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Real Direkt AG: Vermittler muss Warnungen aus Zeitschriften mitteilen

Hält der Vermittler Wissen im Anlagegespräch zurück, so trifft ihn die Haftungskeule. Denn das Landgericht Frankfurt/M. fordert zu Gunsten des Anlageinteressenten vollständige Aufklärung über alle Unwägbarkeiten der angebotenen Kapitalanlage.

Die Real Direkt AG nahm reihenweise Anleger als stille Beteiligte auf. Wie die zuständige Aufsichtsbehörde – die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) – befand, handelte es sich um verbotenerweise angenommene Spareinlagen. Die Folge: Das Unternehmen wurde im Jahre 2000 geschlossen. Gleichzeitig hatte es wohl schlecht gewirtschaftet, denn es musste Insolvenz wegen Zahlungsunfähigkeit anmelden.

 

Obwohl bereits im Jahre 1998 die Zeitschrift CASH vor einer Geldanlage gewarnt hatte, wurde dem Kapitalanleger die Beteiligung noch aktiv Ende 2001 angeboten. Dieses „Vergessen“, dem Investor vollständig reinen Wein einzuschenken, wurde dem Vermittler zum Verhängnis; denn für diese Säumnis hat er nun seine eigene Geldbörse aufzumachen und etwa € 60.000,00 zu zahlen.

 

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

 

Der Vermittler tappte hier gleich in zwei gigantische „Fettnäpfchen“:

 

  • Nicht zum ersten Male fordern Richter den Vermittler auf, den Geldgeber vollständig über Warnhinweise aufzuklären. Auch negative Veröffentlichungen gehören dazu, wie es schon der Bundesgerichtshof im April 2005 in seinem Urteil vom 18.04.2005 (II ZR 197/04) als notwendig ansah.

 

  • Nicht genug damit, dass Warnungen ignoriert worden sind, auch die Schließungsverfügung der BaFin etwa 1 ½ Jahre vor der Beratung hätte als Warnsignal ernst genommen und dem Anleger mitgeteilt werden müssen.

 

Quelle: Landgericht Frankfurt (LG Frankfurt/M.) Urteil vom 05.01.2006, 2-5 O 402/04

 

08. Juni 2006 (HG)

 

Hinweis auf weitere Dokumente / Berichte auf www.kapital-rechtinfo.de:

 

:: Göttinger Gruppe: Anleger muss auf negative Presse hingewiesen werden

 

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