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Steward & Spencer `Gruppe´: Vorstände haften für sittenwidrigen Geldschwund

Ein Geldkreislauf in nicht handelbare Wertpapiere, das Verbot der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) und falsche Anlegerinformationen bilden den Hintergrund, weshalb der Vorstand des Düsseldorfer Handelsberaterhauses Steward & Spencer AG einem Anleger das eingesetzte Geld zurück erstatten muss.

Verwirrend oft geht es in diesem Geldkreislauf um Steward & Spencer: Das Unternehmen Steward & Spencer AG (Düsseldorf) sammelt Gelder für Genussrechte des Investmentfonds Steward & Spencer International Ltd. (Jungfraueninseln) ein. Die einkassierten Finanzmittel sind dann zum Teil durch die Fondsmanagerin Steward & Spencer Ltd. (London) in Aktien der Düsseldorfer Geldeinsammelstelle Spencer & Steward AG (Düsseldorf)  angelegt worden.  

Wen wundert es da noch, dass die Londoner Firma Steward & Spencer Ltd. Eigentümerin der Fondsgesellschaft Steward & Spencer International Ltd. war. Außerdem sollen nach Ansicht des Gerichts noch die Unternehmen Steward & Spencer Service GmbH und die Steward & Spencer Gesellschaft für Marketing und Werbung GmbH zu diesem Firmengeflecht gehört haben.  

Prekär für den Anleger, der im Frühjahr 2004 das Geld in diesen Kreislauf einspeiste, war, dass er Jahre später feststellen musste, dass der Fonds bereits wenige Monate später im Sommer 2004 die Pforten schloss. Die Düsseldorfer Steward & Spencer AG erhielt im Herbst 2006 von der Bonner Finanzaufsicht den „blauen Brief“ und musste den Geschäftsbetrieb aufgeben. Dennoch wurde noch nach Beendigung des Fonds werthaltiges Vermögen durch den Vorstand in Düsseldorf vorgegaukelt.  

Der Vorwurf des Landgerichts Düsseldorf: Die Vorstandsmitglieder Schaaf und Rhinow haben durch verschiedene Maßnahmen über 

  • Strukturen des Firmenimperiums getäuscht,
  • das Anlageverhalten des Fonds falsche Angaben verbreitet,
  • die fehlende Handelbarkeit der Aktien der Steward & Spencer AG nicht aufgeklärt und
  • die Beendigung des Fonds dem Anleger falsche Angaben mitgeteilt.
  Fazit: Wegen eines solch rechtswidrigen Verhaltens müssen die Ex-Vorstände nunmehr die Geldbörsen für den Anleger öffnen. Nach Aussage von Herrn Schaaf ist Berufung eingelegt worden.  

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Mit diesem Urteil haben sich die trüben Aussichten in gute gewandelt. Da in den meisten Fällen Verjährungsfristen zu beachten sind, sollte zügig zur Tat geschritten werden.    

Quelle: Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf) Urteil vom 14. Februar 2008, Az. 3 O 225/07 (nicht rechtskräftig)  

17. März 2008 (Hartmut Göddecke)

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:: Steward & Spencer AG: Vorstände müssen Anlegern ihr Geld zurückzahlen


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