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Haftung für Steuerschulden bei geschlossenen Fonds

  • Gewerbesteuer kann auf Fondsanleger durchschlagen

 

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Das Verwaltungsgericht München sieht die Haftung von Kommanditisten, nach Eintritt der Insolvenz der einzigen Komplementärin als gegeben an. Der Originaltext des Urteils.

Der Antragsteller wendet sich gegen seine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für Gewerbesteuerschulden der X GmbH & Co. KG.

 

Im Januar 2004 wurde die X GmbH & Co. KG in das Handelsregister des Amtsgerichts Y eingetragen Komplementärin der GmbH & Co. KG war die X Verwaltung GmbH, die mit Gesellschaftsvertrag vom 23. Dezember 2003 gegründet worden war. Die Komplementärin wurde am z Juni 2008 von Amts wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister B des Amtsgerichts Y gelöscht. Der Antragsteller trat zum C Februar 2007 mit einer Einlage von 3.000 Euro als Kommanditist in die X GmbH & Co. KG ein.

 

Gegenüber der X GmbH & Co. KG wurden durch die Antragsgegnerin Gewerbesteuern festgesetzt. Für das Jahr 2005 wurden mit Bescheid vom Y März 2007 Gewerbesteuern in Höhe von 2.631,30 Euro festgesetzt. Hiervon ist ein Betrag von 1.582,30 Euro noch rückständig. Für das Jahr 2006 wurde durch Gewerbesteuerbescheid vom Y Oktober 2008 eine Gewerbesteuer in Höhe von 3.454,50 Euro festgesetzt. Für das Jahr 2007 wurde durch Gewerbesteuerbescheid vom V Februar 2009 eine Gewerbesteuer in Höhe von 17.517,50 Euro festgesetzt. Die Gewerbesteuer für die Jahre 2006 und 2007 wurde aufgrund von Schätzungen des Gewerbesteuerertrages ermittelt. Die Bekanntgabe der Gewerbesteuerbescheide für diese Jahre erfolgte durch öffentliche Zustellung.

 

Ein Vollstreckungsversuch der Antragsgegnerin gegenüber der X GmbH & Co. KG am 13. Juni 2008 blieb erfolglos. Mit Schreiben vom 28. April 2010 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, ihn für die Steuerschulden der X GmbH & Co. KG als persönlich haftenden Gesellschafter in Anspruch zu nehmen.

 

Mit Bescheid vom R September 2010 nahm die Antragsgegnerin den Antragsteller in Höhe von 25.681,30 Euro als Haftungsschuldner für die Gewerbesteuer der X GmbH & Co. KG in Anspruch. Der Haftungsbetrag wurde im Einzelnen nach folgenden Einzelbeträgen aufgegliedert:

 

Hier folgt die konkrete Auflistung der Steuerschulden.

 

In den Gründen des Bescheids wurde ausgeführt, die Haftung des Antragstellers ergebe sich daraus, dass dieser Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft sei, und deshalb gemäß §§ 128, 130 HGB für alle Schulden der Gesellschaft hafte. Nachdem die Komplementärin der X GmbH & Co. KG durch Löschung am T Juni 2008 weggefallen sei, habe keine Kommanditgesellschaft mehr bestanden. Mit den verbleibenden Kommanditisten habe der Antragsteller damit eine offene Handelsgesellschaft gebildet, nachdem eine Liquidation der KG nicht stattgefunden habe. Die GmbH & Co. KG sei kraft Gesetzes in eine OHG umgewandelt worden. Gemäß §§ 128, 130 HGB würde der Antragsteller somit auch für bereits bestehende Verbindlichkeiten, insbesondere die hier geltend gemachten Steuerschulden, persönlich haften.

 

Mit Telefax vom 26. Oktober 2010 erhob die Bevollmächtigte des Antragstellers Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom September 2010. Daneben beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Umwandlung der GmbH & Co. KG zu einer offenen Handelsgesellschaft nicht erfolgt sei. Die Kommanditgesellschaft könne ohne haftenden Gesellschafter nicht fortbestehen und werde aufgelöst. Auch sei die GmbH & Co. KG durch den Antragsteller nicht als werbende Gesellschaft fortgeführt worden. Der Antragsteller habe von der Löschung und dem Wegfall der persönlich haftenden Gesellschafterin nichts gewusst.

 

Zur Begründung führte die Bevollmächtigte des Antragstellers aus, dass dieser keine Kenntnis von dem der Haftung zu Grunde liegenden Sachverhalt gehabt habe. Der Antragsteller hafte nicht für die Gewerbeschulden der X GmbH & Co. KG. Er habe die Gesellschaft nicht mit der zweiten Kommanditistin in Form einer offenen Handelsgesellschaft fortgesetzt. Bei der Löschung der Komplementär-​GmbH wegen Vermögenslosigkeit würden die eingetragenen Kommanditisten nicht zu OHG-​Gesellschaftern. Die KG werde bei Wegfall des persönlich haftenden Gesellschafters nicht kraft Gesetzes zur OHG. Die KG könne ohne persönlich haftenden Gesellschafter nicht fortbestehen und werde aufgelöst. Das von der Antragsgegnerin herangezogene Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 3. September 2009 könne auf den vorliegenden Fall nicht angewandt werden, da dort der Gesellschaftsvertrag die Fortführung der Gesellschaft auch bei Ausscheiden des Komplementärs vorgesehen habe. Eine solche gesellschaftsvertragliche Regelung habe bei der X GmbH & Co. KG nicht bestanden. Der Antragsteller sei an den laufenden Geschäften der X GmbH & Co. KG nicht beteiligt gewesen und habe diese nach Wegfall der Komplementärin nicht als werbende Gesellschaft weitergeführt. Darüber hinaus setze die Haftung des Antragstellers wirksame Grundlagenbescheide voraus. Solche würden nicht vorliegen, da erhebliche Zweifel an der wirksamen Zustellung der Grundlagenbescheide bestünden. Die Gewerbesteuerbescheide 2007 bis 2009 seien dem Antragsteller erst am 23. Dezember 2010 bekannt gegeben worden. Er habe keine ausreichende Gelegenheit gehabt, sich über den Sachverhalt zu informieren, der der Inanspruchnahme zu Grunde gelegt werde.

 

Die Haftung des Antragstellers ergebe sich, wie bereits im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt, aus der Tatsache, dass mangels Liquidation der GmbH & Co. KG eine OHG mit den Kommanditisten entstanden sei. Es komme nicht darauf an, ob die Fortführung gesellschaftsvertraglich geregelt worden sei. Die gesetzliche Rechtslage gehe grundsätzlich vom Fortbestand einer Gesellschaft aus, sofern eine Liquidation nicht betrieben werde. Nachdem eine solche hier nicht begonnen worden sei, liege eine OHG vor. Es komme nicht darauf an, ob der Antragsteller an den laufenden Geschäften der Gesellschaft beteiligt gewesen sei. Ebenso wenig, ob er von der Löschung und dem Wegfall der Komplementär-​GmbH Kenntnis hatte. Auch eine wirksame Steuerfestsetzung sei nicht erforderlich, da es für die Geltendmachung eines Haftungsanspruchs ausreiche, dass die Steuer entstanden sei. Einer wirksamen Festsetzung bedürfe es nicht.

 

II.

 

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Haftungsbescheid vom U. August 2010 ist nur teilweise zulässig (1.). Soweit er zulässig ist, ist er unbegründet (2.). Der Antragsteller haftet als OHG-​Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Steuerschuldnerin (2.1). Auf die wirksame Festsetzung einer Gewerbesteuer gegenüber der Steuerschuldnerin kommt es nicht an (2.2) und Ermessensfehler der Antragsgegnerin bei der Auswahl des Haftungsschuldners sind nicht erkennbar (2.3). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unbilligen Härte i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 2. Alt. VwGO wurden nicht ausreichend dargetan (3.).

 

1...

 

2. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet.

 

Das Gericht kann gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Haftungsbescheid anordnen. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten insbesondere dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen, oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel liegen schon dann vor, wenn ein Erfolg des Widerspruchs ebenso wahrscheinlich ist, wie sein Misserfolg.

 

2.1 Bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellenden und ausreichenden summarischen Prüfung liegen die Voraussetzungen für die Haftung des Antragstellers für die Steuerrückstände der X GmbH & Co. KG gemäß § 191 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 128, 130 HGB vor.

 

Nach § 191 Abs. 1 AO kann derjenige, der kraft Gesetzes für eine Steuer haftet, durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Der Antragsteller haftet als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft gemäß §§ 128, 130 HGB persönlich für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft. Die X GmbH & Co. KG wandelte sich mangels Bestellung eines Komplementärs nach Erlöschen der X Verwaltung GmbH in eine offene Handelsgesellschaft um.

 

Nachdem die X Verwaltung GmbH am Y Juni 2008 durch Löschung gem. § 141 a FGG aufgelöst wurde (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbH-​Gesetz), kam es auch zur Auflösung der X GmbH & Co. KG. Der Fortfall des einzigen Komplementärs, wie hier durch die Auflösung der Komplementär-​GmbH, führt grundsätzlich zur Auflösung der Kommanditgesellschaft (Münchner Kommentar zum Handelgesetzbuch, 2. Auflage 2006, § 131 RdNr. 47, Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Auflage 2008, § 131 RdNr. 29; Staub, Handelsgesetzbuch, 5. Auflage 2009, § 131 RdNr. 45). Die Bevollmächtigte des Antragstellers hat damit zu Recht darauf verwiesen, dass die ursprüngliche Steuerschuldnerin als Kommanditgesellschaft nach Wegfall des letzten persönlich haftenden Gesellschafters nicht fortbestehen konnte. Gleichwohl bedarf es einer Liquidation der Kommanditgesellschaft gem. § 161 Abs. 2 i.V.m. § 145 HGB. Eine Liquidation der Kommanditgesellschaft ist nicht gem. § 161 Abs. 2 i.V.m. § 145 Abs. 3 HGB ausgeschlossen, da nicht die Kommanditgesellschaft, sondern nur die Komplementär-​GmbH wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde (vgl. hierzu: Münchner Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 2. Auflage 2006, § 131 RdNr. 47). Eine derartige Liquidation durch die verbleibenden Kommanditisten fand hier nicht statt.

 

Eine Kommanditistengesellschaft in Liquidation ohne persönlich haftenden Gesellschafter ist indes nur für die kurze Dauer einer tatsächlich stattfindenden Liquidation hinzunehmen (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelgesetzbuch, 2. Auflage 2008, RdNr. 30). Sofern die verbleibenden Kommanditisten die Liquidation nicht nachhaltig betreiben und auch keinen neuen Komplementär aufnehmen, verwandelt sich die Gesellschaft automatisch in eine OHG, mit der Folge der zwingenden und unbeschränkten Haftung nach §§ 128, 130 HGB für alle entstandenen und neu entstehenden Gesellschaftsverbindlichkeiten (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch 2. Auflage 2008, a.a.O.). Dies ist hier eingetreten. Weder der Antragsteller, noch die weitere Kommanditistin N. haben die Liquidation der X GmbH & Co. KG betrieben, obwohl die persönlich haftende Gesellschafterin bereits seit dem P. Juni 2008 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden war. Wenn es die verbliebenen Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft versäumen, innerhalb angemessener Frist die Liquidation zu betreiben, wandelt sich die Kommanditgesellschaft in eine OHG kraft Rechtsformzwangs um (Staub, Handelsgesetzbuch, 5. Auflage 2009 RdNr. 46).

 

Es kommt nicht darauf an, ob die Kommanditisten die Gesellschaft als werbende Gesellschaft fortgeführt haben, oder die Fortführung gesellschaftsvertraglich geregelt ist. Zwar kann die Fortführung der Kommanditgesellschaft als offene Handelsgesellschaft insbesondere dann angenommen werden, wenn eine werbende Tätigkeit fortgesetzt wird oder eine entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelung vorhanden ist. Die Umwandlung der Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft beschränkt sich indes nicht allein auf diesen Fall. Auch dann, wenn nicht unverzüglich ein neuer Komplementär aufgenommen wird oder die Liquidation nicht nachhaltig betrieben wird, ist zum Schutz des Rechtsverkehrs die Umwandlung in eine offene Handelsgesellschaft anzunehmen, da ohne Vollbeendigung der Kommanditgesellschaft weiter von einer persönlichen Haftung eines Gesellschafters ausgegangen werden muss.

 

Im vorliegenden Fall ist somit durch Umwandlung aus der X GmbH & Co. KG eine offene Handelgesellschaft entstanden, bei der der Antragsteller zusammen mit der weiteren Kommanditistin N. Gesellschafter war. Aufgrund der Tatsache, dass es sich nicht um die Neuentstehung einer Gesellschaft handelt, sondern um die Umwandlung der bisherigen GmbH & Co. KG in eine offene Handelsgesellschaft, besteht zwischen den Gesellschaften Identität. Lediglich die Haftung hat sich durch die Umwandlung in eine OHG geändert. Damit haftete die OHG für alle Alt- und Neuverbindlichkeiten der X GmbH & Co. KG (Baumbach/Hopt, HGB, 34. Auflage 2010, vor § 105 RdNr. 21; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelgesetzbuch, 2. Auflage 2008, § 131 RdNr. 30). Daraus ergab sich auch eine persönliche Haftung des Antragstellers gem. §§ 128, 130 HGB für die Verbindlichkeiten der von der X GmbH & Co. KG in eine OHG umgewandelten Steuerschuldnerin. Die persönliche Haftung erstreckt sich gem. § 130 Abs. 1 HGB auch auf die vor der Entstehung der OHG entstanden Verbindlichkeiten der ursprünglichen Kommanditgesellschaft. Ein Eintritt i.S.d. § 130 HGB ist auch die Umwandlung einer Beteiligung als Kommanditist in eine solche als persönlich haftender Gesellschafter (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch 2. Auflage 2008, § 130 RdNr. 5).

 

Damit besteht eine persönliche Haftung des Antragstellers für die Gewerbesteuerverbindlichkeiten der X GmbH & Co. KG.

 

2.2 Die Haftung des Antragstellers erstreckt sich auf die in dem Haftungsbescheid aufgeführten Gewerbesteuer- sowie Nebenforderungen der Antragsgegnerin gegenüber der X GmbH & Co. KG. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Gewerbesteuerforderungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 sowie die Nachzahlungszinsen im Jahr 2006 und der Verspätungszuschlag können der Haftungsinanspruchnahme des Antragstellers unabhängig davon zu Grunde gelegt werden, ob eine wirksame Festsetzung dieser Abgaben gegenüber der Steuerschuldnerin erfolgt ist (BVerwG v. 16.9.1997 Az. 8 B 143/97 <juris> RdNr. 7 und Tipke/Kruse, AO, § 191 RdNr. 15 m.w.N.). Aus § 37 Abs. 1 AO wird deutlich, dass der Haftungsanspruch als eigenständiger Anspruch neben dem Steueranspruch besteht. Auch der vorhergehende Erlass eines Grundlagenbescheids, hier in Form des Gewerbesteuermessbescheids, ist nicht erforderlich (Tipke/Kruse, AO, § 191 RdNr. 15).

 

Es kommt daher nicht darauf an, ob, wie von der Bevollmächtigten des Antragstellers behauptet, die für die Gewerbesteuerfestsetzung in den Jahren 2005 bis 2007 erforderlichen Gewerbesteuermessbescheide oder die Gewerbesteuerbescheide der X GmbH & Co. KG wirksam bekannt gegeben wurden. Maßgeblich ist allein, ob die im Haftungsbescheid geltend gemachten Steuerforderungen entstanden sind. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass eine Entstehung der Gewerbesteuerschuld bei der Primärschuldnerin nicht erfolgt sei. Ebenso hat er keinerlei Umstände dargelegt, wonach die Gewerbesteuer nicht in der im Haftungsbescheid geforderten Höhe entstanden sein sollte. Es ist daher jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon auszugehen, dass die Gewerbesteuer in der im streitgegenständlichen Bescheid geltend gemachten Höhe tatsächlich entstanden ist und fortbesteht. Will sich der Antragsteller im vorliegenden Verfahren darauf berufen, dass die Gewerbesteuer nicht im geforderten Umfang besteht, so hätte er dies nicht nur darzulegen, sondern auch glaubhaft zu machen (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 80 RdNr. 125). Sofern sich im weiteren Verfahren Anhaltspunkte ergeben, die das Bestehen der Primärschuld dem Grunde oder der Höhe nach in Frage stellen können, so hat der Antragsteller die Möglichkeit, dies unter der Berücksichtigung der Vorschrift des § 166 AO im Verfahren gem. § 80 Abs. 7 VwGO geltend zu machen. Mangels entsprechendem Vortrag ist indes im vorliegenden Verfahren nicht von ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids wegen Fehlens einer Primärschuld auszugehen.

 

2.3 Der Haftungsbescheid begegnet auch nicht insoweit ernstlichen Zweifeln, als die Antragsgegnerin den Antragsteller als Haftungsschuldner ausgewählt hat.

 

Ermessensfehler bei der Auswahl des Antragstellers als Haftungsschuldner sind somit nicht erkennbar.

 

 

Quelle: Verwaltungsgericht München (VG München), Beschluss vom 31. März 2011, M 10 S 10.6231

 

05. Dezember 2016 (Rechtsanwalt Hartmut Göddecke)

Tel.: 02241/1733-20

 

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