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Swaps: Spiel mit Kreditzinsen nicht erlaubtBanken müssen bei Zinsswaps sehr genau gründlich und unmissverständlich ihre Kunden über sämtliche Auswirkungen beraten. Kommt es in Vertragstexten und Kundenunterlagen zu Missverständnissen, so haftet die Bank. Im konkreten Fall ging es um einen „CMS Spread Ladder-Swap“.
Nach Vorstellung des Bankkunden sollten durch das von der Bank angebotene Swap-Geschäft die Kreditzinsen seines Unternehmens gesenkt werden. Der verschuldete Betrieb fühlte sich von dem im Frühjahr 2005 von dem Geldhaus übersandten Angebot eines CMS Spread Ladder-Swaps angesprochen; war doch in den Erläuterungen von einer „Zinsverbilligung“ die Rede.
Die Richter in der Geldmetropole Frankfurt meinten, dass eine Haftung der Bank für die erteilte Fehlberatung besteht, auch wenn in den Erklärungen davon die Rede ist, dass der Zinsswap unabhängig vom Grundgeschäft sei. Denn Ausgangspunkt einer ordnungsgemäßen Beratung müsse der Kundenwunsch sein; dieser lag eindeutig bei Reduktion der Zinsbelastung. Hiervon durfte das beratene Unternehmen auch auf Grund der Beschreibung in den Produktblättern berechtigterweise ausgehen. In der Folge urteilten die Richter zu Gunsten des Unternehmens: Es bekam den erlittenen Schaden vollständig ersetzt. Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Für Unternehmer, die mit Zinsswaps Schiffbruch erlitten haben, dürfte es sich aus mehreren Gründen aufdrängen, den Berater solcher riskanten Geschäfte ins Visier zu nehmen. Denn zum einen gilt es den Schaden des Betriebes wieder zu neutralisieren und zum anderen als Geschäftsleiter möglicherweise der eigenen Haftung im Wege des Regress zu entfliehen. Eine Beratung oder Begutachtung kann durch die KANZLEI GÖDDECKE erfolgen. Quelle: Landgericht Frankfurt/M. (LG Frankfurt/M.) Urteil vom 16. Dezember 2008, Az 2-19 O 99/08 06. Juli 209 (Rechtsanwalt Hartmut Göddecke)
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