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Schweizer-Franken-Kredit: Widerruf als Rettung aus der Währungsfalle

Mit der Entscheidung der Schweizer Nationalbank am 15.01.2015, den Frankenkurs freizugeben, stehen viele Kreditnehmer eines Schweizer-Franken-Kredits vor dem finanziellen Desaster. Die ursprünglicher günstigen Zinsen haben sich nun ins Gegenteil verkehrt, die Darlehen haben sich um etwa 20% verteuert. Betroffene Kreditnehmer können sich dagegen allerdings mit Erfolg zu Wehr setzen.  

Die bisher fixierte Kursuntergrenze von 1,20 CHF je Euro ist aufgegeben worden, der Kurs sackte innerhalb kürzester Zeit auf nur noch rund 1,05 CHF je Euro. Jahrelang hatten Banken mit günstigen Zinsen für Franken-Darlehen geworben und neben Fondsgesellschaften und Gemeinden haben auch zahlreiche Privatleute davon profitiert. Oft wurde das Eigenheim mit einem Franken-Darlehen zinsgünstig finanziert. Der Schaden ist nun groß, eine um rund 20% verteuerte Finanzierung öffnet vor den Betroffenen einen Abgrund.

 

Rettungsschirm für Verbraucher?

Anders als für europäische Staaten gibt es für den Verbraucher keinen Rettungsschirm. Niemand gewährt ihm einen Rettungskredit. Aber auch der einzelne Verbraucher ist nicht rechtlos. Nur muss er zu anderen Mitteln greifen und sich dabei fachkundiger Hilfe von Spezialisten bedienen.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte

Der Kurssturz war zwar in der Dramatik nicht vorherzusehen, Aufklärungspflichten im Hinblick auf Wechselkursrisiken bei Währungskrediten hatten Banken aber in jedem Fall. Betroffene Darlehensnehmer, die hierüber nicht aufgeklärt worden sind, können Schadensersatzansprüche gegen die Bank haben.

 

Unabhängig von der Aufklärung bei Abschluss des Darlehensvertrages besteht für Verbraucher die Möglichkeit des Widerrufes eines solchen Darlehens. Die Folge eines erklärten Widerrufes ist die vollständige Rückabwicklung des Vertrages und damit auch die Befreiung von dem plötzlich überteuerten Kredit. In Fällen, in denen die Darlehensnehmer nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht aufklärt worden sind, kann bis heute der Widerruf noch erklärt werden.

 

Praxistipp der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte

Betroffene Darlehensnehmer sollten nun nicht in der Schockstarre verharren, sondern fachkundigen Rat einholen und schnell handeln. Jeder weitere vergangene Tag kostet bares Geld.

 

Nutzen Sie gerne unseren kostenfreien Erstkontakt unter 02241-1733-23 mit Rechtsanwältin Bahrig oder unter 02241-1733-22 mit Rechtsanwalt Corzelius.

 

Quelle: eigener Bericht

 

5. Februar 2015 (Rechtsanwältin Chiara Bahrig)

 


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