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Restschuldversicherung: Wege aus der teuren Versicherung Schließen Bankkunden gleichzeitig mit dem Kreditvertrag einen Restschuldversicherungsvertrag ab, so kann sich dieses Geschäft als verbundener Vertrag darstellen. Folge ist, dass ein Widerruf des Kreditvertrages auch zur Aufhebung des Restschuldversicherungsvertrages führt. Ein verbundenes Geschäft liegt generell immer dann vor, wenn an sich rechtlich selbständige Verträge in so engem Zusammenhang stehen, dass sie sich als wirtschaftlich-tatsächliche Einheit darstellen und ergänzen. Ein klassischer Fall eines verbundenes Geschäfts ist beispielsweise der finanzierte Autokauf.
Ein verbundenes Geschäft kann nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock auch bei Kredit und Restschuldversicherung unter zwei Voraussetzungen angenommen werden:
Zudem wird ein verbundenes Geschäft auch nicht durch den Charakter von Restschuldversicherungen und Kreditverträgen ausgeschlossen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass mit den diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen nur eigenständige fremdfinanzierte Dienstleistungsgeschäfte erfasst werden sollten.
Folge des Vorliegens eines verbundenen Geschäftes ist, dass der Bankkunde seinen Kreditvertrag oftmals noch widerrufen kann, da die Widerrufsbelehrung in der Regel nicht auf diese Besonderheit der verbundenen Geschäfte hinweist. Hat der Kunde von der Fehlerhaftigkeit der Belehrung Kenntnis erlangt, kann er noch zeitnah widerrufen. Außerdem kann der Kunde Leistungsverweigerungsrechte, die ihm aus dem Versicherungsverhältnis zustehen, der Bank entgegenhalten.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Die Frage, ob Kreditverträge und Restschuldversicherungen verbundene Geschäfte darstellen, ist bislang noch nicht durch den Bundesgerichtshof entschieden worden. Das OLG Rostock hat als erstes Obergericht diese Frage bejaht. Die KANZLEI Göddecke prüft gern, ob Ihr Kreditvertrag und die Restschuldversicherung als verbundenes Geschäft angesehen werden können.
Quelle: Oberlandesgericht Rostock (OLG Rostock), Beschluss vom 23.03.2005, Az.: 1 W 63/03
26. Februar 2009 (Rechtsanwältin Uta Wichering)
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