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Rechtsschutzversicherung: Kapitalanlageausschluss ist unwirksam Mit Urteil vom 17.02.2012 hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entscheiden, dass eine vielfach verwendete Klausel, mit der die Rechtschutzversicherungen ihre Eintrittspflicht in Kapitalanlagefällen ausschließen wollen, unwirksam ist. Mithin müssen sämtliche Kosten für einen Schadensersatzprozess des Anlegers übernommen werden. Das Urteil könnte die Rechtschutzversicherungen teuer zu stehen kommen, da geschädigte Anleger jetzt auf deren Kosten prozessieren können. Nachdem in den letzten Jahren immer mehr Schadensersatzprozesse wegen gescheiterter Kapitalanlagen vor Gericht gebracht wurden, versuchten nahezu alle Rechtschutzversicherungen das erhebliche Kostenrisiko für sich auszuschließen. Hierzu wurden in die Allgemeinen Rechtschutzbedingungen (ARB) Klauseln aufgenommen, von denen die am häufigsten verwendete wie folgt lautet:
„Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z. B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds).“
Diese Klausel hat des OLG jetzt für unwirksam erklärt, weil der Versicherungsnehmer ihr nicht entnehmen könne, welche Fälle von der Klausel erfasst werden. Zum einen sei schon nicht deutlich werde, was ein „Kapitalanlagemodell“ sei. Dieser Ausdruck habe weder in der Alltags- noch der Fachsprache eine klare Bedeutung, da unter diesem Begriff regelmäßig eine Fülle verschiedenster Verträge zusammengefasst werden, die bei einer Kapitalinvestition regelmäßig abgeschlossen werden. Zum anderen werde die Klausel auch nicht dadurch deutlicher, dass sie die Anwendung nur auf solche Modelle beschränkt, für die die „Grundsätze der Prospekthaftung“ gelten. Auch hier verwenden die Versicherer ein völlig konturlosen Begriff, dessen Reichweite sich einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht erschließt.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Das Urteil ist richtig. Insbesondere die Formulierung „Grundsätze der Prospekthaftung“ ist undeutlich und lässt es nicht zu, den genauen Umfang des Ausschlusses zu erkennen. Denn es gibt natürlich auch bei „Kapitalanlagemodellen“ einzelne Rechtsbeziehungen, die mit einer Prospekthaftung überhaupt nichts zu tun haben. Sollen diese auch ausgeschlossen sein? Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil bestätigt. Sollte dies der Fall sein, dürfte sich kein Versicherer mehr auf den Ausschluss berufen können, so dass viele Anleger, die von Prozessen bislang Abstand genommen haben, ihre Ansprüche ohne Kostenrisiko gerichtlich durchsetzen können. Lassen Sie Ihre Versicherungsbedingungen von der KANZLEI GÖDDECKE überprüfen, bevor Sie auf Ihre Ansprüche verzichten.
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt/ Main, Urteil vom 17. Februar 2012, Az. 7 U 102/11 (nicht rechtskräftig)
17. August 2012 (Mathias Corzelius)
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