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Restschuldversicherung: Bundesgerichtshof (BGH) spricht Machtwort – Restschuldversicherungs- und Darlehensverträge können verbundene Geschäfte bilden Am 15.12.2009 hat der für Banksachen zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) die für Verbraucher entscheidende Frage, ob Restschuldversicherungs- und Darlehensverträge verbundene Geschäfte darstellen können, grundsätzlich bejaht. Die Folge: zahlreiche Darlehensverträge, die mit immens hohen Restschuldversicherungsbeträgen gekoppelt sind, können bei einer falschen Widerrufsbelehrung widerrufen werden. Über die Frage, ob ein Restschuldversicherungs- und ein Darlehensvertrag derart miteinander verwoben sein können, dass sie sog „verbundene Geschäfte“ darstellen und es daher einer besonderen Widerrufsbelehrung bedarf, bestand in der – auch obergerichtlichen – Rechtsprechung großer Streit. Der BGH hat nun klargestellt, dass so ein Verbund von Kredit und Versicherung grundsätzlich möglich ist.
Zugrunde lag folgender Fall: Die Bank kündigte ihren Darlehensnehmern, einem Ehepaar, den Kredit und verklagte sie auf Rückzahlung des Darlehensbetrages. Daraufhin widerriefen die Eheleute den Darlehensvertrag, dessen Widerrufsbelehrung nicht der gesetzlich geforderten Belehrung bei verbundenen Geschäften entsprach. Nach Ansicht des BGH zu Recht.
Die Begründung des BGH: Dient das aufgenommene Darlehen der teilweisen Finanzierung der Restschuldversicherung, bilden beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit. Maßgeblich hierfür sei, dass beide Verträge wechselseitig aufeinander Bezug nehmen, dass der Darlehensvertrag die teilweise Verwendung des Darlehens zur Bezahlung der Versicherungsprämie vorsehe und dass den Darlehensnehmern die freie Verfügungsmöglichkeit über den unmittelbar an die Versicherungsgesellschaft gezahlten Teil des Darlehens genommen werde. Von Bedeutung sei schließlich auch, dass die Wirksamkeit des Restschuldversicherungsvertrages vom Zustandekommen des Darlehensvertrages abhängig gemacht werde, so die höchsten deutschen Zivilrichter.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Nachdem das Oberlandesgericht Köln in der Vorinstanz noch eine Verbundenheit von Restschuldversicherungs- und Darlehensvertrag abgelehnt hatte (die entsprechende Urteilsbesprechung finden Sie hier), hat der BGH nun endlich klargestellt, dass eine solche Verbundenheit unter bestimmten Voraussetzungen gegeben sein kann. Verbraucher müssen daher eine entsprechende Widerrufsbelehrung erhalten. Ob die Belehrung in Ihrem Darlehensvertrag einer rechtlichen Überprüfung standhält, prüfen die Anwälte der KANZLEI GÖDDECKE gern.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 15. Dezember 2009, Az.: XI ZR 45/09
17. Dezember 2009 (Rechtsanwältin Uta Wichering)
Restschuldversicherungen: Verbraucher können sich von überteuerten Darlehensverträgen lösen.
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