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Strafbefreiende Selbstanzeige nur bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit Das Landgericht München II hatte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung und Betruges in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde,
dass der Angeklagte, Geschäftsführer einer US-amerikanischen Gesellschaft im
Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Medizingeräten, mit unwahren
Angaben über den Entwicklungsstand von Produkten Anleger, die Anteile der
Gesellschaft zu einem überhöhten Preis erworben hatten, um nahezu 3 Mio. Euro
geschädigt hatte. Daneben hatte er es pflichtwidrig unterlassen, für das Jahr
2000 eine inländische Einkommensteuererklärung abzugeben, obwohl er
Vermittlungsprovisionen aus dem Verkauf von Aktien erhalten hatte und aufgrund
seines dauerhaften Aufenthalts im Inland in Deutschland unbeschränkt
steuerpflichtig war. Hierdurch hatte er Einkommensteuer und
Solidaritätszuschlag von mehr als 5,8 Mio. DM verkürzt. Der Angeklagte
legte gegen seine Verurteilung Revision ein und machte dabei u. a. geltend, er
hätte nicht wegen Steuerhinterziehung verurteilt werden dürfen, weil er im
Rahmen einer Durchsuchungsmaßnahme noch wirksam Selbstanzeige erstattet und die
von ihm hinterzogenen Steuern auch nachbezahlt habe. Der
Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten verworfen und dabei zur
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (§ 371 Abgabenordnung) die folgenden
Ausführungen gemacht: Mit der
strafbefreienden Selbstanzeige besteht für einen Steuerhinterzieher aus
fiskalischen Gründen die Möglichkeit nachträglich Straffreiheit zu erlangen,
wenn er durch Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben gegenüber dem
Finanzamt dem Fiskus bislang verborgene Steuerquellen erschließt. Hinzukommen
muss aber die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit. Aus diesem Grund
kann z.B. ein Steuerhinterzieher keine Straffreiheit erlangen, wenn er von
mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen
offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet; er muss hinsichtlich aller Konten
"reinen Tisch" machen. Eine Strafbefreiung
scheidet auch dann aus, wenn die Steuerhinterziehung bereits entdeckt ist. Eine
Tatentdeckung ist in der Regel bereits dann anzunehmen, wenn nach Aufdeckung
einer Steuerquelle unter Berücksichtigung vorhandener weiterer Umstände nach
allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder
–ordnungswidrigkeit nahe liegt. Stets ist die Tat entdeckt, wenn der Abgleich
mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen ergibt, dass die Steuerquelle
nicht oder unvollständig angegeben wurde. Im Falle einer
Durchsuchung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder
Steuerordnungswidrigkeit kommt eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr in
Betracht (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Abgabenordnung). Dies gilt auch für
solche Taten, die mit dem bisherigen Ermittlungsgegenstand in sachlichem
Zusammenhang stehen. Führen die
Finanzbehörden ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren selbständig,
müssen sie in gewichtigen Fällen die Staatsanwaltschaft auch bei der Prüfung
der Frage einschalten, ob eine Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung hat.
Hierdurch wird gewährleistet, dass die Staatsanwaltschaft die Wirksamkeit der
Selbstanzeige selbst prüfen und das Verfahren erforderlichenfalls an sich ziehen
kann. Die Entscheidung
kann auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs abgerufen werden. § 370 Abgabenordnung Mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer den Finanzbehörden
oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder
unvollständige Angaben macht, die Finanzbehörden
pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder pflichtwidrig die
Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern
verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile
erlangt. § 371 Abgabenordnung Wer in den Fällen
des § 370 unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde
berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit
straffrei. Straffreiheit tritt
nicht ein, wenn 1. vor der
Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ein Amtsträger der
Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat
oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder dem Täter oder
seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat
bekannt gegeben worden ist oder die Tat im
Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil
bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung
der Sachlage damit rechnen musste. Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für einen an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, soweit er die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet
Quelle: Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes Nr. 111/2010 bzgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.05.2010 – 1 StR 577/09; Landgericht München II, Urteil vom 23.06.2009 – WS KLs 62 19810/05
28. Mai 2010 (Rechtsanwalt Marco Cords)
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