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Restschuldversicherung: Ausweg über das verbundene Geschäft Kreditvertrag und Restschuldversicherungsvertrag können verbundene Geschäfte darstellen. Daraus folgt, dass ein Widerruf des Kreditvertrages auch eine Auflösung des Restschuldversicherungsvertrages bewirkt. Der Bankkunde kann so die Kosten der Restschuldversicherung zurückverlangen. Nachdem sich das Oberlandesgericht Rostock (OLG Rostock) im Jahr 2005 mit der Frage beschäftigte, ob Kreditvertrag und Restschuldversicherungsvertrag verbundene Geschäfte sind, bejahte auch das Oberlandesgericht Schleswig (OLG Schleswig) diese Frage.
Es stellt dabei ebenfalls darauf ab, ob die Restschuldversicherungsprämie über den Kredit mit finanziert wird. Weiterhin ist entscheidend, dass die Bank aus Sicht des Kunden mit dem Restschuldversicherer ersichtlich eng zusammenarbeitet. Es muss ein gemeinsamer Bezug zwischen den Verträgen bestehen. Ein solcher gemeinsamer Bezug ergab sich im zugrundeliegenden Fall dadurch, dass in dem Kreditvertrags-Formular der Bank bereits gleichzeitig der Abschluss einer Restschuldversicherung vorgesehen war. Dieses gemeinsame Formular machte die enge Zusammenarbeit zwischen Bank und Restschuldversicherer deutlich.
Diese Verbundenheit des Kreditvertrages mit dem Restschuldversicherungsvertrag führt dazu, dass der Bankkunde seinen Darlehensvertrag aufgrund der oft falschen Widerrufsbelehrung in der Regel noch widerrufen kann. Außerdem kann er dem Kreditrückzahlungsverlangen der Bank eventuell bestehende Leistungsverweigerungsrechte aus dem Restschuldversicherungsverhältnis entgegenhalten.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Ein weiteres Oberlandesgericht hat sich dahingehend geäußert, dass Kredit- und Restschuldversicherungsvertrag verbundene Geschäfte darstellen. Der Bankkunde kann daher bei unterlassener oder falscher Widerrufsbelehrung die Verträge widerrufen und rückabwickeln. Die KANZLEI Göddecke prüft gern Ihren konkreten Einzelfall.
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig (OLG Schleswig), Urteil vom 26.04.2007, Az.: 5 U 162/06
16. März 2009 (Rechtsanwältin Uta Wichering)
Restschuldversicherungen: Verbraucher können sich von überteuerten Darlehensverträgen lösen
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