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Restschuldversicherung: Gretchenfrage: Ein mit dem Kreditvertrag verbundenes Geschäft?

Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) hat in einem jüngst entschiedenen Fall geurteilt, dass Kredit- und Restschuldversicherungsvertrag keine verbundenen Geschäfte darstellen. Damit stemmt sich das Kölner Gericht gegen viele anderslautende Urteile. Ob diese Ansicht des OLG Köln Bestand haben wird, muss jetzt der BGH klären.

Nachdem das Oberlandesgericht Rostock (OLG Rostock) und das Oberlandesgericht Schleswig (OLG Schleswig) die Frage nach der Verbundenheit von Kredit- und Restschuldversicherungsvertrag jeweils bejahten, hat nun das OLG Köln gegenteilig entschieden.

 

Im zugrundeliegenden Fall hatte die Bank ihren Kunden auf Rückzahlung aus ihrerseits gekündigten Darlehensverträgen verklagt. Zeitgleich mit den Kreditverträgen wurde auch eine Restschuldversicherung abgeschlossen. Die Prämie hierfür wurde durch die Darlehensverträge des Bankkunden mitfinanziert. Der Bankkunde erklärte im gerichtlichen Verfahren den Widerruf des Darlehensvertrages. Er wandte gegen die Forderung der Bank ein, dass wegen seines Widerrufs des Darlehensvertrages die Kosten für die Restschuldversicherung anspruchsmindernd zu berücksichtigen seien.

 

Das OLG Köln entschied unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks der gesetzlichen Regelung zu Lasten des Bankkunden, dass Kredit- und Restschuldversicherungsvertrag nicht verbunden seien. Folge ist, dass er zur vollständigen Rückzahlung des Darlehensbetrages verurteilt wurde. Dabei ließ das Gericht die Frage offen, ob eine wirtschaftliche Einheit – eine gesetzliche Voraussetzung des verbundenen Geschäfts – zwischen beiden Verträgen vorliegt. Denn nach Ansicht des Gerichts würden Kredit- und Restschuldversicherungsvertrag bereits die erste gesetzliche Voraussetzung nicht erfüllen, d. h. das Darlehen würde nicht der Finanzierung der Restschuldversicherung dienen.

 

Bei dieser Auslegung orientierte sich das OLG Köln am Sinn und Zweck der Vorschriften über die verbundenen Geschäfte ohne indes auf den an sich eindeutigen Wortlaut abzustellen.

 

Eine ausführliche Darstellung der Entscheidungsgründe des OLG Köln finden Sie hier.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Nachdem seitens des betroffenen Bankkunden Revision gegen das Urteil des OLG Köln eingelegt wurde, wird sich nun der BGH mit dieser umstrittenen Frage auseinandersetzen. Es bestehen gute Gründe, entgegen dem OLG Köln und mit den Oberlandesgerichten in Rostock und Schleswig ein verbundenes Geschäft anzunehmen, wenn eine Restschuldversicherungsprämie durch das Darlehen mitfinanziert wurde. Es bleibt abzuwarten, wie sich Deutschlands höchste Zivilrichter zu dieser umstrittenen Frage äußern werden.

 

Quelle: Oberlandesgericht Köln (OLG Köln), Urteil vom 14.01.2009, Az.: 13 U 103/08

 

30. März 2009 (Rechtsanwältin Uta Wichering)

 

 

Restschuldversicherungen: Verbraucher können sich von überteuerten Darlehensverträgen lösen.

 



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