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Anlegerschutz

 

Regierung soll für „Schrottimmobilien“ haften

 

Von Joachim Jahn

(Frankfurter Allgemeine Zeitung)

21. November 2006 
Schon lange klagen Erwerber von überteuerten Immobilien, die als Geldanlage und Steuersparmodell waren, vor Gericht. Ihr Ziel: Die Banken, mit deren Krediten sie einst den Kauf finanziert haben, sollen nicht ihr Geld zurückverlangen dürfen - sondern sich statt dessen mit der Eigentumswohnung oder dem Fondsanteil zufrieden geben.

Der Rechtswissenschaftler Wolfgang Kahl von der Universität Bayreuth vertritt jetzt in einem Gutachten die Ansicht, Deutschland habe eine EU-Richtlinie nicht richtig umgesetzt, die Kunden von „Haustürgeschäften“ ein Widerrufsrecht garantiert. Deshalb sei es dem Bundesgerichtshof nicht möglich gewesen, die deutschen Gesetze im Sinne der europäischen Vorgaben auszulegen.

 

Strenger Bundesgerichtshof

 

Dessen Bankensenat hat häufig gegen die Erwerber überteuerter Eigentumswohnungen oder entsprechender Fondsanteile entschieden. Diese durften deshalb zwar nachträglich von dem Geschäft zurücktreten, mußten dann aber auf einen Schlag der Bank den dafür aufgenommenen Kredit zurückzahlen. Dies ist jedoch meist nicht möglich, weil die überschuldeten Kunden die Immobilie weder vermieten noch verkaufen können. Anders ist das beispielsweise, wenn ein Kunde nachweisen kann, daß das Geldinstitut ihn bewußt getäuscht hat.

Der Freiburger Anlegeranwalt Günther Hemmerling, der das Gutachten in Auftrag gegeben hat, bereitet derzeit für einen Mandanten einen Musterprozeß vor. Zugleich will er eine Geschädigtengemeinschaft auf die Beine stellen, wie er dieser Zeitung sagte. „Damit soll das Prozeßrisiko auf mehrere Schultern verteilt werden.“ Nach seiner Ansicht tickt für den deutschen Staat eine Zeitbombe, da sich die Schäden der Anleger insgesamt auf einen zweistelligen Milliardenbetrag beliefen.

 

Günstiges Gutachten

 

Nach Auffassung von Kahl, einem Professor für öffentliches Recht, hätte der Gesetzgeber das Verwendungsrisiko des Darlehensnehmers für die zahlreichen Fälle auf den Kreditgeber übertragen müssen, in denen die vorgeschriebene Belehrung über das Widerrufsrecht ausgeblieben sei. Anders als der Bundesgerichtshof meine, komme es auch nicht darauf an, ob zunächst der Kauf- oder der Kreditvertrag geschlossen worden sei. Die Staatshaftungsansprüche der Betroffenen seien zudem noch nicht verjährt, meint der Jurist.

Die Einschätzung Kahls ist allerdings in Fachkreisen nicht unumstritten. Der Wirtschaftsrechtler Carsten Schäfer von der Universität Mannheim hält dessen Ausführungen zwar für „vertretbar“, würde aber einer Klage wenig Chancen beimessen.

 

Unklare Europarichter

 

Der Europäische Gerichtshof habe allerdings tatsächlich unlängst entschieden, daß ein Mitgliedsland für eine europarechtswidrige Rechtsprechung seiner Gerichte haften müsse, sagt Schäfer. Und die Bundesregierung habe bereits vor etlichen Jahren geschädigten Urlaubsreisenden Schadensersatz zahlen müssen, weil sie eine Brüsseler Richtlinie zum Schutz vor der Insolvenz von Tourismusveranstaltern nicht rechtzeitig umgesetzt hatte. Überdies habe sich der Europäische Gerichtshof zuletzt in den Fällen „Schulte“ und „Crailsheimer Volksbank“ sehr unklar ausgedrückt, inwieweit Deutschland Banken bei „Schrottimmobilien“ in die Pflicht nehmen müsse.

Lehrstuhlinhaber Schäfer verweist aber darauf, daß der Bundesgerichtshof noch gar nicht entschieden habe, ob die Geldinstitute haften, wenn zuerst der Kreditvertrag unterzeichnet worden sei. Ein solcher Fall sei zwar bereits in Karlsruhe anhängig gewesen, aber vor dem Revisionsurteil wieder zurückgenommen worden. Manches deute freilich darauf hin, daß die Bundesrichter in dieser Konstellation ebenfalls eine Haftung ablehnen würden. Doch die Hürden dafür, daß die Bundesregierung deswegen Schadensersatz zahlen müßte, seien ausgesprochen hoch.

 
Text: F.A.Z.


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