Der Kunde muss wissen, dass er bei Widerruf des Kreditvertrages nicht mehr an den Versicherungsvertrag gebunden ist – genauso auch im umgekehrten Fall. Unterbleibt diese Belehrung kann der Kunde auch noch Jahre nach Abschluss beide Verträge widerrufen und diese rückabwickeln.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke In jüngster Zeit setzen sich einige Gerichte vermehrt mit der Frage auseinander, ob bei solchen Krediten mit Restschuldversicherungen verbundene Geschäfte vorliegen. Diese Frage ist stets vom Einzelfall abhängig. Die KANZLEI GÖDDECKE überprüft gern Ihren konkreten Kreditvertrag darauf, ob ein solches verbundenes Geschäft angenommen werden kann.
Quelle: Landgericht Oldenburg (LG Oldenburg), Urteil vom 05.06.2008, Az.: 4 O 1049/07
28. Januar 2009 (Uta Wichering)
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