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Steuerhinterziehung: Mit der gestuften Selbstanzeige die Leiter der Strafbefreiung besteigen
Die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige ist vielen bekannt. Der Vorgang ist klar: die dem Fiskus verschwiegenen Beträge werden steuerlich richtig angegeben und kurzerhand bezahlt. Was aber kann der Steuersäumige tun, der zwar eine Selbstanzeige formulieren will, aber die notwendigen Belege nicht (mehr) findet – also einen „richtigen“ Rückzahlbetrag nicht ermitteln kann?

In seinem Beschluss vom 16. Juni 2005 hat der V. Strafsenat des Bundesgerichtshofes (5 StR 118/05) bestätigt, dass mit der gestuften Selbstanzeige das strafbefreiende Ufer erreicht werden kann. Danach wird – kurz gefasst – dem Finanzamt zunächst die Tat in der ersten Stufe selbst gebeichtet und der zu zahlende Betrag geschätzt, der dann in der zweiten Stufe erforderlichenfalls korrigiert wird. Der typische Anlass für eine solche Selbstanzeige ist das vom Steuersünder befürchtete Risiko der Entdeckung seiner Tat.

 

Im Gefolge der Gefahr des Aufspürens dieser bis dato für die öffentliche Hand versteckten Steuerquelle entwickelt sich

 

  • erstens regelmäßig ein gewisser Zeitdruck und es entsteht
  • zweitens meistens das Problem, dass nicht mehr alle Unterlagen zur Hand sind, um die Steuerlast konkret zu ermitteln.

 

Denn liegt erst ein Ausschlussgrund – z. B. in Form der Entdeckung – vor, so verfliegt unheilbar die Möglichkeit, einem Strafverfahren zu entgehen.

 

Hier kommt dem zur Steuerehrlichkeit Gewandelten zu Gute, dass es ausreicht, die zu zahlende Steuer lediglich zu schätzen. Es empfiehlt sich allerdings, die Steuer in keinem Falle zu niedrig zu schätzen. Denn sobald das Finanzamt durch die Selbstanzeige – gleich in welcher Form sie vorgenommen wird – von dem Steuerdelikt Kenntnis erhalten hat, hat sie zwangsläufig ein Strafverfahren einzuleiten.

 

Unabhängig von der heilsamen Strafverschonung fallen die Steuerlasten an und es werden Hinterziehungszinsen auf hinterzogene Beträge fällig.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

 

Wenn eine gestufte Selbstanzeige gegenüber dem Finanzamt abgegeben wird, so empfiehlt es sich, die nachzuentrichtenden Steuern auf einer hohen Grundlage zu berechnen und zu zahlen. Eine mindernde Korrektur ist später immer noch möglich.

 

Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 16.06.2005 - 5 StR 118/05

 

17. Januar 2006 (HG)

:: Weitere Hinweise auf dieser kapital-rechtinfo.de:

 

:: Bank muss Steuerfahndung Auskunft über Inhaber von Telekom Bonus-Aktien erteilen

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