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Steuerberater auf dem Glatteis – steuerunehrliche Mandanten können dabei ins Schliddern kommen

Kümmert sich ein Steuerberater nicht um die mangelhafte oder gar falsche Buchführung seines Mandanten, meldet die Steuern daraufhin beim Finanzamt an und weiß auch noch – sei es auch nur ansatzweise – von den Ungereimtheiten, legt ihm das Finanzamt die Schlinge um den Hals. Will er seinen Kopf retten, hat das Konsequenzen für das Mandatsverhältnis.

Mit deutlichen Worten verurteilt das Finanzgericht Nürnberg (FG Nürnberg) einen Steuerberater zur Zahlung der Steuern seines Mandanten, weil er tolerierte, dass die ihm vorgelegten Zahlen aus der Buchhaltung seines Mandanten offensichtlich falsch waren. Damit nicht genug: Er übertrug dieses Datenmaterial in die Steuerformulare, setzte seine Stempel darauf und reichte sie beim der Finanzbehörde ein.

 

Er habe sich damit an der Steuerstraftat seines Mandanten haftungsrelevant verhalten. In der Konsequenz führte das dazu, dass nach § 71 Abgabenordnung (AO) für die nicht von seinem Mandanten gezahlten Steuer gerade zu stehen hat. Als Beihilfe sei es zu sehen, wenn sich der Steuerhelfer mit dem Tun des Steuerdelinquenten solidarisch zeigen würde oder wenn ihm „die Tatgeneigtheit des Täters erkennbar war“ und er den Täter trotz dieser Erkenntnis unterstütze.

 

Zwar sei der Steuerberater in seiner solchen Situation nicht verpflichtet, eine Selbstanzeige für den Mandanten abzugeben, jedoch unter Umständen für sich selbst und seine Tatbeteiligung. Straffrei wird er dann, wenn die Steuerschuld dann von dem Täter oder ihm selbst an den Fiskus gezahlt werde. In jedem Falle müsse der Steuerberater sein Mandat niederlegen.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Der Steuerberater steht in der Zwickmühle, denn handelt er nicht, so riskiert er viel:

 

  • ein zumindest imageschädigendes Strafverfahren,
  • das Einstehen müssen für die Steuerschuld seines Mandanten (mit Zinsen) und
  • im Regelfall ein berufsrechtliches Verfahren mit ungewissem Ausgang – unter Umständen bis zum Berufsverbot.

 

Der Mandant muss in diesem Fall damit rechnen, dass sein steuerlicher Berater nicht mehr das volle Augenmerk auf die Interessen des Mandanten hat, sondern Strategien zum eigenen Ausstieg aus einer solchen fatalen Situation sucht – auch zum Nachteil seines Mandanten.

 

Sowohl für einen Steuersünder als auch für dessen Berater steht einiges auf dem Spiel. In diesem Fall hilft nur eine unabhängige Beratung durch einen Dritten. Die KANZLEI GÖDDECKE hilft bei dem Gehen des  inzwischen deutlich steiniger gewordenen Weg zur Straffreiheit.

 

Quelle: Finanzgericht Nürnberg (FG Nürnberg) Urteil vom 10. Dezember 2002, Az. II 536/2000

 

12. August 2010 (Rechtsanwalt Hartmut Göddecke)

 

Weitere Artikel zum Steuer-(straf)-recht finden Sie auf unserer Spezialseite www.steuern-rechtinfo.de



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